Hausverkauf
| 02.07.2012 17:23
| Preis:
65,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
Hallo,
wir haben ein Haus mit Mietwohnungen verkauft. Jetzt ist das Geld bei einem Notar auf ein Anderkonto gelegt worden, da noch vom Amtsgericht Unterlagen fehlen. Die jetztigen Käufer bestehen darauf, daß sie ab sofort (eigentlich ab Einzug,sie sind seit 2 Monaten in der Vermieterwohnung bzw. des Verkäufers)die Miete auf ihr Konto gehen soll. Im Notarvertrag für das Anderkonto steht "Die Übergabe des Vertragsbesitzes erfolgt an dem Tag, der dem Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises auf dem Notaranderkonto folgt". Heißt das, daß die Käufer ab dem Tag die Miete einkassieren dürfen?
Für ein Antwort wäre ich dankbar.
MFG laicalady
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Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Hausverkauf
02.07.2012 | 19:05
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Dratwa
258 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit der Klausel: "Die Übergabe des Vertragsbesitzes erfolgt an dem Tag, der dem Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises auf dem Notaranderkonto folgt", ist nicht geregelt, dass auch die Nutzungen, also die Mieten, aus dem Grundbesitz auf die Käufer bei Eingang des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto übergehen.
Der Käufer eines Mietshauses tritt gem.
§ 566 BGB erst mit dem Erweb des Eigentums, also mit der Eintragung im Grundbuch als Eigentümer, in die abgeschlossenen Mietverträge ein. Demnach können die Käufer in Ihrem Fall erst den Anspruch auf die Mieten ab Eintragung im Grundbuch als Eigentümer geltend machen, vorher ist dies nicht möglich, der Besitzübergang hat hiermit nichts zu tun. Zwar gibt es notarielle Verträge, in denen geregelt ist, dass bereits ab Besitzübergang, also abweichend von
§ 566 BGB, dem Käufer die Mieten zustehen, ein derartiger Vertragstypus wurde jedoch offensichtlich in Ihrem Fall nicht vereinbart, so dass vorliegend die Käufer erst ab Eintragung im Grundbuch die Mieten verlangen können.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
03.07.2012 | 09:20
Hallo,
erst einmal Danke für die Antwort.
Es steht noch 1 Satz im Vertrag;
"Die Beteiligten vereinbaren, dass im Innenverhältnis der Käufer bereits mit dem Besitzübergang in die Mietverhältnisse eintritt."
Diesen Satz haben wir leider bis dato noch nicht gelesen.
Eigentlich sollte die Übergabe des Vertragsbesitzes zum 31.5. erfolgen, was ja leider nicht geklappt hat.
Ist dieser Satz jetzt bindend für die Mieteinahmen? Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
MfG laicalady
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.07.2012 | 12:49
Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie selbst vermutlich schon erkannt haben, ändert die nunmehr im Vertrag aufgefundene Klausel: "Die Beteiligten vereinbaren, dass im Innenverhältnis der Käufer bereits mit dem Besitzübergang in die Mietverhältnisse eintritt" die rechtliche Beurteilung vollständig. Hiermit ist nämlich klargestellt, dass entgegen der gesetzlichen Regelung des § 566 BGB der Eintritt in die Mietverhältnisse nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch erfolgt, sondern bereits mit dem Besitzübergang. Aufgrund dieser Klausel ist den Käufern Recht zu geben, dass die Mieten ab diesem Zeitpunkt: Besitzübergang = Eingang der Zahlung auf dem Notaranderkonto, verlangt werden können.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt