364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
162 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Hausmeister betritt Wohnung i...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Hausmeister betritt Wohnung i...

Hausmeister betritt Wohnung in Abwesenheit - fristlose Kündigung gerechtfertigt?


| 22.04.2009 21:41 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger




Guten Tag,

auch wenn diese Frage so ähnlich schon häufiger gestellt wurde, möchte ich in meinem Fall doch noch einmal konkret nachfragen.

Seit August 2008 wohne ich in einer Wohnanlage mit größtenteils schon länger ansässigen Nachbarn. Mein Vermieter ist gleichzeitig Hausverwalter, wohnt jedoch nicht hier. Einer der Mit-Anwohner nimmt gleichzeitig eine Hausmeister-Funktion wahr und kümmert sich im Auftrag oder im Einverständnis der Hausverwaltung um die Belange der Anlage und auch der Bewohner.
Zur Wohnsituation: Meine Wohnung befindet sich im oberen Stock eines Zwei-Parteien-Hauses. Es gibt einen gemeinsamen Hauseingang in einen Eingangsbereich, weiterhin zum ausschließlich von mir genutzten Treppenhaus eine separate Glastür, die sich nur mit einem Schlüssel von außen öffnen lässt, und schließlich oben an der Treppe noch eine weitere Wohnungstür. Bis vor kurzem hatte ich auf das Abschließen der oberen Wohnungstür verzichtet, da die Glastür zum Treppenhaus für meine Belange ausreichend gesichert erschien.

Da ich berufstätig bin, habe ich insbesondere kurz nach Einzug gern das Angebot des Hausmeisters angenommen, ankommende Waren- oder Möbellieferungen in meinem Namen entgegenzunehmen, hierum habe ich ihn dann jeweils im konkreten Fall gebeten. Zu einem späteren Zeitpunkt händigte ich dem Hausmeister dann auch einen Schlüssel zu besagter Glastür aus, da sich die Schaltanlage für die Fernsehantenne der gesamten Wohnanlage in meinem Treppenhaus befindet (also sozusagen zwischen Glastür und meiner Wohnungstür) und dort etwas montiert oder umgestellt werden sollte. Nach Abschluss dieser Arbeiten bat ich den Hausmeister darum, den Schlüssel aufzubewahren für den Fall, dass ich meinen Wohnungsschlüssel verlegen/verlieren oder vergessen sollte. Weiterhin händigte ich ihm meine Telefonnummer vom Mobiltelefon sowie von meiner Arbeitsstelle aus, falls etwas sein sollte und ich erreicht werden müsse.

Da ich in eine alteingesessene Wohnanlage eingezogen war, nam ich das für mein Empfinden etwas zu intensives Kümmern des Hausmeisters soweit hin und habe kleinere Dinge ignoriert. Einmal hatte ich das Gefühl, dass jemand in meiner Wohnung gewesen sei, schob das jedoch auf Einbildung aufgrund meines erhöhten Arbeitsaufkommen zu der Zeit (ca. Ende Februar/Anfang März). Vor ein paar Wochen bemerkte der Hausmeister bei einer Begegnung in der Wohnanlage, dass er drei Wochen zuvor während meiner Arbeitszeit in meiner Wohnung gewesen sei, ein Techniker habe etwas an der Gastherme in meiner Küche ablesen müssen. Den Schlüssel zur Glastüre habe er ja gehabt. Die obere Wohnungstür war zu dem Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Auf Nachfrage erfuhr ich, dass der Techniker ohne Anmeldung erschienen sei und er sinngemäß in meinem Interesse den Techniker in die Wohnung gelassen habe. Mein Einspruch, dass ich das nicht in Ordnung finde und ich das gern vorher gewusst hätte, da ich nicht möchte, das jemand in meiner Abwesenheit in der Wohnung herumläuft, entschuldigte er (allerdings nicht sich) mit dem spontanen Erscheinen des Technikers und dass doch soweit alles in Ordnung gewesen sei. Seitdem hatte ich mich entschlossen auszuziehen und nach Wohnungen geschaut. Am 1. April habe ich eine Wohnungsbesichtigung von privater Seite (mit dem aktuellen Mieter) gehabt, der Folge-Termin mit der Vermieterin zur Besichtigung und zum Gespräch kam am 18. April zustande, an dem ich auch die mündliche Zusage erhielt. Ein Mietvertrag existiert noch nicht, soll aber diesen Monat noch abgeschlossen werden. Der Einzugstermin in der neuen Wohnung ist der 1. Juni. Da ich den aktuellen Mietvertrag noch nicht gekündigt habe, um nicht wieder aus Zeitnot eine gerade dann verfügbare Wohnung suchen zu müssen, läuft der Mietvertrag der aktuellen Wohnung bei Einhaltung der 3-Monatsfrist noch bis zum 31. Juli. Allerdings entnehme ich aus diversen Urteilen, dass ein eigenmächtiges Betreten der Wohnräume als Hausfriedensbruch zu werten ist und eine fristlose Kündigung rechtfertigt - so z.B. im Urteil vom LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999 - 64 S 305/98 -. Von meiner Sicht aus liegt dies in meinem Fall vor, allerdings kann ich keinen Nachweis erbringen, sondern mich lediglich auf die Aussage des Hausmeisters berufen. Was und warum der Techniker wann an der Gastherme gemacht hat, kann ich nicht belegen, da ich davon nicht wieder etwas gehört habe.
Da ich trotz mittlerweile sehr vorsichtigem Verhalten dem Hausmeister (den besagten Schlüssel habe ich bisher nicht zurückgefordert, weil er diesen ja rechtlich gar nicht benutzen dürfte, sondern nur für den Notfall (Schlüssel vergessen) aufbewahren soll) grundsätzlich Ärger mit meinem Vermieter vermeiden möchte und natürlich auch Sorge um die ausstehende Kautionsrückzahlung besteht, ich aber den Hausmeister auch auf keinen Fall mehr in die Wohnung lassen möchte, sollte etwas sein, möchte ich um eine Einschätzung der geschilderten Situation bitten. Was muss ich bei einer fristlosen Kündigung beachten und muss mein Vermieter diese so akzeptieren bzw. kann er diese auch ablehnen?
Für einen Rat bzw. Empfehlung zu meinem weiteren Vorgehen bin ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen



Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1201 weitere Antworten zum Thema:
Fristlose Kündigung Wohnung Hausmeister betritt gerechtfertigt?
22.04.2009 | 23:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Gemäß §§ 543 BGB i. V. m. § 569 Abs. 2 BGB kann der Mieter auch ohne voraus gegangene Abmahnung des Vermieters den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Zutreffend ist, dass das Landgericht Berlin eine fristlose Kündigung (Mietrecht) begründet fand, weil der Vermieter die Wohnräume unbefugt zusammen mit einem Handwerker - in Abwesenheit des Mieters - betreten hatte; LG Berlin in NJW-RR 00, 676; LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999 - 64 S 305/98.

Im Streitfall müssten Sie den Kündigungsgrund hinreichend darlegen und beweisen, was problematisch ist, wenn nämlich der Hausmeister den Vorfall abstreitet bzw. sogar behauptet, dass Sie sich mit der Betretung der Wohnung einverstanden erklärt haben.

Ob das Verhalten des Hausmeisters letztlich in den Risikobereich des Vermieters fällt, bleibt fraglich, zumal es nach der Maßgabe des § 569 Abs. 2 BGB auf sämtliche Umstände es Einzelfalles und auf eine Abwägung sämtlicher Parteiinteressen ankommt.

Alles in allem ginge der Ausspruch der fristlosen Kündigung (Mietrecht) mit einem nicht zu unterschätzendem Prozess- und damit auch Kostenrisiko einher. Das Kündigungsschreiben müsste eigenhändig unterschrieben werden und der Kündigungsgrund muss in dem Schreiben, idealerweise bei Angabe des konkreten Zeitpunktes der unbefugten Wohnungsbetretung, angeführt werden.

Wie bereits ausgeführt könnte die fristlose Kündigung von einem Gericht mit dem Argument, dass es Ihnen zumutbar wäre, auch ordentlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen, als unwirksam befunden werden. Deshalb sollten Sie, wenn Sie sich entscheiden, die fristlose Kündigung auszusprechen, vorsorglich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, ordentlich innerhalb der vertraglichen/gesetzlichen Frist kündigen. Formulierungsvorschlag:

--------------------------------------------------

Per Einschreiben mit Rückschein!


Hiermit kündige ich den Mietvertrag vom ……. über die Wohnräume……..….fristlos.

Als Begründung führe ich gemäß §§ 543 BGB i. V. m. 569 Abs. 2 BGB an, dass.......

Das unbefugte Betreten der Wohnräume, rechtfertigt nach der Rechtsprechung Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999 - 64 S 305/98) die fristlose Kündigung.

*Rein vorsorglich erkläre ich für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, die ordentliche Kündigung des Mietvertrages zum 31.07.2009 - § 573c BGB.

Datum
Eigenhändige Unterschrift

--------------------------------------------------------------


*Ohne die hilfsweise Formulierung der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung würden Sie riskieren, dass das Mietverhältnis bei Unwirksamkeit der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung durch das Schreiben überhaupt nicht beendet wird.


Ich mache darauf aufmerksam, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhaltes nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Nachfrage vom Fragesteller 23.04.2009 | 20:38

Sehr geehrter Herr Kohberger,

vielen Dank für Ihre ausführliche und vollständige Antwort auf meine Frage. Ein Nachweis ist so sicherlich nicht möglich, zumal Sie auf ein eventuelles Abstreiten hinwiesen. Grundsätzlich bin ich auch nicht auf einen Rechtsstreit mit meinem Vermieter aus, da es schließlich auch nicht er war, der die Wohnung betreten hat, sondern der Hausmeister. Dennoch fühle ich mich nicht mehr wohl - sollte ich einmal die Tür nicht aufmachen, habe ich beim nächsten Mal dann vielleicht überraschenderweise Besuch beim Duschen? Das wäre dann wohl ein Grund...
Haben Sie einen abschließenden Tipp für mich, wie ich mich bei Auszug vor Ende der regulären Mietdauer (bei Fortbestehen des Mietvertrags bis Ende Juli) zur Absicherung möglicher Nachforderungen verhalten soll - Schlüsselübergabe und Übergabeprotokoll schon bei Auszug oder erst Ende Juli, sofern sich kein Nachmieter findet? Für einen kurzen Hinweis bin ich dankbar.

Nochmals herzlichen Dank für Ihre vorhergehende detaillierte Antwort und freundliche Grüße

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.04.2009 | 21:44

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte: Natürlich könnten Sie den von mir beschriebenen Weg der fristlosen Vertragskündigung bei hilfsweiser fristgemäßer Kündigung (Mietrecht) wählen.

Vielleicht wäre es auch interessant, den Mietvertag im Einvernehmen mit dem Vermieter bei Benennung eines konkreten Nachmieters vorzeitig zu beenden. Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn diese Möglichkeit mietvertraglich vereinbart wurde. Aber auch wenn nicht, so könnte man sich mit dem Vermieter u. Uauf einen konkreten (solventen) Nachmieter einigen.

Einen rechtssicherer Anspruch, dass Sie alleine auf Grund der Benennung eines konkreten Nachmieters frühzeitig aus dem Vertag entlassen würden, gibt es leider nicht.

Sollten Sie sich entscheiden, die fristlose Kündigung (Mietrecht) auszusprechen (eigenhändig unterschrieben/per Einschreiben mit Rückschein), so übersehen Sie bitte nicht, „hilfsweise" - für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung - zugleich die fristgemäße Kündigung auszusprechen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechstanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-04-23 | 20:36


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Rasche, detaillierte und vollständige Beantwortung meiner Frage samt Formulierungsvorschlag - meine Erwartungen sind komplett erfüllt. Danke sehr!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-04-23
5/5.0

Rasche, detaillierte und vollständige Beantwortung meiner Frage samt Formulierungsvorschlag - meine Erwartungen sind komplett erfüllt. Danke sehr!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht