Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Hausratversicherung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte 1994 eine Hausratversicherung abgeschlossen.Nach meiner Hochzeit hatte meine Versicherung darauf bestanden, meine Hausratversicherung weiterzuführen. Der Vertrag meiner Frau sei der neuere Vertrag , mit der kürzeren Laufzeit. Eine Doppelversicherung solle verhindert werden. Ich habe weiterhin den Versicherungsbeitrag bezahlt. Da meine Frau im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wurde sie Versicherungsnehmerin.Jetzt der Versicherungsfall.
Ist meine Frau wegen dem Tarif öffentlicher Dienst Versicherungsnehmer, oder ich? , weil ich bezahle und meine Versicherung seit 1994 läuft?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 15.02.2012 20:50:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Benjamin Pethö
Königstrasse 9, 30175 Hannover, Tel: 0511-2707280, Fax: 0511-27072828
Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Erbrecht
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte. Die Versicherungsnehmereigenschaft ist grundsätzlich von der Person des Beitragszahlers zu unterscheiden, der an keine besonderen Eigenschaften, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienbst geknüpft ist.
Wenn ich Ihre Frage richtig eingeordnet habe, sind Sie und Ihre Ehefrau Vertragspartner von zwei seperaten Hausratsversicherungen. Wenn Sie also dem Versicherer den Schadensfall über die Hausratsversicherung Ihrer Ehefrau melden, ist Sie der Anspruchssteller als Versicherungsnehmerin.Die Frage des
Tarifes spielt indes für die Frage,wer Anspruchsinhaber ist, keine Rolle.
Ich hoffe Ihnen einstweilen mit der Beantwortung Ihrer Frage auf der Basis der mir zur Verfügung gestellten Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Pethö
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2012 15:48:05
Sehr geehrter Herr Pethö,
bis zur Hochzeit hatte jeder von uns beiden eine seperate Versicherung.
Meine Versicherung hatte nach der Hochzeit darauf bestanden , daß meine Versicherung weitergeführt wird. Die Versicherung meiner Frau wurde gekündigt, um Doppelversicherung zu verhindern.
Bei meiner Versicherung hat man meine Frau als Versicherungsnehmer eingesetzt , wegen dem günstigeren Tarif öffentlicher Dienst.
Diese Versicherung , die jetzt auf meine Frau läuft,bezahle ich seit 1994 .
Ich habe jetzt einen Schadensfall. Es kam zu Irritationen. Muß jetzt der Schriftverkehr mit meiner Frau abgewickelt werden und gehen die Leistungen an sie? Steht meiner Frau theoretisch die Geldleistung der Versicherung zu ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Pethö,
bis zur Hochzeit hatte jeder von uns beiden eine seperate Versicherung.
Meine Versicherung hatte nach der Hochzeit darauf bestanden , daß meine Versicherung weitergeführt wird. Die Versicherung meiner Frau wurde gekündigt, um Doppelversicherung zu verhindern.
Bei meiner Versicherung hat man meine Frau als Versicherungsnehmer eingesetzt , wegen dem günstigeren Tarif öffentlicher Dienst.
Diese Versicherung , die jetzt auf meine Frau läuft,bezahle ich seit 1994 .
Ich habe jetzt einen Schadensfall. Es kam zu Irritationen. Muß jetzt der Schriftverkehr mit meiner Frau abgewickelt werden und gehen die Leistungen an sie? Steht meiner Frau theoretisch die Geldleistung der Versicherung zu ?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.02.2012 14:47:40
Sehr geehrter Rechtssuchender,
Anspruchsinhaber ist immer der Versicherungsnehmer. Wenn Sie, sehr geehrter Fluch, den Vertrag auf Ihre Ehefrau umgeschrieben haben, ist sie der Vertragspartner des Versicherers. Folglich ist die Korrespondenz mit ihr zu führen. Dabei spielt das Datum des Vertragsschlusses keine Rolle. Grundsätzlich wäre es natürlich möglich, dass Sie den Anspruch im Namen Ihrer Frau geltend machen, wenn Sie sich von ihr hierzu bevollmächtigen lassen.
Ich hoffe Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Pethö
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Rechtssuchender,
Anspruchsinhaber ist immer der Versicherungsnehmer. Wenn Sie, sehr geehrter Fluch, den Vertrag auf Ihre Ehefrau umgeschrieben haben, ist sie der Vertragspartner des Versicherers. Folglich ist die Korrespondenz mit ihr zu führen. Dabei spielt das Datum des Vertragsschlusses keine Rolle. Grundsätzlich wäre es natürlich möglich, dass Sie den Anspruch im Namen Ihrer Frau geltend machen, wenn Sie sich von ihr hierzu bevollmächtigen lassen.
Ich hoffe Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Pethö
(Rechtsanwalt)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 16.02.2012 20:55:12
Sehr geehrter Herr Fluch,
Anspruchsinhaber ist immer der Versicherungsnehmer. Wenn Sie, sehr geehrter Fluch, den Vertrag auf Ihre Ehefrau umgeschrieben haben, ist sie der Vertragspartner des Versicherers. Folglich ist die Korrespondenz mit ihr zu führen. Dabei spielt das Datum des Vertragsschlusses keine Rolle. Grundsätzlich wäre es natürlich möglich, dass Sie den Anspruch im Namen Ihrer Frau geltend machen, wenn Sie sich von ihr hierzu bevollmächtigen lassen.
Ich hoffe Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Pethö
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Fluch,
Anspruchsinhaber ist immer der Versicherungsnehmer. Wenn Sie, sehr geehrter Fluch, den Vertrag auf Ihre Ehefrau umgeschrieben haben, ist sie der Vertragspartner des Versicherers. Folglich ist die Korrespondenz mit ihr zu führen. Dabei spielt das Datum des Vertragsschlusses keine Rolle. Grundsätzlich wäre es natürlich möglich, dass Sie den Anspruch im Namen Ihrer Frau geltend machen, wenn Sie sich von ihr hierzu bevollmächtigen lassen.
Ich hoffe Ihre Frage hiermit ausreichend beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehe ich aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Pethö
(Rechtsanwalt)
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