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Frage geschrieben am 23.09.2009 22:25:59

Hausverbot+Missbrauch Minderjähriger

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2533
Hallo,
Es geht um folgendes:
Mir hatt die Hausverwaltung wo meine Schwiegereltern wohnhaft sind für alle ihnen unterliegenden Gebäuden hausverbot erteilt,ohne angabe von gründen,also aus meiner sicht gesehen willkürlich,da es keinerlei vorkommnisse gegen Mieter,Vermieter oder etwailige Beschädigungen gab die in irgendeiner form zur Strafanzeige etc. gebracht wurden.
Desweiteren Behält sich die Hausverwaltung eine Anzeige wegen Missbrauchs Minderjähriger gegen mich vor.
Da ich mit der ältesten Tochter eines Mieters der in diesem Wohnhaus Wohnhaft ist und am 4.10.2009 Volljährig wird zusammen bin.
Mittlerweile ist die Tochter bei mir Wohnhaft mit zustimmung des jugendamtes etc.

Da in den Häusern mehre kumpels,bekannte wohnen, habe ich der Hausverwaltung auf diesem schreiben geantwortet das ich das Hausverbot als gegenstandslos betrachte da dieses unbegründete ist.

Wie soll ich mich gegen das schriflich zugestellte Hausverbot und der Anschuldigung des " Missbrauchs Minderjähriger verhalten.

Da in dem schreiben auch bei der nichteinhaltung des hausverbotes umgehend die polizei hinzugezogen werden soll,mich von den entsprechenden Grundstücken zu entfernen,und zeitgleich Anzeige wegen Hausfriedensbruch gegen mich erstattet werden soll.
Erfüllt es den Tatbestand der Verleumdung...oder sogar einer evtl. bedrohung??

Mfg
C.Graf
.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich ist die Hausverwaltung befugt, ein Hausverbot auszusprechen. Das ergibt sich aus § 903 Satz 1 BGB. Es kommt auch nicht auf ein Fehlverhalten Ihrerseits an, so daß das Hausverbot wirksam ist.


2.

Der Straftatbestand der Verleumdung ist in § 187 StGB geregelt.

Danach wird, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, bestraft.

Wenn also gegenüber Dritten Behauptungen, wie von Ihnen geschildert, aufgestellt werden, kann der Straftatbestand der Verleumdung erfüllt sein.


3.

Der Tatbestand der Bedrohung gem. § 241 StGB ist dagegen nicht gegeben.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Telefon: 02234 - 6 39 90
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.09.2009 23:05:30

Spätestens dann aber, wenn er vermietet musst er einem Mieter das Umgangsrecht mit jeder Person erlauben, solange sich diese Person nicht strafbar gegenüber Vermieter oder Mietern verhält. Mit dem Hausverbot ( bei Vermietung ) verbietet er letztlich jemand nicht nur, das Haus zu betreten, sondern durch das Hausverbot wird einem Mieter auch das Recht jederzeit Besuche zu empfangen entzogen. Dieses Recht kann gegenüber einem Mieter aber nur dann eingeschränkt werden, wenn ein Besucher gegenüber dem Vermieter ( sofern er dort wohnt ) tätlich geworden ist oder diesen schwer beleidigt hat, anderer Mieter beleidigt hat oder gar Straftaten im Mietshaus verübte ( z.B. Einbruchsdiebstahl ).

Wohnt der Vermieter nicht im Haus, kann er einem Besucher, wenn es z.B. zu Tätlichkeiten ausserhalb des Grundstückes gekommen ist, kein Hausverbot erteilen. Das Hausverbot muss sich auf eine konkrete Gefahrenlage für das Haus oder dort wohnende Personen berufen können.

Ein Hausverbot kann und darf aber weder willkürlich noch missbräuchlich erklärt werden,,
bedeutet also auf gut deutsch ist es heutzutage so das Besuche von jemand, den man nicht "leiden" kann spricht man einfach hausverbot aus?

Wie schon gesagt es handelt sich um ein Mietshaus!!??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.09.2009 10:28:51

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Sie sprechen die Hausverwaltung an, die Ihnen das Hausverbot erteilt hat. Demnach dürfte es sich um eine Eigentumswohnanlage handeln. Selbstverständlich können einzelne Wohnungseigentümer die Eigentumswohnungen an Dritte vermieten. Der Hausverwalter nimmt die Interessen der Eigentümergemeinschaft wahr.

In Ihrer Nachfrage stellen Sie allein auf Rechte von Mietern ab, die Sie aufgrund des gegen Sie ausgesprochenen Hausverbots nicht zu Besuchen empfangen durften. Damit ist es Sache des Mieters, der sich durch das Hausverbot in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, gegen das Hausverbot vorzugehen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob Sie das Hausverbot gegen sich gelten lassen müssen. Nur diese Frage hatten Sie angesprochen, nicht dagegen die Rechtsposition eines Mieters.

Diese Interessenlagen sind streng voneinander zu trennen.

Der Besitzer einer Privatwohnung darf ein Hausverbot aussprechen, ohne daß es hierzu einer Begründung bedarf.

Es wäre also Sache Ihrer Schwiegereltern oder Ihrer Freunde, die in dem Haus wohnen, und die beabsichtigen Sie zu Besuchen zu empfangen, gegen das Hausverbot vorzugehen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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