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Frage geschrieben am 06.01.2012 18:20:29

Hausüberschreibung mit Wohnrecht

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 870
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

unsere Mutter (83) musste im Dezember 2011 ins Alten/ Pflegeheim verlegt werden, da sie dement ist und nach einem Sturz nicht mehr alleine leben kann.

Sie bewohnte ein Haus. Die obere Einliegerwohnung war bis Ende Dezember vermietet.

Im Dezember 2010 hat sie uns ihr Haus überschrieben, was am 7. März 2001 amtlich vom Amtsgericht Duisburg erfasst wurde.
Sie erhielt lebenslanges Wohnrecht.

Heute war ich beim Sozialamt und der Beamte sagte mir, dass ich den Vertrag einreichen muss, weil geklärt werden muss, ob Ansprüche aus diesem Wohnrecht seitens des Sozialamtes anfallen könnten.

Der Auszug aus dem Vertrag lautet so:

1 Soweit die von mir Vertretenen in Abschnitt IV. Ziffer 2. der Urkunde vom
28.12.2000 hinsichtlich des zugunsten der Frau Elisabeth Esdar geborene
Hoffmann zur Eintragung bewilligten lebenslänglichen Wohnungsrechtes einen
Rangvorbehalt bezüglich vorrangiger Eintragungen von Grundpfandrechten bis
zur Höhe von 50.000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen seit dem Tage
der Bestellung vereinbart haben, stelle ich namens der von mir Vertretenen
berichtigend und ergänzend klar, daß es sich bei der vorbehaltenen
Nebenleistung um eine jährliche handelt.

Demgemäß bewillige und beantrage ich namens der von mir Vertretenen den
Rangvorbehalt wie folgt einzutragen:
Vorbehalten bleibt die vorrangige Eintragung von Grundpfandrechten in Höhe
von nominal 50.000,00 DM (in Worten: Fünfzigtausend Deutsche Mark) nebst
bis zu 20 vom Hundert Jahreszinsen und nebst bis zu 10 vom Hundert jährliche
Nebenleistung seit dem Tage der Bestellung. Dieser Rangvorbehalt kann
beliebige Male ausgenutzt werden.


Steuern ( Grundsteuer ), Unterhaltungskosten ( Strom, Wasser, Versicherung etc. )musste meine Mutter laut Vertrag anteilmäßig bezahlen.

Nun die Frage.
1. Muss ich den Vertrag vorlegen ?
2. Ist die 10 Jahresfrist für eine Schenkung damit abgegolten ? ( § 528 u. 529 )
3. Was bedeutet der obige Passus ? Kann das Sozialamt daraus Ansprüche stellen ?

Im Voraus vielen Dank





Antwort geschrieben am 06.01.2012 20:19:06
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. Ich würde den Vertrag nicht vorlegen und dem Amt mitteiloen, soweit dies den Tatsachen entspricht, dass keine Pflicht zur Weitervermietung der von Ihrer Mutter bewohnten Wohnung besteht.
2. Aufgrund des § 528 BGB können verarmte Schenker das Geschenkte vom Beschenkten innerhalb von 10 Jahren zurückfordern. Diese Frist ist hier noch nicht abgelaufen. Ob Ihre Mutter verarmt ist, vermag ich nicht zu sagen. Grundsätzlich sind Sie Ihrer Mutter schon allein von Gesetzes wegen zum Unterhalt verpflichtet. Das Sozialamt hat ein Ermessen, welche Rechte Sie auf sich überleiten lässt. Der Sozialhilfeträger hat auch das Recht den Schenkungswiderruf vorzunehmen. Dies wird er in der Regel dann tun, sobald er Leistungen an den Berechtigten erbringt. Gemäß § 90 BSHG kann der Sozialhilfeträger nach seinem Ermessen Ansprüche des Hilfeempfängers auf sich überleiten. Die Überleitung erfolgt durch einen Verwaltungsakt, d.h. der Verpflichtete erhält ein Schreiben, in dem ihm die Überleitung angezeigt wird.

3. Aus dem obigen Passus kann das Sozialamt direkt keine Ansprüche gelten machen. Das Sozialamt will den Überlassungsvertrag in seiner Gesamtheit ua. wegen eines Urteiles des BGH. In seinem Urteil vom BGH 09.01.2009, V ZR 168/07, hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob der Eigentümer zur Vermietung der Räume und ggf. zur Erlösauskehr an den Wohnungsberechtigten verpflichtet ist, wenn dieser sein Recht aus § 1093 Abs. 1 BGB z.B. wegen Umzug ins Pflegeheim dauerhaft nicht mehr selbst ausüben könne, sein Wohnrecht aber dennoch fortbesteht. Dies ist ja hier der Fall. Nach Ansicht des BGH könne sich eine derartige Verpflichtung jedoch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung noch nach § 313 Abs. 1 BGB ergeben, sofern im Überlassungsvertrag nicht unmittelbar eine Vermietungspflicht bzw. zur Vergütung des Wohnwertes enthalten sei Dies kann ich nicht erkennen, weil mir nicht der ganze Vertrag vorliegt.Noch ungeklärt ist nach der BGH- Entscheidung die Frage, wem die Mieterlöse zustehen, wenn der Eigentümer die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume mit oder ohne Zustimmung des Berechtigten vermiete. Etwaige Ansprüche auf die Miete kann der Sozialhilfeträger des Wohnungsberechtigten nach § 93 SGB XII auf sich überleiten.
Mehr kann ich sagen, wenn mir der komplette Vertrag vorliegt.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


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Telefax: 089-594187
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2012 21:04:55

Wieso ist die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ? Die amtliche Überschreibung erfolgte im März 2001
und müsste demnach doch im März 2011 abgelaufen sein, oder nicht ?

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.01.2012 21:03:47

Ihnen wurde doch das Haus erst im Jahr 2010 überschrieben, so haben Sie jedenfalls geschrieben.
Falls dies in 2001 überschrieben worden ist, kann kein Widerruf der Schenkung mehr stattfinden, da die 10 Jahresfrist abgelaufen ist.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Hausüberschreibung mit Wohnrecht | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2012-01-06
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