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Frage geschrieben am 04.04.2011 17:13:41

Hausmeisterliche Eigenleistungen umlagefähig ?

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 861
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag !

In meiner Wohnanlage von 18 Mietparteien gibt es seit April 2010 keinen Hausmeister mehr.
Ein Problem ist das Zurückstellen der großen 770l Container nach der Entleerung.
Die Person, welche dies zwischenzeitlich für mich übernahm, steht nicht mehr zur Verfügung.
Die Mieter sehen sich dazu nicht in der Lage :-(.

Nun habe ich einen Kostenvoranschlag der örtlichen Entsorgerfirma eingeholt. Dieser beläuft sich auf 398 Euro im Jahr für die Zurückstellung der Container an ihren Standplatz.
Kann ich diese Kosten über das Umlagekonto "Müllentsorgung" in der Betriebskostenabrechnung umlegen?

Dazu ergibt sich dann auch die Frage, ob ich generell meinen Einsatz für hausmeisterliche Tätigkeiten geltend machen kann.
Wenn ja, was setze ich für die Eigenleistung vor Ort und die Aufwendungen für den PKW bzw. die Fahrtkosten an ?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung

Freundliche Grüsse


Antwort geschrieben am 04.04.2011 18:32:26
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

1. Müllbeseitigung:

Nach § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung gehören zu den Betriebskosten die Kosten der Müllbeseitigung. Dazu gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

Da diese Kosten „namentlich" aufgezählt werden, wird die Aufzählung nicht als abschließend angesehen. Auch weitere Kosten, die sich als Betriebskosten für die Müllbeseitigung darstellen, werden hierunter gefasst. Dazu zählt beispielsweise auch die Kosten für die Reinigung der Mülltonnen (Schmid in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, BertrKV § 2, Rdn. 38). Insofern steht das Zurückstellen der Container im inneren Zusammenhang zur Müllbeseitigung und die Kosten des Zurückstellens wären auch unter die Kosten der Müllentsorgung zu fassen und umzulegen.

Dieser innere Zusammenhang dürfte hier bestehen, da das Hereinstellen der Mülltonnen ausschließlich aufgrund der Abholung des Mülls notwendig wird.

2. Eigenleistung des Vermieters:

Grundsätzlich sind auch Eigenleistungen des Vermieters umlagefähig.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 der Betriebskostenverordnung dürfen Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte (MwSt ausgenommen, soweit diese nicht anfällt – was bei privaten Vermietern der Fall ist).

Voraussetzung ist jedoch eine entsprechende Umlagevereinbarung. Ist eine Vereinbarung im Mietvertrag vorhanden oder wird auf § 556 Absatz 1 BGB oder die Betriebskostenverordnung verwiesen, so sind die Eigenleistungen umlegbar, auch wenn keine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag vorhanden ist. Nicht umlegbar dürften die Kosten sein, wenn nur auf § 2 Betriebskostenverordnung Bezug genommen wurde, da die Eigenleistung nicht unter diese Vorschrift fällt. Im Gegensatz zu den dort geregelten Betriebskostenarten handelt es sich um eine besondere Art des Aufwandes des Vermieters.

Ist demnach die Umlage der Eigenleistung möglich, darf berechnet werden, was die gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, kosten würde. Die Vergütung muss ortsüblich und angemessen sein. Daher bietet es sich an, zu bestimmten Arbeiten verschieden Angebote – ca. 3 Stück – einzuholen und die Kosten nach dem preiswertesten Angebot zu berechnen. Mit diesen Angeboten können Sie auch die Angemessenheit und Ortsüblichkeit im Zweifel darlegen und nachweisen. Sie dürfen die Arbeiten nur in Rechnung stellen, soweit sie von Ihnen tatsächlich ausgeführt wurden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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Hausmeisterliche Eigenleistungen umlagefähig ? | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-06-13
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