Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.02.2012 20:15:35

Hausratversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 428
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Hausratversicherung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte 1994 eine Hausratversicherung abgeschlossen.Nach meiner Hochzeit hatte meine Versicherung darauf bestanden, meine Hausratversicherung weiterzuführen. Der Vertrag meiner Frau sei der neuere Vertrag , mit der kürzeren Laufzeit. Eine Doppelversicherung solle verhindert werden. Ich habe weiterhin den Versicherungsbeitrag bezahlt. Da meine Frau im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wurde sie Versicherungsnehmerin.Jetzt der Versicherungsfall.
Ist meine Frau wegen dem Tarif öffentlicher Dienst Versicherungsnehmer, oder ich? , weil ich bezahle und meine Versicherung seit 1994 läuft?
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 15.02.2012 20:50:19
Rechtsanwalt Benjamin Pethö
Königstrasse 9, 30175 Hannover, Tel: 0511-2707280, Fax: 0511-27072828
Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Erbrecht
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Lieber Rechtssuchender,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte. Die Versicherungsnehmereigenschaft ist grundsätzlich von der Person des Beitragszahlers zu unterscheiden, der an keine besonderen Eigenschaften, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienbst geknüpft ist.

Wenn ich Ihre Frage richtig eingeordnet habe, sind Sie und Ihre Ehefrau Vertragspartner von zwei seperaten Hausratsversicherungen. Wenn Sie also dem Versicherer den Schadensfall über die Hausratsversicherung Ihrer Ehefrau melden, ist Sie der Anspruchssteller als Versicherungsnehmerin.Die Frage des
Tarifes spielt indes für die Frage,wer Anspruchsinhaber ist, keine Rolle.

Ich hoffe Ihnen einstweilen mit der Beantwortung Ihrer Frage auf der Basis der mir zur Verfügung gestellten Angaben weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Pethö

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2012 15:48:05

Sehr geehrter Herr Pethö,
bis zur Hochzeit hatte jeder von uns beiden eine seperate Versicherung.
Meine Versicherung hatte nach der Hochzeit darauf bestanden , daß meine Versicherung weitergeführt wird. Die Versicherung meiner Frau wurde gekündigt, um Doppelversicherung zu verhindern.
Bei meiner Versicherung hat man meine Frau als Versicherungsnehmer eingesetzt , wegen dem günstigeren Tarif öffentlicher Dienst.
Diese Versicherung , die jetzt auf meine Frau läuft,bezahle ich seit 1994 .
Ich habe jetzt einen Schadensfall. Es kam zu Irritationen. Muß jetzt der Schriftverkehr mit meiner Frau abgewickelt werden und gehen die Leistungen an sie? Steht meiner Frau theoretisch die Geldleistung der Versicherung zu ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.02.2012 14:47:40

Sehr geehrter Rechtssuchender,

Anspruchsinhaber ist immer der Versicherungsnehmer. Wenn Sie, sehr geehrter Fluch, den Vertrag auf Ihre Ehefrau umgeschrieben haben, ist sie der Vertragspartner des Versicherers. Folglich ist die Korrespondenz mit ihr zu führen. Dabei spielt das Datum des Vertragsschlusses keine Rolle. Grundsätzlich wäre es natürlich möglich, dass Sie den Anspruch im Namen Ihrer Frau geltend machen, wenn Sie sich von ihr hierzu bevollmächtigen lassen.

Ich hoffe Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich aber gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Pethö
(Rechtsanwalt)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.02.2012 20:55:12

Sehr geehrter Herr Fluch,

Anspruchsinhaber ist immer der Versicherungsnehmer. Wenn Sie, sehr geehrter Fluch, den Vertrag auf Ihre Ehefrau umgeschrieben haben, ist sie der Vertragspartner des Versicherers. Folglich ist die Korrespondenz mit ihr zu führen. Dabei spielt das Datum des Vertragsschlusses keine Rolle. Grundsätzlich wäre es natürlich möglich, dass Sie den Anspruch im Namen Ihrer Frau geltend machen, wenn Sie sich von ihr hierzu bevollmächtigen lassen.

Ich hoffe Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich aber gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Pethö
(Rechtsanwalt)
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Pethö direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht letzten Monat:

24
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Hausratversicherung