Antwort geschrieben am 07.09.2011 12:46:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Patrick Hermes
Luisenstr.25, 80333 München, Tel: 089-592033, Fax: 089-594187
Erbrecht, Steuerrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 165
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG bitte ich um Verständnis, dass wir Ihnen in der gebotenenen Kürze antworten müssen:
Solange Ihr Mann im Grundbuch steht, kann er jederzeit die Teilungsversteigerung beantragt werden.Stellt das Objekt der Teilungsversteigerung das wesentliche Vermögen der Eheleute dar und leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so benötigt der die Teilungsversteigerung beantragende Ehepartner gemäß § 1365 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH 14.06.2007 - V ZB 102/06).
Wird die Zustimmung nicht erteilt und entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann die Zustimmung gemäß § 1365 Abs. 2 BGB durch das Familiengericht ersetzt werden.
Liegt die Zustimmung nicht vor, kann der sich widersetzende Ehegatte die Teilungsversteigerung aufgrund der fehlenden Zustimmung mit der Drittwiderspruchsklage anfechten, wenn unklar ist, ob das Grundstück das wesentliche Vermögen darstellt. Übergeht das Vollstreckungsgericht bewusst den § 1365 BGB, so ist die Vollstreckungserinnerung der richtige Rechtsbehelf.
Ggfs. können Sie auch die Einstellung der Teilungsversteigerung beantragen.
Sie können aber jetzt Ihrem (Ex) Ehemann den Miteigentumsanteil abkaufen und die Zahlung des Kaufpreises hierfür in Raten begleichen. Dies kommt auf Ihr Verhandlungsgeschick an auch hinsichtlich des Wertes des Anteils. Hier muss ein Notar diesen Vertrag beurkunden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2011 16:58:39
Sie sprechen im ersten Absatz ihrer Fragebeantwortung immer von ehemann,gilt dies -wie in meinem Fall und meiner Frage auch alles für den geschiedenen Ex!!mann,braucht er meine zustimmung zur teilungsversteigerung?und nochmal meine Frage,wenn ich den Hauskredit jahrelang alleine bediene wäre dann die einleitung einer teilungsversteigerung durch ihn aus z.b Unbilligkeitsgründen nicht möglich?darf er trotz Nichtabtragung des hauskredites im Grundbuch stehen oder muß er bei Schuldnerwechsel automatisch aus dem Grundbuch raus(auch weil die Bank das möchte?)vielleicht habe ich die Fragen so verständlicher formuliert, vielen Dank im Vorraus.
Sie sprechen im ersten Absatz ihrer Fragebeantwortung immer von ehemann,gilt dies -wie in meinem Fall und meiner Frage auch alles für den geschiedenen Ex!!mann,braucht er meine zustimmung zur teilungsversteigerung?und nochmal meine Frage,wenn ich den Hauskredit jahrelang alleine bediene wäre dann die einleitung einer teilungsversteigerung durch ihn aus z.b Unbilligkeitsgründen nicht möglich?darf er trotz Nichtabtragung des hauskredites im Grundbuch stehen oder muß er bei Schuldnerwechsel automatisch aus dem Grundbuch raus(auch weil die Bank das möchte?)vielleicht habe ich die Fragen so verständlicher formuliert, vielen Dank im Vorraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2011 17:28:06
Vielen Dank für Ihre Rückfrage und eine positive Bewertung.
Falls Sie bereits rechtskräftig geschieden sind, bedarf es nicht mehr Ihrer Zustimmung zur Beantragung einer Teilungsversteigerung.
Auch wenn Sie den Kredit abbezahlen, darf Ihr Exmann weiter im Grundbuch stehen. Die Abbezahlung des Kredits führt auch nicht dazu, dass eine Teilungsversteigerung aus Unbilligkeitsgründen unzulässig wird.
Vielen Dank für Ihre Rückfrage und eine positive Bewertung.
Falls Sie bereits rechtskräftig geschieden sind, bedarf es nicht mehr Ihrer Zustimmung zur Beantragung einer Teilungsversteigerung.
Auch wenn Sie den Kredit abbezahlen, darf Ihr Exmann weiter im Grundbuch stehen. Die Abbezahlung des Kredits führt auch nicht dazu, dass eine Teilungsversteigerung aus Unbilligkeitsgründen unzulässig wird.
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