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Frage geschrieben am 24.08.2009 11:05:12

Hauskauf verzögert sich unverschuldet - trotzdem Miete zahlen?

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1940
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Hauskauf.
Wir haben das Einfamilienhaus, in dem wir seit über einem Jahr zur Miete wohnen, gekauft.
Laut Kaufvertrag vom 17.04.09 sollte die Übergabe am 01.06.09, spätestens mit Zahlung des Kaufpreises erfolgen.
Zu unserer Sicherheit sollten wir laut dem Notar den Kaufpreis erst überweisen, wenn er uns "grünes Licht" gibt.
Unsere Voraussetzungen waren alle erfüllt und wir hätten das Geld pünktlich überweisen können.
Das Haus gehörte unserem Vermieter und seiner geschiedenen Frau je zur Hälfte.
Da diese aber in Amerika lebt, musste sie die Zustimmung zum Kauf mit einer Apostille versehen lassen - was anscheindend ewig lange gedauert hat.
Außerdem gab es wohl irgendwelche Probleme mit der Bank des Verkäufers, weil der Kaufbetrag nicht zur Deckung seines Kontos ausreichte.
Diese beiden Tatsachen wurden uns immer wieder genannt, wenn wir zwischenzeitlich beim Notar anriefen und uns nach dem Stand der Dinge erkundigten.
Kurz und gut "durften" wir laut dem Notar den Kaufbetrag erst am 23.07.09 überweisen - was dann auch sofort telegrafisch passiert ist.
Das Geld wurde unserem ehemaligen Vermieter dann erst am 27.07.09 gutgeschrieben.
Jetzt fordert er die Miete vom 01.06.09 bis zum 27.07.09 von uns nachträglich ein.
Ist er im Recht, obwohl sämtliche Verzögerungen beim Kauf definitiv nicht unser verschulden sind?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.08.2009 13:06:11
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich hat derjenige, der einen Schaden verschuldet hat, diesen zu tragen.
Der „Schaden", der Ihrem früheren Vermieter vorliegt, sind die fehlenden "Mieteinnahmen" für den Zeitraum, in dem das Haus noch nicht in Ihrem Eigentum stand, Sie aber keine Miete bezahlt haben. Dies beruht darauf, dass das Haus nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übereignet werden konnte, der geschlossene Mietvertrag wahrscheinlich aber noch weiter bestand. Sie hätten hier also generell aufgrund des Mietvertrages bzw. der tatsächlichen Nutzung des Hauses die Miete zu zahlen.
Hätte der Verkäufer rechtzeitig alles Notwendige veranlasst, dass die Übereignung stattfinden konnte, so wäre auch kein Schaden entstanden, da Sie nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet gewesen wären. Es ist hier auch unerheblich, ob der Verkäufer hierauf Einfluss nehmen konnte oder nicht, da es jedenfalls in seinem Verantwortungsbereich lag, die Apostille zu beschaffen und die Schwierigkeiten mit der Bank zu beseitigen. Demnach tragen Sie wohl keine Verantwortung für die Verzögerung, so dass Sie auch nicht den entstandenen Schaden zu tragen haben. Da Sie jedoch aus dem eigentlichen Mietvertrag zur Zahlung verpflichtet sind, können Sie selbst einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren früheren Vermieter geltend machen und diesen gegen die Forderung des Vermieters möglicherweise aufrechnen.

Etwas anderes könnte aber gelten, wenn sich aus den Bestimmungen des Kaufvertrages ergibt, dass Sie bis zu einem bestimmten Datum den Kaufpreis zu zahlen hätten oder wenn weitere Reglungen für den Fall der späteren Übergabe des Hauses getroffen wurden. Dann könnte der Verkäufer ggf. einen Verzugsschaden geltend machen. Dies kann aber wohl nicht die volle Miete sein, sondern allenfalls angemessene Zinsen für den Kaufpreis und weitere Schäden, die allein durch den Zahlungsverzug entstanden sind (bspw. Mahnkosten).
Um dies genau zu beurteilen, müsste der Kaufvertrag genau durchgesehen werden.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)


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