Hausmeister betritt Wohnung in Abwesenheit - fristlose Kündigung gerechtfertigt?
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Guten Tag,
auch wenn diese Frage so ähnlich schon häufiger gestellt wurde, möchte ich in meinem Fall doch noch einmal konkret nachfragen.
Seit August 2008 wohne ich in einer Wohnanlage mit größtenteils schon länger ansässigen Nachbarn. Mein Vermieter ist gleichzeitig Hausverwalter, wohnt jedoch nicht hier. Einer der Mit-Anwohner nimmt gleichzeitig eine Hausmeister-Funktion wahr und kümmert sich im Auftrag oder im Einverständnis der Hausverwaltung um die Belange der Anlage und auch der Bewohner.
Zur Wohnsituation: Meine Wohnung befindet sich im oberen Stock eines Zwei-Parteien-Hauses. Es gibt einen gemeinsamen Hauseingang in einen Eingangsbereich, weiterhin zum ausschließlich von mir genutzten Treppenhaus eine separate Glastür, die sich nur mit einem Schlüssel von außen öffnen lässt, und schließlich oben an der Treppe noch eine weitere Wohnungstür. Bis vor kurzem hatte ich auf das Abschließen der oberen Wohnungstür verzichtet, da die Glastür zum Treppenhaus für meine Belange ausreichend gesichert erschien.
Da ich berufstätig bin, habe ich insbesondere kurz nach Einzug gern das Angebot des Hausmeisters angenommen, ankommende Waren- oder Möbellieferungen in meinem Namen entgegenzunehmen, hierum habe ich ihn dann jeweils im konkreten Fall gebeten. Zu einem späteren Zeitpunkt händigte ich dem Hausmeister dann auch einen Schlüssel zu besagter Glastür aus, da sich die Schaltanlage für die Fernsehantenne der gesamten Wohnanlage in meinem Treppenhaus befindet (also sozusagen zwischen Glastür und meiner Wohnungstür) und dort etwas montiert oder umgestellt werden sollte. Nach Abschluss dieser Arbeiten bat ich den Hausmeister darum, den Schlüssel aufzubewahren für den Fall, dass ich meinen Wohnungsschlüssel verlegen/verlieren oder vergessen sollte. Weiterhin händigte ich ihm meine Telefonnummer vom Mobiltelefon sowie von meiner Arbeitsstelle aus, falls etwas sein sollte und ich erreicht werden müsse.
Da ich in eine alteingesessene Wohnanlage eingezogen war, nam ich das für mein Empfinden etwas zu intensives Kümmern des Hausmeisters soweit hin und habe kleinere Dinge ignoriert. Einmal hatte ich das Gefühl, dass jemand in meiner Wohnung gewesen sei, schob das jedoch auf Einbildung aufgrund meines erhöhten Arbeitsaufkommen zu der Zeit (ca. Ende Februar/Anfang März). Vor ein paar Wochen bemerkte der Hausmeister bei einer Begegnung in der Wohnanlage, dass er drei Wochen zuvor während meiner Arbeitszeit in meiner Wohnung gewesen sei, ein Techniker habe etwas an der Gastherme in meiner Küche ablesen müssen. Den Schlüssel zur Glastüre habe er ja gehabt. Die obere Wohnungstür war zu dem Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Auf Nachfrage erfuhr ich, dass der Techniker ohne Anmeldung erschienen sei und er sinngemäß in meinem Interesse den Techniker in die Wohnung gelassen habe. Mein Einspruch, dass ich das nicht in Ordnung finde und ich das gern vorher gewusst hätte, da ich nicht möchte, das jemand in meiner Abwesenheit in der Wohnung herumläuft, entschuldigte er (allerdings nicht sich) mit dem spontanen Erscheinen des Technikers und dass doch soweit alles in Ordnung gewesen sei. Seitdem hatte ich mich entschlossen auszuziehen und nach Wohnungen geschaut. Am 1. April habe ich eine Wohnungsbesichtigung von privater Seite (mit dem aktuellen Mieter) gehabt, der Folge-Termin mit der Vermieterin zur Besichtigung und zum Gespräch kam am 18. April zustande, an dem ich auch die mündliche Zusage erhielt. Ein Mietvertrag existiert noch nicht, soll aber diesen Monat noch abgeschlossen werden. Der Einzugstermin in der neuen Wohnung ist der 1. Juni. Da ich den aktuellen Mietvertrag noch nicht gekündigt habe, um nicht wieder aus Zeitnot eine gerade dann verfügbare Wohnung suchen zu müssen, läuft der Mietvertrag der aktuellen Wohnung bei Einhaltung der 3-Monatsfrist noch bis zum 31. Juli. Allerdings entnehme ich aus diversen Urteilen, dass ein eigenmächtiges Betreten der Wohnräume als Hausfriedensbruch zu werten ist und eine fristlose Kündigung rechtfertigt - so z.B. im Urteil vom LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999 - 64 S 305/98 -. Von meiner Sicht aus liegt dies in meinem Fall vor, allerdings kann ich keinen Nachweis erbringen, sondern mich lediglich auf die Aussage des Hausmeisters berufen. Was und warum der Techniker wann an der Gastherme gemacht hat, kann ich nicht belegen, da ich davon nicht wieder etwas gehört habe.
Da ich trotz mittlerweile sehr vorsichtigem Verhalten dem Hausmeister (den besagten Schlüssel habe ich bisher nicht zurückgefordert, weil er diesen ja rechtlich gar nicht benutzen dürfte, sondern nur für den Notfall (Schlüssel vergessen) aufbewahren soll) grundsätzlich Ärger mit meinem Vermieter vermeiden möchte und natürlich auch Sorge um die ausstehende Kautionsrückzahlung besteht, ich aber den Hausmeister auch auf keinen Fall mehr in die Wohnung lassen möchte, sollte etwas sein, möchte ich um eine Einschätzung der geschilderten Situation bitten. Was muss ich bei einer fristlosen Kündigung beachten und muss mein Vermieter diese so akzeptieren bzw. kann er diese auch ablehnen?
Für einen Rat bzw. Empfehlung zu meinem weiteren Vorgehen bin ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Fristlose Kündigung Wohnung Hausmeister betritt gerechtfertigt?









