Frage geschrieben am 21.02.2010 21:29:24
Hausverkauf per Testament festlegen?
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1621Wie regelt man soetwas möglichst streitfrei? Weiterer Punkt ist das das Haus natürlich auch nicht verramscht werden soll.
Wenn die Mutter in Ihr Testament einen Satz wie "mein Haus ist innerhalb von 6 Monaten nach meinen versterben zu verkaufen", dann fehlt mir irgendwie das "sonst passiert das und das...", wie kann der Verkauf erzwungen werden?
Noch zur Info: Die Mutter ist nach dem versterben des Vaters Alleineigentümerin geworden. Die Kinder haben damals auf ihren Pflichtteil verzichtet.
Antwort geschrieben am 21.02.2010 21:48:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 269
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Nach § 2048 BGB können Sie im Testament durch eine sog. Teilungsanordnung regeln, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in einer bestimmten Art und Weise erfolgen soll.
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.
Sie können somit im Testament regeln, wie der Nachlass unter den Miterben verteilt werden soll. An dieser Stelle muss aber vor allzu starren und zu detaillierten Regelungen gewarnt werden. Dies kann schnell zu einem Unfrieden unter den erben führen. Z.B könnte es doch möglich sein, dass eines Ihrer Kinder das Haus übernehmen möchte. Dann sollte diese Möglichkeit auch vorbehalten bleiben.
Einen Verkauf zu erzwingen halte ich daher nicht für ratsam. Dies wäre im Grunde auch nur möglich, wenn Sie eine Teilungsversteigerung für den Fall anordnen würden, wenn das Haus nicht binnen einer bestimmten Frist frei verkäuflich wäre. Natürlich wird aber in einer Versteigerung in der Regel kein sachgerechter Erlös erzielt.
Sie sollten daher im Rahmen einer Teilungsanordnung bestimmen, dass die Immobilie veräußert und der Erlös gleichmäßig nach Bereinigung der Kosten unter den Kindern aufgeteilt wird. Im Ergebnis erzwingen sollten Sie den Verkauf aber nicht, da dies allenfalls zu einem geringen Erlös führen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2010 22:08:47
Also für den Fall dass die erben nicht über die Mittel oder das Interesse verfügen, die Miterben auszubezahlen, stellt die Teilungsanordnung und die Festlegung einer Teilungsversteigerung (nach entsprechender Fristsetzung) das geeignete Mittel dar?
Also für den Fall dass die erben nicht über die Mittel oder das Interesse verfügen, die Miterben auszubezahlen, stellt die Teilungsanordnung und die Festlegung einer Teilungsversteigerung (nach entsprechender Fristsetzung) das geeignete Mittel dar?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2010 22:41:18
Wenn Sie in Kauf nehmen möchte, dass das Haus in einer Versteigerung unter Wert veräußert wird, ist das ein geeignetes Mittel. Ob das empfehlenswert ist, steht auf einem anderen Blatt. Dazu habe ich mich bereits geäussert.
Wenn Sie in Kauf nehmen möchte, dass das Haus in einer Versteigerung unter Wert veräußert wird, ist das ein geeignetes Mittel. Ob das empfehlenswert ist, steht auf einem anderen Blatt. Dazu habe ich mich bereits geäussert.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Steidel direkt

