22.08.2006 | 17:51
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Solange Rumänien noch nicht EU-Mitglied ist, werden Sie Ihre Schwiegereltern leider nicht zwecks Übernahme der Hausmeistertätigkeit nach Deutschland holen können.
Die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung ist ausgeschlossen, da eine solche Aufenthaltserlaubnis nur ausländischen Ehegatten, minderjährigen Kindern sowie weiteren Familienangehörigen in besonderen Härtefällen erteilt wird. In Ihrem Fall ist keine dieser Alternativen gegeben.
Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht daneben die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Jedoch ist die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebunden, die nur nach den Vorgaben der Beschäftigungsverordnung und zudem erst nach Überprüfung, ob kein Arbeitnehmer aus dem Inland für den Arbeitsplatz zur Verfügung steht, gegeben wird. Die Beschäftigungsverordnung sieht die Erteilung dieser Zustimmung für eine Hausmeistertätigkeit nicht vor. Außerdem ist davon auszugehen, dass Sie den Arbeitsplatz auch mit einem inländischen Arbeitnehmer besetzen können werden und Ihre Schwiegereltern daher zurücktreten müssten.
Eine selbstständige Tätigkeit Ihrer Schwiegereltern würde in Deutschland nur zugelassen werden, wenn es für diese selbstständige Tätigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis gäbe, die Tätigkeit positive Impulse für die deutsche Wirtschaft verspricht und ihre Umsetzung durch ausreichend Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist. Dies wird angenommen, wenn eine Investition von mindestens einer Million Euro geplant ist und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden (
§ 21 Abs. 1 AufenthG). Ich nehme nicht an, dass Ihre Schwiegereltern eine selbstständige Tätigkeit in diesem Umfang in Deutschland aufnehmen können und wollen. Die Hürden für Selbstständige sind nach deutschem Recht leider extrem hoch gelegt und für Normalsterbliche kaum überwindbar.
Wenn Rumänien tatsächlich EU-Mitglied werden sollte, wird sich die Realisierung Ihres Vorhabens sicherlich einfacher gestalten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass rumänische Staatsbürger zunächst nicht dieselben Privilegien in vollem Umfang hinsichtlich Freizügigkeit genießen werden wie die "alten" EU-Staaten, weil man eine Überschwemmung mit rumänischen Arbeitssuchenden fürchtet. Ob, und falls ja, welche Einschränkungen hinsichtlich Rumänien gemacht werden, ist derzeit noch völlig offen, so dass ich Ihnen hierzu noch nichts Konkretes sagen kann. Gern können Sie, sobald Rumänien Mitglied geworden ist, insoweit wieder bei mir nachfragen.
Es tut mir sehr Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller
22.08.2006 | 18:20
wie ist der sachverhalt wenn ich das haus als hotel führen würde? ich weiß aus bekanntenkreis daß im hotelgewerbe arbeitsgenehmigungen 6-7 monate/jahr erteilt werden?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
22.08.2006 | 18:53
In diesem Fall ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für maximal vier Monate im Jahr in der Tat möglich (§ 18 der Beschäftigungsverordnung). Auch hier muss die Bundesagentur für Arbeit jedoch zustimmen, was einigen Aufwand bedeutet.
Meine obige Auskunft bezüglich der Möglichkeit einer selbstständigen Tätigkeit muss ich korrigieren: Rumänien genießt insoweit seit kurzem eine Sonderstellung, da es ein mit der EU assoziierter Staat ist. Gemäß dem Vertrag, den es mit der EU geschlossen hat, können und rumänische Staatsangehörige bereits dann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten, wenn sie ihre persönliche Zuverlässigkeit und die finanzielle Solidität ihrer beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit darlegen können. Die besondere Bedeutung der selbstständigen Erwerbstätigkeit für das deutsche Wirtschaftsleben, wie es § 21 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich voraussetzt und was ein hohes Investitionsvolumen und die Schaffung mehrerer Arbeitsplätze bedeutet, ist für rumänische Staatsangehörige also nicht mehr Bedingung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)