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Mein Vater wohnt in Deutschland und besitzt Miteigentum 63/100 an einem 2-Familienhaus. Die 93-jährige Tante lebte mit Niessrecht bis vor 6 Wochen in einer dieser Wohnungen. Sie war 3 Wochen im Krankenhaus und 3 Wochen im Pflegeheim, in dem sie vor kurzem vestorben ist. Sie hat "nur noch" 2 erwachsene Enkelkinder. Eines davon hat ein Stück vom Grundstück erhalten, das andere besitzt den Restmiteigentum zu 37/100. Von diesem Anteil sind ca. EUR 31000,- als Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen (mein Vater hat bis jetzt alle anfallenden Kosten bezahlt). Die andere Wohnung wird im Moment (mietfrei) von meinem Bruder genutzt, um nach dem Rechten zu sehen.Nun möchte natürlich mein Vater so schnell wie möglich das Haus verkaufen, da er auch schon über 75 Jahre alt ist. Jetzt sagt ihm aber der Bauverwalter der Gemeinde, dass das nicht so einfach ist. Falls die Enkel das Erbe nicht annehmen, kann es bis zu 2 Jahre dauern. Man darf dann nichts aus der Wohnung der Tante rausholen bzw. das Haus verkaufen. Ist das wirklich alles so kompliziert? Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.10.2009 16:47:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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der für die Tante bestellte Nießbrauch (das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück, §§ 1030 ff. BGB) erlischt mit dem Tode des Nießbrauchberechtigten, § 1061 S. 1 BGB.
Der Nießbrauch wird nicht an die Enkel der Tante vererbt.
Die Mit-Eigentümer sind daher frei in Ihrer Entscheidung, das Grundstück zu veräußern.
Die erben der Tante haben in dieser Eigenschaft kein Mitspracherecht, nur der Miteigentümer zu 37/100.
Das Erbe kann nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausgeschlagen werden, § 1944 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.
Woher die Angabe über die zwei Jahre kommt, ist nicht nachvollziehbar.
Im Falle der Veräußerung des Hauses müssen die Gegenstände, Erbstücke, Einrichtung u.s.w. natürlich raus.
So lange bis die nächsten (gesetzlichen) Erben gefunden wären, müsste das Inventar eingelagert bzw. Wertpapiere und Kostbarkeiten (z.B. Schmuck, Kunstwerke) beim Amtsgericht hinterlegt werden, §§ 372 ff. BGB. Nähere Regelungen finden sich in der Hinterlegungsordnung (HintO).
Möglicherweise ging der Gemeindevertreter davon aus, die Tante wäre (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks gewesen
Einer Veräußerung steht der Erbfall nicht entgegen, weil der Nießbrauch erloschen ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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