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Hauskauf als unverheiratetes Paar


| 15.02.2011 20:43 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker


| in unter 2 Stunden

Wir sind nicht verheiratet, haben eine Tochter und möchten ein Haus kaufen. Wir werden beide gleich viel Eigenkapital einbringen und unsere Anteile im Grundbuch auf je 50% eintragen lassen.

Gleichzeitig möchten wir einen privaten Vertrag vor dem Notar untereinander schließen, wobei wir an folgende Punkte gedacht haben:
- Wenn einer von uns beiden stirbt soll die Hälfte des Hauses an unsere Tochter gehen, wobei der andere ein Niesbrauchrecht auf Lebenszeit hat.
- Sollten wir uns jemals trennen wird für das Objekt zu diesem Zeitpunkt ein Marktwertgutachten eingeholt und der jeweils andere hat ein Vorkaufsrecht für die andere Hälfte des Hauses.
- Eine Übertragung des 50% Anteils an Dritte wird ausgeschlossen.

Meine Fragen:
- Sollten wir weitere Punkte aufnehmen, an die wir bislang nicht gedacht haben - sowohl im Erbfall sowie im Trennungsfall?
- Aufgrund der Geburt unserer Tochter verfüge ich jedoch über weniger Einkommen (Teilzeit) und werde dementsprechend nicht die Hälfte der Kreditrate, sondern weniger monatlich zahlen. Wie würde im Falle einer Trennung entschieden werden - ich hätte zwar laut Grundbuch 50% des Hauses - müsste ich dann aber mehr als die Hälfte des Hauses entlösen, da mein Partner höhere Anteile der laufenden Kredite übernommen hat?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Hauskauf
15.02.2011 | 21:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Kerem E. Türker
52 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Bei Rechtsgeschäften unterscheidet die Rechtsordnung zwischen dem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft, das nur zwischen den Parteien des Geschäfts wirkt und den sachenrechtlichen absoluten Rechten, die Wirkung gegenüber jedermann entfalten. Da die sachenrechtlichen Rechte gegenüber jedermann wirken, sind sie der Gestaltung durch die Parteien weitestgehend entzogen.

Diese Unterscheidung sei zum besseren Verständnis des folgenden vorausgeschickt.

Schuldrechtlich, d.h. untereinander, können Sie und Ihr Lebenspartner laienhaft ausgedrückt "alles vertraglich festhalten, was Sie wollen". Den Gestaltungsmöglichkeiten sind hier keine Grenzen gesetzt. Es kommt ganz auf Ihre Interessen an. Das Vorkaufsrecht im Trennungsfall können Sie zum Beispiel problemlos vereinbaren. Eine Übertragung des Anteils können Sie ebenfalls ausschließen, allerdings nur die rechtsgeschäftliche. Sollte der Anteil gesetzlich auf einen Dritten übergehen, wäre dies naturgemäß Ihrer Gestaltung ausgenommen.
Wie gesagt, kommt es ganz auf Ihre Interessen an. Eine Empfehlung dahingehend zwingend die eine oder andere Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, kann hier nicht ausgesprochen werden.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollen beide Partner bei einem Verkauf des Hauses unabhängig von der Höhe der gezahlten Kreditraten gleichviel am Erlöswert erhalten. Genau dies sollten Sie auch so untereinander - und zwar mit Wirkung für eventuelle Rechtsnachfolger - vertraglich festhalten, anderenfalls hätte der Partner, der mehr an Kreditraten gezahlt einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Partner im Innenverhältnis - und das ist ja gerade von Ihnen nicht gewollt. Also sollten Sie hier einen Ausschluss vereinbaren.

Für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse - also sachenrechtlich - ist es unerheblich, wer Raten in welcher Höhe zahlt, solange beide Teile im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. In diesem Bereich kommt es nur auf die Aussage des Grundbuches an.

Falls Ihre gemeinsame Tochter, die alleinige Erbin von beiden Elternteilen sein sollte, dann bestehen insoweit keine erbrechtlichen Bedenken.
Falls weitere erben in Frage kommen, dann ist es so, dass diese an dem 50%igen Anteil in gesetzlicher Erbfolge erben würden. Hier könnte sich das Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrages empfehlen. Der gesetzliche Erbe würde dann nur den Pflichtteil erben. Die Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich sollten Sie mit Ihrem Notar besprechen.


Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Sollten Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt


Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963

info@kanzlei-tuerker.de
www.kanzlei-tuerker.de

Bewertung des Fragestellers 2011-02-16 | 11:42


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