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Frage geschrieben am 04.05.2011 00:52:51

Hausverkauf Scheidung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1001
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Guten Tag,
folgende Situation:
während unserer Ehe (keine Gütertrennung) wurde ein Haus gebaut.
Das Haus ist nur auf den Namen meiner Frau im Grundbuch eingetragen.

Frage:
Wird der Hauserlös beim Verkauf hälftig geteilt wenn die Ehe geschieden wird?

Danke für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 04.05.2011 01:32:52
Rechtsanwältin Nele Trenner
Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin, Tel: 030/81893843, Fax: 030/89648121
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Sofern nur Ihre Frau im Grundbuch eingetragen ist, gilt auch nur sie als Eigentümerin.

Ich gehe davon aus, dass Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft als dem gesetzlichen Güterrecht leben. Dieser greift, wenn keine anderweitigen Vereinbarungen ehevertraglich getroffen wurden.

In diesem Güterstand kommt eine Ausgleichung des Verkaufserlöses nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs in Betracht.
Zugewinn ist dabei gem. § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (Vermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes) eines Ehegatten sein Anfangsvermögen (Vermögen beim Eintritt des Güterstands) übersteigt.

Dabei werden also jeweils die Anfangsvermögen mit den Endvermögen verglichen. Als Besonderheit gilt hier, dass etwa Vermögen, dass ein Ehegatte von Todes wegen von einem Dritten erwirbt (Erbschaft von Eltern o.ä.), seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, § 1374 Abs. 2 BGB.
Übersteigt der so errechnete Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehepartners, steht diesem die Hälfte des Überschusses zu. Dies ergibt sich aus § 1378 Abs. 1 BGB.

Ein Ausgleich käme also etwa dann in Betracht, wenn Sie zu Beginn der Ehe ein identisches Vermögen gehabt hätten und lediglich das Vermögen Ihrer Frau aufgrund des Eigentums am Haus um dessen Wert angewachsen ist. Dieser Wertzuwachs wäre in diesem Falle dann so auszugleichen, dass Sie die Hälfte des Verkaufserlöses hiervon erhielten.

Sobald auch Sie Zugewinn erzielt haben, ist auch dieser bei der Berechnung grundsätzlich zu berücksichtigen.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche!

Mit freundlichen Grüßen

Nele Trenner
Rechtsanwältin

Fehrbelliner Str. 50, 10119 Berlin
Telefon: 030 / 81893843

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