in unserem Haus ist in einem Kellerraum ein eindeutiger und unbestrittener Leitungswasserschaden aufgetreten. Jetzt liegt hier ein Kostenvoranschlag vor über rd. 7.000 Euro. Es handelt sich um eine Frischwasserleitung die in den Garten führt und separat abgestellt werden kann, was wir auch taten.
Da wir in 1-2 Jahren das gesamte Haus renovieren möchten, wäre eine Renovierung nach diesem Kostenvoranschlag unnötig.
Besteht das Recht auf fiktive Schadensabrechnung nur im Bereich der KFZ-Versicherung? Wie gehen wir gegenüber der Versicherung (hat bisher nur den Schaden aufgenommen – noch nichts zugesagt oder abgelehnt) am geschicktesten vor und was wäre ein guter Schnitt um sich zu einigen, so kein Recht unserseits auf fiktive Abrechnung besteht?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 02.10.2011 12:59:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz gerne wie folgt beantworten möchte.
I. Fiktive Abrechnung
Wie immer kommt es auf das Kleingedruckte an, also welche Versicherungsbedingungen Ihrem Vertrag zu Grunde liegen.
Den derzeit am Markt gängigen Wohngebäudeversicherungen liegen die VGB 88 zu Grunde.
Hier heißt es in § 15 Abs. 4
"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen m gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen."
Das bedeutet, dass Sie die Summe als ganzes nur erhalten, wenn Sie die Wiederherstellung auch vorgenommen haben.
So sieht das auch die Rechtsprechung:" Zutreffend weist die Beklagte allerdings - ohne dass es hierauf für die Entscheidung über den zuletzt gestellten Antrag noch ankommt - darauf hin, dass eine Abrechnung nach dem Kostenvoranschlag der Fa. S vom 24.01.2007 nicht in Betracht kommt"(LG Dortmund: Urteil vom 15.05.2008 - 2 O 211/07).
Eine fiktive Schadensabrechnung findet daher nicht statt.
II. Vorgehen
Da Sie ohnehin renovieren wollen, sollten Sie mit der Entschädigungssumme mit dem Kellerraum anfangen, ansonsten besteht die Gefahr, dass Wasser in das Gemäuer eindringt und weitere Schäden verursacht, weswegen es dann wiederum zu Regulierungsproblemen kommen kann, wenn der Versicherer nachweisen kann, dass diese Schäden auf der nicht durchgeführten Renovierung beruhen.
Geschickt ist es, wenn Sie den Auszahlungsanspruch gegen den Versicherer an die Firma abtreten, die die Sanierung vornimmt. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass der Versicherer den Kostenvoranschlag genehmigt hat. Das hat den Vorteil, dass Sie ggf. nicht in Vorleistung treten müssen.
III. Abschließende Bemerkung
Wie bereits oben gesagt, kann ich eine Einschätzung nur anhand der gängigen Klauseln vornehmen, da ich Ihren Versicherungsvertrag nicht kenne.
Eine weitergehende Prüfung würde über den Rahmen dieser Erstberatung hinausgehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können und möchte Sie bei Unklarheiten auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Ansonsten wünsche ich Ihnen einen sonnigen Sonntag sowie einen angenehmen Feiertag.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
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