Frage geschrieben am 15.03.2010 19:05:24
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Haustiere "verstecken" wegen Wohnungsbesichtigung ?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1592Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
im Juni 2009 habe ich eine Wohnung gemietet. Da ich 2 Kaninchen und 3 Meerschweinchen besitze, habe ich natürlich den Vermieter darüber informiert und es gab auch keine Probleme. Jetzt ist der Vermieter unerwartet verstorben und die erben können sich nicht einigen, die Wohnung soll also verkauft werden. Soweit ist alles klar. Was ich aber nicht einsehe: Die erben verlangen nun von mir, daß ich die Haustiere aus der Wohnung schaffe, wenn ein Kaufinteressent die Wohnung besichtigen will - der Interessent könnte sich schließlich am Geruch der Tiere stören. Natürlich haben besonders Kaninchen manchmal einen etwas unangenehmen Geruch für empfindliche Nasen, aber Ab- und Wiederaufbau der Käfige und der Transport ist für mich sehr zeitaufwendig (insgesamt ca. 4,5 Std.). Ich habe diese Aktion am letzten Wochenende einmal durchgeführt und möchte dies nicht unbedingt nochmal wiederholen müssen.
Daher meine Frage: Können die erben (als derzeitige Nachfolger meines Vermieters) diesen Abtransport verlangen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 15.03.2010 19:34:03
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit Ihnen die Haltung von Kaninchen laut Mietvertrag gestattet ist. Möglich erscheint hierbei, dass ein Tierhaltungsverbot vereinbart wurde, wobei ein gänzliches Verbot nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam wäre, da hierbei auch die Kleintierhaltung untersagt wird.
Ist eine Klausel in Ihrem Mietvertrag enthalten, welche die Tierhaltung außer die Kleintierhaltung untersagt, so muss die Frage gestellt werden, ob ein Kaninchen noch unter ein Kleintier fällt. Dies wird bei einem Kaninchen in Anbetracht der Art eine Einzelfallbetrachtung sein.
Geht man davon aus, dass es sich um ein Kleintier handelt, dann steht dem Vermieter nur ein Unterlassungsanspruch zu, soweit hiermit eine Störung, beispielsweise durch übermäßige Geruchsbelästigung, verbunden ist.
Bei Ihnen ist es wohl offensichtlich so, dass seit Beginn der Haltung diese jederzeit geduldet wurde. Soweit der Vermieter lediglich zum Zwecke der Besichtigung des Hauses die Beseitigung fordert, so stellt sich dies als treuwidrig dar. Der Unterlassungsanspruch des Vermieters (§ 541 BGB) unterliegt der Verwirkung. Ist dem Vermieter also mehrere Jahre bekannt, dass der Mieter ein Tier trotz einer entgegenstehenden - wirksamen - mietvertraglichen Vereinbarung hält, und unternimmt er dagegen nichts, kann er Unterlassung nicht mehr verlangen, auch nicht zweitweise (vgl. Urteil des AG Aachen, Urteil v. 13.3.1992, 81 C 459/91). Die erben sind als Rechtsnachfolger an die Duldung durch den ursprünglichen Vermieter gebunden.
Sie sollten daher zunächst sicherstellen, inwieweit Ihnen die Tierhaltung laut Mietvertrag erlaubt ist. Enthält der Mietvertrag keine, eine unwirksame Regelung oder aber ist die Kleintierhaltung erlaubt, so müssen Sie dem Verlangen des Vermieters nicht nachkommen. Sie sollten diesen daher auch auf die Zulässigkeit und Duldung der Tierhaltung hinweisen.
Auch ist es dem Vermieter unbenommen, andere Wohnungen ohne Tierhaltung zur Besichtigung zu begehen.
Letztlich stellt eine zulässige Tierhaltung keinen wertbildenden Faktor hinsichtlich des Kaufpreises des Hauses dar, so dass dem Vermieter auch kein Schaden entstehen kann, soweit die Kaninchen verbleiben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
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