Ich möchte ein Haus mit eingetragenem Nießbrauch verkaufen.
Ist es ausreichend, wenn der Nießbrauch schriftlich widerrufen wird oder muß dies über einen Notar aus dem Grundbuch ausgetragen werden?
Antwort geschrieben am 13.04.2011 20:29:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
Bewertungen: 252
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.
§ 875 BGB schreibt für die Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück, wozu der Nießbrauch zählt, vor:
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
Zur Löschung des Nießbrauchsrechtes ist daher eine von Ihnen zu erklärende notarielle Löschungsbewilligung notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Tobias Rösemeier
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