Anfang 2008 haben wir eine Photovoltaikanlage auf dem Haus (mein Mann und ich jeweils 1/2 Eigentümer) bekommen. Der Kredit (der sich mit der Einspeisegebühr selber trägt) läuft bis jetzt auf unser beider Namen. Beim Finanzamt hat mein Mann auf seinem Namen für die Photovoltaikanlage ein Gewerbe angemeldet. Mitte 2008 haben wir uns getrennt und auch Anfang 2010 scheiden lassen. Mein Exmann hat mir 2009 seine Hälfte am Haus ohne Gegenleistung überschrieben. Gehört die Photolvoltaikanlage automatisch zum Haus? Wenn ja, muss ich dann ein Gewerbe anmelden und mein Exmann abmelden?
Vielen Dank!!!!!!
Antwort geschrieben am 16.10.2011 23:35:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Nachdem Ihr Ex-Mann Ihnen die Hälfte des Hauses im Jahr 2009 überschrieben hat, gehe ich davon aus, dass Sie allein im Grundbuch eingetragen sind. Nach § 94 BGB ist der Grundstückseigentümer dann auch identisch mit dem Gebäudeeigentümer.
Hinsichtlich des Eigentums an der Photovoltaikanlage gibt es eine wichtige rechtliche Unterscheidung. Sogenannte Aufdachanlagen sind nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Sie sind sog. Scheinbestandteile i.S.des § 95 Abs. 1 BGB. Das Eigentum am Gebäude ist hier also zu unterscheiden von dem Eigentum an der Photovoltaikanlage.
Photovoltaikanlage, die in das Dach oder in die Fassade integriert sind, sind hingegen wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit auch wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens. Eine Begründung separaten Eigentums an Anlagen dieser Art ist rechtlich nicht möglich.
Bitte überprüfen Sie, welche Anlage auf Ihrem Haus installiert wurde, dann kann ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion den restlichen Teil Ihrer Frage beantworten.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.10.2011 06:25:50
Vielen Dank für schnelle Antwort!!!
Es handelt sich um eine Aufdachanlage.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für schnelle Antwort!!!
Es handelt sich um eine Aufdachanlage.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.10.2011 09:29:30
Sehr geehrter Fragestellerin,
da es sich um eine Aufdachanlage handelt, die also nur vorübergehend mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden ist, stellt diese defintiv auch kein Zubehör zum Grundstücks dar, und ist somit noch nicht an Sie übergegangen. Um die Eigentumsverhältnisse endgültig rechtlich zu klären müssten jetzt die Finanzieruungs- und Photovoltaikverträge überprüft werden.
Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung gilt im Übrigen noch folgendes: Der Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage ist unabhängig von einer Gewerbeanmeldung, als Unternehmer anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragestellerin,
da es sich um eine Aufdachanlage handelt, die also nur vorübergehend mit dem Grundstück oder Gebäude verbunden ist, stellt diese defintiv auch kein Zubehör zum Grundstücks dar, und ist somit noch nicht an Sie übergegangen. Um die Eigentumsverhältnisse endgültig rechtlich zu klären müssten jetzt die Finanzieruungs- und Photovoltaikverträge überprüft werden.
Hinsichtlich der Gewerbeanmeldung gilt im Übrigen noch folgendes: Der Betreiber einer netzgekoppelten Photovoltaikanlage ist unabhängig von einer Gewerbeanmeldung, als Unternehmer anzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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