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Hausstand - Trennung - Belästigung


28.06.2012 07:59 |
Preis: 55,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Hallo,

meine Schwester hat sich nach 10 Jahren von ihrem Freund getrennt. Sie hat zwei Kinder aus ihrer Ehe vor dieser Freundschaft, die nun 18 Jahre alt sind, die beiden haben keine gemeinsamen Kinder. Ihr Freund wohnte in dieser Zeit teilweise bei ihr. Jahrelang hatte er auch eine eigene Wohnung, die er aber nur als "Lager" nutze, ansonsten hielt er sich meistens bei ihr auf.

Als ihr Freund bei ihr einziehen wollte (wobei er seine eigene Wohnung gekündigt hat), hat sie ihm gesagt, dass er sich dann aber an den (durch den Einzug gestiegenen) Nebenkosten und der Miete beteiligen MUSS (weil sie auch nicht viel verdient). Er stimmte dieser Vereinbarung mündlich zu. Anstatt ihr aber regelmäßig das vereinbarte Geld jeden Monat zu überweisen oder in bar zu geben, hat er ihr einen Teil seines eigenen Hausstandes z.B. eine neue Waschmaschiene überlassen. Ansonsten hat er z.B. einfach die Couch von ihr rausgeschmissen und einen neue gekauft (ohne das mit ihr vorher abzusprechen) und dann gesagt, dass sie die Couch oder die Waschmaschiene mit der Miete verrechnen soll.

Meine Schwester hatte auch auch einmal einen Handyvertrag von ihm geschenkt bekommen (den er loshaben wollte). Als sie dann ein neues Handy nach 2 Jahren gegen eine geringe Nachzahlung bekommen konnte, hat er einfach bei dem Handyvertragspartner angerufen ihr Wunschhandy abbestellt und ein, in seinen Augen "besseres" I-phone bestellt, das sie aber gar nicht wollte. Er sagte er würde dann den Mehrpreis bezahlen und hat dies auch getan.

Nun haben sich meine Schwester, nach mehrmaligen Versuchen endgültig von ihm getrennt und jetzt will er die Waschmaschiene, die Couch, das Handy und andere Haushaltsgegenstände, die er unter ähnlichen Umständen wie die Couch in ihren Hausstand eingebracht hat, wiederhaben und droht mit Anwalt und will heute mit Polizei anrücken und ihr mit einem LKW das Haus ausräumen lassen.

Hierzu schrieb er folgendes SMS.
"Boor voll der Kampf. OK, ich erstelle eine Liste für dich (name) Madame. Aber nur mal so als Idee für dich. Geh ma so in Gedanken zurück und guck ma wo der doofe (Name des Freunds) Geld hingeblättert hat. Dat Zeug gehört mir OK. Watt ausgesessen und benutzt is datt leg's mir bitte in EURO vor, gell. So wie sich datt gehört. Und danach is ett vollbracht, so wie das der liebe Herrgott sagt. Aber ich tipp dir jetzt ne liste zusammen, woll."

Danach kamen dann SMS Liebesschüre, Angebote dass sie sich halt mit anderen Männer austoben soll (wenn das der Grund für die Trennung sein sollte) und dann wieder zu ihm zurück kehren soll, und Bitten sich mit ihr zu treffen ABER NUR ALLEINE. Und gestern drohte er mit Anwalt und Polizei und Räumung ihrer Wohnung. Meine Schwester hat Angst das Haus zu verlassen und glaubt dass er sie demnächst vor der Tür abpasst. Er ist Taxifahrer und kann deswegen jederzeit bei ihr vorbeischauen. Er belästigt sie mit SMS (so 40 in 5 Minuten - in Spitzenzeiten).

Er behauptet auch, dass sie nur Arbeiten gehen konnte (3/4 Stelle als Krankenschwester), weil er auf die Kinder aufgepasst hat. Wohlgemerkt sind diese bereits 18 Jahre alt, waren allerdings 8 als sie die beiden kennengelernt haben. Damals hat allerdings die Mutter meiner (Halb)-Schwester auf die Kinder aufgepasst. Ihr Freund hat dann ihre Mutter langsam, sagen wir mal rausgeekelt und dann sicherlich auch mal auf die Kinder aufgepasst.

Nun möchte ich folgendes wissen:
1.) Hat er ein Anrecht auf die Sachen die er gekauft hat, aber die er gegen die Miete und Nebenkosten verrechnet haben wollte. Hierzu gibt es keine schriftliche Vereinbarung.
2.) Ist meine Schwester verpflichtet ihn sonstwie zu entschädigen.
3.) Muss sich meine Schwester diesen Terror gefallen lassen oder kann kann man ihn in seine Schranken weisen? Wenn ja, kann dies die Polizei mit einem Anruf, oder ein Anwalt mit einem Anruf tu oder muss das schriftlich oder gerichtlich erfolgen?

Vielen Dank
eine besorgter Bruder
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 42 weitere Antworten zum Thema:
Trennung
28.06.2012 | 10:14

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Für die Frage der Eigentumsverhältnisse in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die allgemeinen Vorschriften über den Eigentumswechsel. Entscheidend ist danach, welchem der Partner die einzelnen Gegenstände gehören, wobei dem Umstand, welcher der Partner den Gegenstand erworben hat, maßgebliche Bedeutung zukommt. Wenn hiervon abweichende Regelungen gelten sollen, muss dies zwischen den Parteien vereinbart werden. Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt offensichtlich vor. Denn die in die Lebensgemeinschaft eingebrachten bzw. neu gekauften Gegenstände sollten der Bezahlung der anteiligen Miete dienen. Aufgrund dieser Vereinbarung wird von einer Übereigung auf Ihre Schwester ausgegangen werden müssen. Im Streitfall werden jedoch ggf. Probleme bestehen, diese Vereinbarung zu beweisen.

Hinsichtlich der Hausratsgegenstände gilt im Übrigen, dass ein Partner, der einen solchen Gegenstand allein kauft und bezahlt, diesen Gegenstand in der Regel für sich erwerben möchte und nicht für den Lebensgefährten Miteigentum begründen will. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird Ihrer Schwester zunächst § 1006 BGB helfen, der die Vermutung aufstellt, dass beide Partner unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage auch Miteigentümer sind.

Weiterhin kann für die Haushaltsführung durch einen Partner oder den „Verbrauch" von Hausratsgegenständen nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein Ausgleich verlangt werden. Darüber hinaus sind während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemachte Zuwendungen, die nicht Schenkungen sind, nicht ausgleichspflichtig.

Was die Schenkung von Gegenständen betrifft, kann bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Trennung der Partner ein Schenkungswiderruf gem. § 530 BGB nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich der Beschenkte gegenüber dem Schenker "groben Undanks" schuldig gemacht hat. Hierfür reicht allein die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Vielmehr müssen Verfehlungen des beschenkten Partners vorliegen, wie z.B. Bedrohungen des Lebens.

Nachdem der ehemalige Partner Ihrer Schwester offensichtlich freiwillig aus der Wohnung ausgezogen ist, hat er hierdurch den Mitbesitz an der Wohnung gem. § 856 BGB aufgegeben. Dies bedeutet, dass er nicht den Wiederzutritt verlangt werden kann. Seine Drohung „heute mit Polizei anrücken zu wollen und ihr mit einem LKW das Haus ausräumen zu lassen" wird er daher eigenmächtig nicht durchsetzen können.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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