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Frage geschrieben am 21.07.2010 12:08:06

Hausverkauf bei Trennung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1194
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,
ich leben mit einem Partner zusammen, wir sind nicht verheiratet.
Wir haben letzten Jahres ein Haus gebaut und gemeinsam hierzu ein Kredit aufgenommen. Das Land, welches vorher schon in seinem Besitz war, hat er mir zur Hälfte geschenkt. Grundbuchauszug liegt vor.

Wenn unsere Beziehung jetzt scheitert, kann ich gerichtlich ein Verkauf des Hauses und Grundstück einklagen? Denn ausziehen und die Kosten weiter tragen, kann ich nicht.

Danke für die Antwort



Antwort geschrieben am 21.07.2010 12:49:22
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt:

Zunächst einmal ist klarzustellen, dass Haus und Grundstück rechtlich eine Einheit bilden, also grundsätzlich nur als ganzes verkauft werden können.

Zwischen Ihen und Ihrem Partner besteht bezogen auf Haus und Grundstück eine sogenannte Gemeinschaft. Gemäß § 747 BGB können Sie über Ihren Miteigentumsanteil verfügen. Dass heißt, Sie könnten Ihren Miteigentumsanteil verkaufen.

Allerdings dürfte es bei einem Einfamilienhaus sehr schwierig sein, einen Miteigentumsanteil an einen Dritten zu verkaufen.

Nach § 749 I BGB haben Sie auch jederzeit das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

In Ihrem Fall käme nach Ihrer Schilderung ein Verkauf über eine Zwangsversteigerung nach § 753 BGB in Betracht. Dann würde das gesamte Grundstück veräußert werden.

Sie könnten also tatsächlich den Verkauf des Grundstücks (mit Haus) gerichtlich erzwingen.

Allerdings müssen Sie beachten, dass der Kredit davon völlig unabhängig ist. ob Sie aus diesem Vertrag herauskommen ist im Großen und Ganzen vom guten Willen der Bank abhängig.

Wenn Etwas unklar geblieben ist, benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
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