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Frage geschrieben am 03.03.2010 17:24:07

Hausverkauf: Wie ist "im Jahr der veräußerung" steuerlich zu interpretieren?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1675
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe ein Haus geerbt, das ich über zwei
Jahre selbst bewohne.

Evtl. will ich aus beruflichen Gründen an einen
anderen Ort ziehen und das Haus verkaufen.

Dabei würde ich vorübergehend sowohl
das Haus besitzen (leerstehend) als auch eine Wohnung
in der Nähe des Arbeitsplatzes mieten oder kaufen.

Normalerweise könnte ich das Haus ja nach
zwei Jahren Eigennutzung steuerfrei verkaufen.

Allerdings ist mir unklar, ob mir dabei
folgender § zur Steuerfalle werden könnte:

(http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html)

"...Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden ..."

2008, 2009 und bisher in diesem Jahr (2010) habe ich das Haus bewohnt.

a)
Wenn das Haus nun 2010 einige Monate leer steht, da ich in eine Wohnung ziehe und ich das Haus 2010 verkaufe, ist der Verkauf dann steuerfrei, da ich das Haus im Jahr der Veräußerung zumindest einige Monate zu "eigenen Wohnzwecken" genutzt
habe oder muß ich Steuern zahlen, da das Finanzamt "eigene Wohnzwecke im Jahr der Veräußerung" so interpretiert, dass
ich in der gesamten Zeit bis zur Veräußerung das Haus bewohnen
muß, um steuerfrei zu bleiben?

b)
Wenn ich wegziehe und es nicht schaffe, das Haus 2010 zu verkaufen, muss ich dann wieder zurück ins Haus ziehen und zwei Jahre "absitzen", um es steuerfrei verkaufen zu können?

c)
Ist der Hausverkauf mehrwertsteuerfrei?


Antwort geschrieben am 03.03.2010 17:39:11
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Schillerstraße 8, 79102 Freiburg, Tel: 0761/2967880, Fax: 0761/29678810
Fachanwalt Steuerrecht, Strafrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 206
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Zuerst ist zu sagen, dass es sich nicht um Einkünfte nach §23 EStG handelt wenn gar keine Anschaffung, wie im Fall der Erbschaft vorliegt. Einzige Einschränkung ist, dass wenn vom Datum der Anschaffung der Wohnung durch den ERBLASSER bis zum Verkauf durch Sie die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist, dann erzielen auch Sie Einkünfte nach §23 EStG, wenn nicht eine der Ausnahmeregelungen des §23 EStG erfüllt ist. Daher gilt meine Antwort nur für den Fall, dass der Erblasser das Haus vor weniger als 10 Jahren angeschafft hat.

Falls die Anschaffung durch den Erblasser weniger als 10 Jahre zurück liegt, schreiben Sie mir bitte kurz eine E-Mail, dann gehe ich auf die anderen von Ihnen gestellten Fragen ein, die ja ansonsten keine Bedeutung haben.

2. Der Verkauf des Hauses ist auch mehrwertsteuerfrei, sofern Sie kein Unternehmer sind, der das Haus aus seinem Betriebsvermögen verkauft.

Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

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