09.03.2011 | 23:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, zusammenfassend und im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen rund um eine Ehescheidung (der Eltern Ihres Lebensgefährten), des Erbrechts (Ihres Lebensgefährten) das Mietrecht (Wohnraummiete und Miete von Gewerberäumen) sowie der (teilweisen) Übertragung einer Immobilie.
Die von Ihnen aufgezeigten Fragestellungen sind umfangreich und betreffen nicht nur Ihre eigenen Interessen, sondern auch die Ihres Lebensgefährten.
Zwischen den Eltern Ihres Lebensgefährten und Ihrem Lebensgefährten spielen die Fragen des Erbrechts und der nachehelichen Vermögensverteilung. Sie sind hier "nur" als (Mit-)Mieterin von Wohnraum und als Alleinmieterin der gewerblich genutzten Einliegerwohnung betroffen.
Sollte sich im Verhältnis der Eltern ihres Lebensgefährten anlässlich der Ehescheidung und einer einvernehmlichen vorzeitigen Übergabe der
Immobilie an Ihren Lebensgefährten und Sie keine zeitnahe und finanzierbare VERTRAGLICHE Lösung ("Vergleich") aufzeigen (z.B. Erbvertrag), müsste vor einem finanziellen Engagement (Hauskauf) Ihrerseits aufgrund hoher Risiken abgeraten werden. In diesem Falle könnten Sie auf Ihren Mietverträgen auch gegenüber den neuen Eigentümern bestehen (
§ 566 BGB Kauf bricht nicht Miete). Der Hacken natürlich daß diese Mietverträge den Verkaufswert des Hauses beeinflussen.
Als rechtliche Risiken neben den Fragen der Finanzierbarkeit für Sie wären nur beispielhaft zu nennen :
1. die schwierigen finanziellen Verhältnisse der Mutter und Ihres Lebensgefährten aufgrund der Arbeitslosigkeit
2. drohende wechselseitige Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt und Elternunterhalt)
3. Forderungen (Kredit, Darlehen) und deren Sicherung (Bürgschaft, Hypothek, Grundschuld) seitens der vorfinanzierenden Banken
4. das Risiko einer
Trennung ihrerseits muß bei Investitionen in ein "fremdes" Familienvermögen ins Auge gefasst werden.
5. usw.
Es gilt also - und hierbei rate ich Ihnen weiteren anwaltlichen Rat einzuholen - zunächst die Interessenlagen aller Beteiligten zu klären, und hiernach die passenden vertraglichen, erbrechtlichen und auch etwa steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auszuwählen.
Ohne weitere Angaben zur Sache geht das im Rahmen einer Erstberatung hier nicht.
Als allerersten Anhaltspunkt würde ich Ihnen nicht die Gesetze (http://www.gesetze-im-internet.de), sondern einschlägige Broschüren zum Familien- und Erbrecht (z.B. http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschueren_fuer_warenkorb/Erben_und_Vererben.pdf?__blob=publicationFile) des Bundesjustizministeriums oder der Landesjustizministerien empfehlen wollen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft haben zu können. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegeben falls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich Sie auf die Möglichkeit hin einer Nachfrage zu stellen.
Für eine weitere Rechtsberatung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
Nachfrage vom Fragesteller
10.03.2011 | 18:43
Danke für die schnelle Antwort.
Und wie läuft dann so ein Ervertrag ab?
Ist damit das gleiche gemeint wie "in Vorerbe treten"?
Denn das Haus würde ihm ja erst nach dem Tod der Eltern gehören.
Das heißt, am besten wäre es, die Eltern würden das Haus auf meinen Freund überschreiben und wir würden es dann weiter abbezahlen?
Danke und Beste Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.03.2011 | 21:30
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für ihre Nachfrage.
Tatsächlich wäre es wohl am besten, wenn Ihrem Freund das Haus/jeweils das hlabe Haus/ Anteile am Haus zunächst geschenkt werden würde ("vorweggenommene Erbfolge").
Sicherlich eine Frage der Finanzierbarkeit, die Sie mit potentiellen Kreditgebern (Banken) besser einschätzen können.
Sollten Sie Fragen haben bin ich gerne bereit im Rahmen einer weiteren Mandatierung die konkreten und realistischen Gestaktungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ich bitte um Verständnis dafür, daß dies im Rahmen einer Erstberatung hier, bei den von Ihnen gegebenen Informationen und systembedingt nicht möglich ist.