Frage geschrieben am 18.07.2010 13:12:02
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Haustürverkauf
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 970Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Seit mehreren Jahren beobachten wir mit wachsender Sorge, dass die alte Dame gegenüber Hausbesuchern, die ihr etwas verkaufen oder sonstwie aufschwatzen wollen, praktisch widerstandslos ist.
Resultat: Wir finden bei unseren Besuchen (die wegen der großen Entfernung nur selten erfolgen) dann unsinnige Versicherungsverträge vor, die zudem noch in (inzwischen) unkündbarer Weise auf viele Jahre abgeschlossen wurden.
Zwar stehen solche Konditionen im "Kleingedruckten", aber die alte Dame kann so schlecht sehen, dass sie nur unter Zuhilfenahme einer großen Lupe mühsam Texte zusammenbuchstabieren kann.
Kurzum: Um die alte Dame vor allzu aufdringlichen und skrupellosen Werbern & Drückern zu schützen, haben wir ein Dokument aufgesetzt, aus dem hervorgeht, das die Schwiegermutter bzfl. des Abschlusses von Käufen, Verträgen, Versicherungen usw. unter unserer Betreuung steht und das deshalb jedwede Person, die sich in einer solchen Absicht einfindet, unbedingt mit uns Kontakt aufzunehmen hätte.
Der alten Dame haben wir dieses Dokument gegeben und ihr eingeschärft, es jedwedem Besucher zu zeigen, der ihr irgendetwas aufschwatzen möchte.
Über diesen "Schutz" war sie sehr erfreut.
Nun trug sich dieses zu: Wir erhielten einen tränenreichen Anruf der sichtlich verstörten Schwiegermutter. Darin schilderte sie uns, dass sie Besuch von einem aalglatten und aufdringlichen Anbieter von Elektrizität bekommen hatte, die sie zum Wechsel ihres Stromanbieters bewegen wollte.
Diesem Mann hatte sie das vorwerwähnte Dokument gezeigt. Das hat den Mann aber überhaupt nicht daran gehindert, solange auf die alte Dame einzureden, bis sie einen Vertrag unterschrieb.
Frage I. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen diesen Mann oder/und gegen diesen Stromanbieter vorzugehen und welche sind das?
Frage II Hat der besagte unterschriebene Vertrag Rechtsbestand, obgleich der besuchende Vertreter ja wusste, dass die Schwiegermutter diesbezüglich unter Betreuung steht?
Frage III Ist das vorerwähnte (zur "Abschreckung gedachte) Dokument gegenüber dem Stromanbieter relevant, obwohl eine Betreuung nicht wirklich existiert? Ist der Vertrag in diesem Fall gültig?
Frage IV: wie müsste ein solches Dokument aussehen, damit damit ein wirksamer Schutz gegeben ist?
Mit freundlichen Grüßen
Hobbykoch
Antwort geschrieben am 18.07.2010 14:22:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage I. Gibt es rechtliche Möglichkeiten, gegen diesen Mann oder/und gegen diesen Stromanbieter vorzugehen und welche sind das?
Ungeachtet der rechtlichen Qualität des von Ihnen verfassten Dokumentes (dazu unter Frage 3) ist es natürlich nicht in Ordnung, wenn hier ganz offenbar die persönliche Situation der betagten Schwiegermutter ausgenutzt wird. Dieses Verhalten kann rechtlich unter die Regelungen des § 291 StGB fallen, wenn die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Dazu müsste die von Ihrer Schwiegermutter entgegengenommene Leistung wirtschaftlich in einem Missverhältnis zu ihrem tatsächlichem Wert stehen und der Vermittler müsste zudem mit dem Vorsatz gehandelt haben, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen auszunutzen. Hier liegen ganz oft die Probleme, da ein solcher Vorsatz sich nur schwerlich nachweisen lässt. Sie sollten den Vorgang aber gleichwohl der Polizei anzeigen, die dann die näheren Umstände ermittelt. Sie können aber daneben auch die Verbraucherzentrale über den Vorgang informieren.
Des Weiteren dürfte das Verhalten des Vermittlers gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen verstoßen. Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt insbesondere derjenige unlauter, der geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Unmittelbar können Sie aus dieser Rechtsnorm jedoch nicht vorgehen. Dies obliegt beispielsweise den Verbraucherzentralen oder den Industrie- und Handelskammern, vgl. § 8 Abs. 3 UWG. An diese sollten Sie sich wenden, damit sie tätig werden kann.
Frage II Hat der besagte unterschriebene Vertrag Rechtsbestand, obgleich der besuchende Vertreter ja wusste, dass die Schwiegermutter diesbezüglich unter Betreuung steht?
Für die Wirksamkeit des Vertrages kommt es entscheidend darauf an, ob die Annahme des Vertragsangebotes wirksam ist. Dies ist dann der Fall, wenn Ihre Schwiegermutter geschäftsfähig ist. Auf die Erkennbarkeit von irgendwelchen Umständen etc. kommt es nicht an. Es kommt nur darauf an, ob objektiv Geschäftsfähigkeit gegeben ist. Denn nur wenn dies nicht der Fall ist, ist die Willenserklärung nichtig, vgl. § 107 BGB.
Frage III Ist das vorerwähnte (zur "Abschreckung gedachte) Dokument gegenüber dem Stromanbieter relevant, obwohl eine Betreuung nicht wirklich existiert? Ist der Vertrag in diesem Fall gültig?
Es ist eine sehr gute Überlegung von Ihnen gewesen, Ihre Schwiegermutter mit diesem Dokument auszustatten und sicherlich sind hierdurch schon einige andere unnötige Vertragsabschlüsse vermieden worden. Letztlich ist das Dokument rechtlich nicht relevant. Sie können mit diesem Schreiben nichts an der tatsächlichen Situation, nämlich der eigenen Handlungsfähigkeit Ihrer Schwiegermutter (vorausgesetzt diese ist voll Geschäftsfähig) ändern. Für die Wirksamkeit eines Vertrages kommt es nur darauf an, ob wirksame Willenserklärungen vorliegen oder eben nicht.
Frage IV: wie müsste ein solches Dokument aussehen, damit damit ein wirksamer Schutz gegeben ist?
Sie sollten vorliegend in Betracht ziehen eine rechtliche Betreuung für die Schwiegermutter zu beantragen. Solange Ihre Schwiegermutter aber geschäftsfähig ist ändert sich nichts an ihrer Möglichkeit Verträge einzugehen, solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Erst dieser greift in die Geschäftsfähigkeit ein und führt zur Genehmigungsbedürftigkeit von Willenserklärungen des Betreuten durch den Betreuer.
Der Vorteil einer Betreuung liegt aber darin, dass der Betreuer wie ein Vertreter für den Betreuten handeln kann und somit auch Verträge wieder kündigen kann. Daneben kann auch die Post über den Betreuer geleitet werden, sodass dieser erfährt sobald Verträge abgeschlossen wurden und dann entsprechend handeln kann. Außerdem ist die Anordnung der Betreuung ein amtliches Dokument welches sicherlich in einem noch größerem Ausmaß eine abschreckende Wirkung gegenüber Vertretern etc. hat.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.07.2010 21:51:53
Sehr geehrter Herr RA Meivogel,
Ihrer Beratung folgend möchte meine Schwiegermutter, dass wir bzgl. aller vertraglichen und sonstigen geschäftlichen Angelegenheiten die betreuung übernehmen.
Was müssen wir machen, an wen müssen wir uns wenden?
Wird diese Sache vereinfacht durch den Sachverhalt, dass beide Seiten diese Betreuung wünschen?
vielen Dank nochmals und freundliche Grüße
Ihr MS
Sehr geehrter Herr RA Meivogel,
Ihrer Beratung folgend möchte meine Schwiegermutter, dass wir bzgl. aller vertraglichen und sonstigen geschäftlichen Angelegenheiten die betreuung übernehmen.
Was müssen wir machen, an wen müssen wir uns wenden?
Wird diese Sache vereinfacht durch den Sachverhalt, dass beide Seiten diese Betreuung wünschen?
vielen Dank nochmals und freundliche Grüße
Ihr MS
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.07.2010 08:17:43
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten beim für den Wohnort Ihrer Schwiegermutter zuständigen Amtsgericht, dort dem Vormundschaftsgericht, beantragen, die Betreuung für Ihre Schwiegermutter anzuordnen und Sie als Betreuer zu bestellen. Das Gericht prüft dann insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen. Dazu wäre es sehr hilfreich, wenn Sie die Tatsachen vortragen, aus denen sich eine Betreuungsbedürftigkeit ergibt. Bei der zu betreuenden Person muss eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen. Dies kann sich aus einer Behinderung, körperlich oder psychisch, insbesondere seelisch (Senilität)ergeben und es muss der Aspekt der Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit hinzukommen. Es muss also hinzukommen, dass der Betroffene wegen der genannten Einschränkungen seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selber wahrnehmen kann. Es wird weiter geprüft, ob die Anordnung einer Betreuung wirklich notwendig ist, da es sich um einen signifikanten Eingriff in die Rechte des Betroffenen handelt. Daher wird untersucht, ob die Hilfe nicht auch durch andere Umstände verwirklicht werden kann, ob zum Beispiel Familienangehörige vor Ort eine Hilfe realisieren könnten.
Sie sollten daher bei dem Antrag ganz detailliert die Vorkommnisse in Bezug auf die unerwünschten Vertragsabschlüsse aufzählen und am besten gleich beantragen, dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird damit in Zukunft solche nachteiligen Verträge gar nicht mehr wirksam abgeschlossen werden können. Jedes Amtsgericht sieht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung etwas anders. Sie sollten daher von vornherein alle Informationen, die eine Betreuungsanordnung stützen mitteilen.
Für Ihr Vorgehen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sollten beim für den Wohnort Ihrer Schwiegermutter zuständigen Amtsgericht, dort dem Vormundschaftsgericht, beantragen, die Betreuung für Ihre Schwiegermutter anzuordnen und Sie als Betreuer zu bestellen. Das Gericht prüft dann insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen. Dazu wäre es sehr hilfreich, wenn Sie die Tatsachen vortragen, aus denen sich eine Betreuungsbedürftigkeit ergibt. Bei der zu betreuenden Person muss eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen. Dies kann sich aus einer Behinderung, körperlich oder psychisch, insbesondere seelisch (Senilität)ergeben und es muss der Aspekt der Hilfs- und Fürsorgebedürftigkeit hinzukommen. Es muss also hinzukommen, dass der Betroffene wegen der genannten Einschränkungen seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selber wahrnehmen kann. Es wird weiter geprüft, ob die Anordnung einer Betreuung wirklich notwendig ist, da es sich um einen signifikanten Eingriff in die Rechte des Betroffenen handelt. Daher wird untersucht, ob die Hilfe nicht auch durch andere Umstände verwirklicht werden kann, ob zum Beispiel Familienangehörige vor Ort eine Hilfe realisieren könnten.
Sie sollten daher bei dem Antrag ganz detailliert die Vorkommnisse in Bezug auf die unerwünschten Vertragsabschlüsse aufzählen und am besten gleich beantragen, dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird damit in Zukunft solche nachteiligen Verträge gar nicht mehr wirksam abgeschlossen werden können. Jedes Amtsgericht sieht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung etwas anders. Sie sollten daher von vornherein alle Informationen, die eine Betreuungsanordnung stützen mitteilen.
Für Ihr Vorgehen wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
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