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Frage geschrieben am 27.09.2011 18:58:37

Haustürgeschäft - vom Vertrag zurückreten

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 803
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 43 weitere Antworten zum Thema Vertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Vertreter von Portas (Türrenovierungen)zwecks eines Kostenvoranschlages zu mir nach Hause bestellt, und habe mich zu einer Renovierung in Wert von 2100 € überreden lassen, die ich jetzt bereue. Auf dem Auftrag, den ich unterschrieben habe, steht keine Widerrufsbelehrung. Es steht nur: "das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenerstaz zu verlangen besteht nicht, wenn wir trotz der Fristsetzung des Bestellers(der Termin wurde mir vom Vertreter quasi aufs Auge gedrückt)nicht mit dem Rücktritt oder dem Verlnagen nach Schadenersatz rechnen mussten"

Habe ich ein Recht darauf, aus dem Vertrag zurückzutreten, obwohl ich den Vertreter nach Hause bestellt habe? Ich fühlte mich beim Gespräch unter Druck gesetzt. Vielen Dank für Ihren Rat.

Mit freundlichen Grüssen

Olivier Vincent


Antwort geschrieben am 27.09.2011 19:42:56
Rechtsanwältin Anna Göbel
Schlossplatz 4, 74564 Crailsheim, Tel: 07951 949719, Fax: 07951 949729
Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Reiserecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Ein gesetzliches Widerrufsrecht sehe ich in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht. Das Widerrufsrecht besteht bei sogenannten Haustürgeschäften nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann, wenn der Überrunpelungseffekt gegeben ist. Sie schreiben, dass Sie den Vertreter selbst bestellt haben, so dass Sie sich auf entsprechende Verkaufgespräche hätten einstellen können. Demnach war auch keine Widerrufsbelehrung erforderlich.

Obwohl ich die zitierte Vertragsklausel für so nicht wirksam erachte, betrifft sie nicht Ihr Anliegen, nämlich vom Vertrag vor Beginn der Ausführungen loszukommen. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich unter anderem nur dann, wenn das Werk mangelhaft erbracht wurde.
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht vor Beginn der Arbeiten aber nach Vertragsschluss gibt es nicht.

Auch zu einer Anfechtung des Vertrages kann ich Ihnen nicht raten. Hierfür müßten Sie nachweisen, dass Sie bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht worden sind. Dieser Nachweis ist in der Praxis sehr schwer zu führen und auch Ihr geschilderter Sachverhalt reicht hierfür bisher nicht aus.

Letztlich bleibt Ihnen die Kündigung des Vertrages gemäß § 649 BGB. Dies ist jederzeit möglich. Dabei wird es Ihnen leider nicht erspart bleiben zumindest einen Teil der vereinbarten Vergütung zu entrichten.


Ich bedaure Ihnen kein posiveres Ergebnis geben zu können, hoffe Ihnen aber trotzdem in der Sache weitergeholfen zu haben.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Mit freundlichen Grüßen
A. Göbel
(Rechtsanwältin)

Rechtsanwaltskanzlei Göbel
Bahnhofstraße 7
72379 Hechingen

Telefon: 07471/7020941
Telefax: 07471/7020942

E-Mail: info@rechtsanwaltskanzleigoebel.de
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