04.07.2012 | 16:01
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie wohnen bei Ihrem Vater zur Miete. Dessen Haus wird nun im Zuge einer Insolvenz abgewickelt.
Wenn Sie - was ich Ihren Ausführungen entnehme - ordentliche Mieterin sind und über einen Mietvertrag verfügen, schütz Sie der
§ 108 InsO. Demnach bleibt der Mietvertrag auch in der Insolvenz bestehen.
Nachdem das Mietshaus vom Insolvenzverwalter veräußert wurde steht dem Erwerber mit dem Übergang des Eigentums gem.
§ 111 InsO ein Kündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu. Dies ist allerdings keine fristlose Kündigung.
Für diese Kündigung muss der Erwerber, sofern er als Vermieter eines Wohnraummietvertrages fungiert, ein berechtigtes Interesse im Sinne des
§ 573 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses haben (Mietrückstände, Sanierungsinteresse oder Eigenbedarf). Ein solches Interesse ist aus Ihren Schilderungen nicht ersichtlich.
Gegen Besichtigungen können Sie sich nicht gänzlich wehren, wenn diese rechtzeitig angekündigt werden. Allerdings muss es auch hier ein berechtigtes Interesse des Vermieters/Insolvenzverwalters/Kaufinteressenten geben. Ich bitte Sie, diese Umstände ggfs. im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage noch einmal zu erläutern.
Falls Ihre Miete außergewöhnlich niedrig ausfällt, wäre sicherlich darüber nachzudenken, die Miete zu erweitern. Allerdings ist aus Ihrer Darstellung alleine noch nicht ersichtlich, dass hier eine Gläuberbenachteiligung vorliegt.
Ansonsten helfe ich Ihnen auch gerne im Rahmen einer Mandatierung, Ihre Interessen zu verteidigen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.07.2012 | 16:17
Da der Vater der Auszugs Aufforderung nachkommt und ich 300€ Kaltmiete zahle für die Nutzung von ca: 70qm Vertraglich festgehalten jedoch nach dem Auszug meines Vaters die restlcihen Räume ja mitnutzen kann (sein Bad, Schlafzimmer, und Wohnzimmer) kann mir doch der Insoverwalter im nachhinein keinen "Strick" daraus drehen wenn er nicht rechtzeitig die Miete Erhöht oder sollte ich dies der Fairnes wegen dem Insoverwalter Vorschlagen wäre ja dann eine Ausweitung des Mietvertrages über das Ganze Haus. Wie verhalten?!?!?!?!?!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.07.2012 | 16:27
Vielen Dank für die Nachfrage,
ich hatte bisher verstanden, dass Sie eine eigene Wohnung bzw. eine Einliegerwohnung nutzen. Wenn man die Wohnungen nicht trennen kann, könnte dies ggfs. weitere Schwierigkeiten bringen, die ich aber ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen kann.
Ich würde aber in jedem Fall mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufnehmen und diesem signalisieren, dass Sie gerne die übrigen Räume in Ihren Mietvertrag einbeziehen möchten und gewillt sind, dafür einen höheren Mietzins zu entrichten.