364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1553 Besucher | 18 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Hauskauf aus Zwangsversteiger...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Mietrecht, Wohnungseigentum » Hauskauf aus Zwangsversteiger...

Hauskauf aus Zwangsversteigerung


| 28.06.2012 00:27 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

Wird das ehemalige Gemeinschaftseigentum nach meinem Erwerb von Wohneigentum 1, mit Grundstück,laut Gutachten, aufgeteilt oder bin ich nach Erwerb alleiniger Eigentümer?
Im Gutachten ist der Garten und Grünbereich im Verkaufswert mit erfasst.

Auf dem erworbenen Grundstück befindet sich Wohneigentum (WE) 1 (durch mich erworben) und Wohneigentum 2 (bewohnt vom Kind des Verkäufers von WE 1). Garten, Grünbereich, Garage sowie Terrasse wurde im Familienverbund gemeinschaftlich genutzt. Das kind des Verkäufers ist der Meinung, dass die ehemals gemeinschaftlich genutzten Flächen jetzt auch noch gemeinschaftlich genutzt werden.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 76 weitere Antworten zum Thema:
Zwangsversteigerung Hauskauf
28.06.2012 | 01:17

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
105/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre
Frage geschrieben am 28.06.2012 00:27:28
Hauskauf aus Zwangsversteigerung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 70,00

beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:


Aufschluss darüber, was genau (welche Teile eines Grundstücks (Grdst)im Rahmen einer Zwangsversteigerung (ZV) erworben wird, bietet zunächst der Inhalt des Zuschlagsbeschlusses (Sie waren ja Höchstbietender).

Regelmäßig gibt insbes. auch das Grundbuch (GB) Aufschluss. Denn nach Zuschlag (der dem dem Ersteher originäres Eigentum am Grundstück verschafft ( § 90 Abs. 1 ZVG). Der Schuldner verliert sogleich sein Eigentum. Darauf folgt die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Darin wird regelmäßig vermerkt, worauf sich das von Ihnen erworbene Eigentum alles erstreckt.

Teilen Sie mir also bitte den Inhalt des GB mit, wie er vor und nunmehr nach der ZV aussah bzw. aussieht.

Mit „Wohneigentum 2 (bewohnt vom Kind des Verkäufers von WE 1)" müssten Sie ja meinen, dass das Kind EIGENT{MER an dem Haus war, das auf dem Grdst. stand, das nunmehr zwangsversteigert wurde. Vorher schien Garten, Grünbereich, Garage sowie Terrasse im Familienverbund gemeinschaftlich genutzt worden zu sein, war aber im Eigentum des „Verkäufers von WE 1)". Warum sprechen Sie von "Verkäufer"? Ist das Grdst. nicht zwangsversteigert worden?

War also nur das Wohnhaus des Kind des Verkäufers nicht mit von der Zwangsversteigerung umfasst?

Bitte klaeren Sie mich ueber die gestellten Fragen auf. Die Antworten auf die Fragen könnten Sie in der Nachfrageoption mitteilen.

Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Beantwortung der Fragen erfolgen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.



Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen aber bereits jetzt einen Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 28.06.2012 | 21:06

Hallo Herr Winkelmann,

das ersteigerte Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern bebaut, die nebeneinander angeordnet sind.

Zitat Grundbucheintrag "1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flur 1, Flurstück 39, Gebäude- und Freifläche, zu 544 qm, verbunden mit Sondereigentum an den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr.1 bezeichnet"
Das Wohnhaus des Kindes war nicht von der Versteigerung erfasst, steht aber auf dem versteigerten Grundstück und ist dessen Eigentum.

Nach mehrmaligen lesen des Grundbucheintrages bin ich fast der Meinung, dass nur das Wohnhaus (WE1) vollständig mir gehört und der Rest des Grundstückes nur zur Hälfte.

Mit Ihren bisherigen Ausführungen haben Sie mir schon sehr geholfen.

Ich bedanke mich und verbleibe
Mit Freundlichen Grüßen,
Lehmann

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.06.2012 | 11:40

105/12

<
In Ihrem Fall dürfte § 1des Wohnungseigentumsgesetz
einschlägig sein. Sie haben ausgeführt, dass der Grundbucheintrag nachdem Sie das Grdst. Und das darauf stehende Haus ersteigert haben, lautet:
"1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flur 1, Flurstück 39, Gebäude- und Freifläche, zu 544 qm, verbunden mit Sondereigentum an den Räumen im Aufteilungsplan mit Nr.1 bezeichnet"

Sie hatten weiter ausgeführt:
„Das Wohnhaus des Kindes war nicht von der Versteigerung erfasst, steht aber auf dem versteigerten Grundstück und ist dessen Eigentum."

Nach Abs. 2 ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Nach Abs. 3 ist Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Sie dürften durch die Ersteigerung eine Wohnungseigentumsgemeinschaft mit dem „Kind" begründet haben, dergestalt, dass das schon vorher bestehende Eigentum an dem Gartenteil nach wie vor gemeinschaftliches Eigentum bleibt. Dies legt der Wortlauft des GB nahe. Es dürfte somit derart sein, dass Sie Alleineigentum an dem Wohnhaus (WE1) erlangt haben und der Rest des Grundstückes Ihnen nur zur Hälfte gehört, dieser Teil also im Miteigentum mit dem „Kindes" steht. Dies dürfe somit auch ein Nutzungsrecht daran haben.




Weitere Einzelheiten sollten Sie erfragen beim:
Amtsgericht Bad Salzungen
Grundbuchamt
Poststelle@agslz.thueringen.de

Kirchplatz 6
36433 Bad Salzungen
Oder einem Anwalt vor Ort.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend erneut darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)

Bewertung des Fragestellers 2012-07-03 | 17:36


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Mir wurde sehr freundlich und vor allem schnell geholfen. Meine Frage stellte ich um 01:30 Uhr ein und schon eine Stunde später hatte ich meine Antwort. Durch die Nachfrageoption konnten auch Punkte geklärt werden die ich nicht in der ersten Fragestellung hatte. Ich bin RUNDUM zufrieden mit dem Service von frag-einen-anwalt.de"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-07-03
4,8/5.0

Mir wurde sehr freundlich und vor allem schnell geholfen. Meine Frage stellte ich um 01:30 Uhr ein und schon eine Stunde später hatte ich meine Antwort. Durch die Nachfrageoption konnten auch Punkte geklärt werden die ich nicht in der ersten Fragestellung hatte. Ich bin RUNDUM zufrieden mit dem Service von frag-einen-anwalt.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

69 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Erbrecht