wir haben gestern unser Haus an unsere Tochter übertragen, haben jedoch lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht. Die fälligen Versicherungsbeiträge (Brandkasse, Wohngebäudeversicherung) werden aber weiterhin von uns bezahlt, da unsere Tochter noch Hartz IV bekommt.
Müssen wir den Versicherungen den Eigentümerwechsel mitteilen? Und wenn wir das nicht tun, lehnt die Versicherung dann in einem Schadenfall die Regulierung ab, weil wir ja gar nicht mehr Eigentümer des Hauses sind?
Antwort geschrieben am 06.10.2011 12:52:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Wenn es zu einem Eigentümerwechsel kommt, ist § 17 VVG zu beachten.
Dieser lautet:
§ 17 Veräußerung der versicherten Sachen, Rechte und Pflichten einschließlich Kündigung.
1. Nach einer Veräußerung tritt der Erwerber mit Eintragung in das Grundbuch an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Versicherungsverhältnis kann durch den
a)Erwerber dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode,
b)Versicherer dem Erwerber gegenüber mit einer Frist von einem Monat
gekündigt werden.
Das bedeutet, dass Ihre Tochter in den Versicherungsvertrag automatisch eintritt.
Bezüglich des Versicherungsschutzes ist § 17 Absatz 4 VVG zu berücksichtigen.
4. Die Veräußerung der versicherten Sachen ist mit Eintragung in das Grundbuch vollzogen und dem Versicherer durch den Veräußerer oder den Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, diese Rechtsfolge steht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes.
Entweder Sie oder Ihre Tocher müssen den Eigentümerwechsel anzeigen, da es bei Unterlassen der Meldung im Schadensfalle dazu kommen kann, dass sich der Versicherer von der Haftung freistellt.
Selbst wenn Ihre Tochter in den Versicherungsvertrag eintritt, können Sie dennoch die Beiträge weiter entrichten, was Sie aber regeln sollten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage erteilt haben zu können und möchte Sie, falls Unklarheiten bestehen, auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Beste Grüße aus Jever ins Wangerland
PS:
Eigentlich gehört es nicht zur Frage, Sie teilten aber mit, dass Ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II bezieht und Sie gestern die Übertragung durchgeführt haben. Da es bei Immoblienbesitz und SGB II (Hartz IV) regelmäßig Probleme geben kann, können Sie sich gerne an mich wenden, falls hier ein Beratungsbedarf besteht.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
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