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Guten Tag,
folgender Sachverhalt. Ich wohne im eigenen Haus mit meinem eingetragenen Partner, die Schwiegermutter wohnt in Einliegerwohnung im Haus,welches uns mit Überlassungsvertrag überschrieben wurde. Sie hat lebenslanges Wohnrecht. die Verwandten mobben mich und meinen Lebenspartner unter anderem auch durch Beleidigung in der Öffentlichkeit.Die Verwandten versuchen ständig Einfluss auf meine Schwiegermutter zu nehmen und diskriminieren uns in der Öffentlichkeit.Manches auch über Dritte und stifften dadurch Unruhe. Von meinem Partner, dessen Bruder dreht sich alles so zurecht, wie er es gerade brauch. Kann ich hier ein Hausverbot für die Verwandtschaft die diesen Bruder betreffen aussprechen und Besuchsverbot erteilen. Schiegervater ist verstorben, vor Friedhof eskalierte alles mit diesen Verwandten, nun soll alles erneut herunter gespielt werden und ich solle ruhig sein. Mobbing geht seit 2 Jahren. Kann ich dieses Besuchsverbot mit Hausverbot aussprechen und mit welcher Begründung?Muss ich den Zutritt zum Grundstück gewähren?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.12.2009 09:35:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Als Eigentümer eines Grundstücks können Sie mit diesem entsprechend § 903 BGB nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich frei bestimmen dürfen, wer ihr Grundstück/Haus betreten darf und wer nicht.
Gegenüber Personen, die Sie nicht auf Ihrem Grundstück sehen wollen, können Sie dementsprechend ein Hausverbot aussprechen, ohne dies näher begründen zu müssen.
Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass Ihre Schwiegermutter aufgrund ihres Wohnrechts dazu berechtigt ist, innerhalb ihrer Einliegerwohnung Besuch zu empfangen.
Solange sich dieser Besuch gesetzeskonform verhält, also beispielsweise Ihr Eigentum nicht beschädigt, müssen Sie ihn in der Wohnung Ihrer Schwiegermutter dulden.
Sie können also hinsichtlich dieses Besuchs lediglich ein auf Ihre eigenen Räumlichkeiten begrenztes Hausverbot aussprechen.
Darüber hinaus wäre natürlich zu überlegen, ob Sie hinsichtlich des „Mobbings“ selbst einen Unterlassungsanspruch gegenüber den einzelnen Verwandten haben.
Hierzu müsste allerdings zuvor genau abgeklärt werden, welche Äußerungen die jeweiligen Verwandten in der Öffentlichkeit tätigen. Zu diesem Zweck sollten Sie einen ortsansässigen Kollegen konsultieren, der den Sachverhalt genauer herausarbeiten kann. Sollten die Äußerungen ehrverletzend sein, käme ferner natürlich noch eine entsprechende Strafanzeige in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen guten Start in die Woche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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