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Frage geschrieben am 28.03.2011 09:39:33

Hausverkauf an Mieter- Miete bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 946
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe mein Einfamilienhaus an die darin bereits seit Jahren wohnenden Mieter veräußert. Kaufpreis war fällig am 29.01.2011. Der Kaufpreis ist erst am 11.02.2011 eingegangen und zwar nicht in voller Höhe, es wurden ca. 1.000 € vom Käufer einbehalten, die bis heute trotz Anforderung nicht eingegangen sind. Ich möchte für die verspätete Zahlung die vertraglich vereinbarten Verzugszinsen berechnen. Unsicher bin ich mir bezüglich der Mietzahlung. Übergang von Nutzen und Lasten ist der Tag des Eingangs der Kaufpreiszahlung. Sind die Mieter noch zur Mietzahlung verpflichtet bis der komplette Kaufpreis bezahlt ist oder nur bis zum 11.02.2011 bzw. kann ich gleichzeitig Verzugszinsen und Miete berechnen?


Antwort geschrieben am 28.03.2011 10:29:00
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich besteht bei verspäteter Kaufpreiszahlung ein Zinsanspruch in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, §§ 286, 288 I BGB. Da als Zahlungstermin der 29.01.2011 vereinbart war, können Sie Zinsen ab dem 30.01.2011 bis zum Zahlungseingang berechnen, § 286 II Nr. 1 BGB. Hinsichtlich der fehlenden 1000 € können Sie die Zinsen bis heute geltend machen bzw. bis zu dem Tag, an dem die Zahlung eingeht.

Hinsichtlich der Nutzen und Lasten lässt sich ohne Kenntnis des Kaufvertrags keine konkrete Angabe machen. Grundsätzlich tritt der neue Eigentümer am Tag des Übergangs in alle vom Voreigentümer erworbenen Rechte und Pflichten ein. Dies bedeutet, der neue Eigentümer kann die Mietzahlung quasi an sich selbst vornehmen bzw. einstellen. Wenn an dem vereinbarten Datum zum Übergang von Nutzen und Lasten noch nicht alle Voraussetzungen des Kaufvertrags erfüllt sind, verschiebt sich der Übergangstag auf den Zeitpunkt, an dem die Zahlung erfolgt. Aus diesem Grund können Sie die Miete bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nebst Verzugszinsen geltend machen.

Um hier eine genauere Einschätzung geben zu können, wäre wichtig zu wissen, was im Kaufvertrag hinsichtlich der Zinszahlung geregelt ist. Ich schlage Ihnen deshalb vor, dass Sie mir den Kaufvertrag einmal per E-Mail zukommen lassen, damit ich meine Antwort diesbezüglich (kostenlos) ergänzen kann.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Marion Deinzer
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