Antwort geschrieben am 28.03.2011 10:29:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich besteht bei verspäteter Kaufpreiszahlung ein Zinsanspruch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, §§ 286, 288 I BGB. Da als Zahlungstermin der 29.01.2011 vereinbart war, können Sie Zinsen ab dem 30.01.2011 bis zum Zahlungseingang berechnen, § 286 II Nr. 1 BGB. Hinsichtlich der fehlenden 1000 € können Sie die Zinsen bis heute geltend machen bzw. bis zu dem Tag, an dem die Zahlung eingeht.
Hinsichtlich der Nutzen und Lasten lässt sich ohne Kenntnis des Kaufvertrags keine konkrete Angabe machen. Grundsätzlich tritt der neue Eigentümer am Tag des Übergangs in alle vom Voreigentümer erworbenen Rechte und Pflichten ein. Dies bedeutet, der neue Eigentümer kann die Mietzahlung quasi an sich selbst vornehmen bzw. einstellen. Wenn an dem vereinbarten Datum zum Übergang von Nutzen und Lasten noch nicht alle Voraussetzungen des Kaufvertrags erfüllt sind, verschiebt sich der Übergangstag auf den Zeitpunkt, an dem die Zahlung erfolgt. Aus diesem Grund können Sie die Miete bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nebst Verzugszinsen geltend machen.
Um hier eine genauere Einschätzung geben zu können, wäre wichtig zu wissen, was im Kaufvertrag hinsichtlich der Zinszahlung geregelt ist. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass Sie mir den Kaufvertrag einmal per E-Mail zukommen lassen, damit ich meine Antwort diesbezüglich (kostenlos) ergänzen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68
Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Deinzer direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

