17.09.2011 | 13:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
551 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn bei dem betreffenden Haus ein Wohnrecht zugewiesen worden ist, kommt es darauf an, ob dies a) im Grundbuch eingetragen oder lediglich vertraglich vereinbart worden ist und b) mit welcher Länge (zeitlich oder lebenslänglich) es vereinbart worden ist.
Wenn es sich um ein eingetragenes lebenslanges Wohnrecht handelt, stellt dieses eine Belastung des Grundstückes dar, die nicht kündbar ist (
§ 1093 BGB). Dieses erlischt dann nur entweder mit dem Tod des Berechtigten oder aber durch Zeitablauf, wenn nur ein ein auf eine bestimmte Dauer ausgelegtes Wohnrecht vereinbart worden ist.
Wenn es sich lediglich um ein vertragliches Wohnrecht handelt, sieht die Rechtsprechung dies als Mietvertag an, wobei aber seitens des Eigentümers auf eine ordentliche
Kündigung dauerhaft (entweder lebenslang oder aber anhand der Frist des Wohnrechtes) verzichtet worden ist.
Auch im Falle des Verkaufs wären Sie an an diesem Wohnrechtsvertrag gebunden (BGH vom 05.11.1997,
VIII ZR 55/97).
Es gelten also hierbei, bei einem nur vertraglich eingeräumten Wohnrecht, nur die Kündigungsgründe aus
§ 569 BGB (z.B. Zahlungsverzug, wenn eine Mietzahlung vereinbart worden ist), wobei eine Eigenbedarfskündigung nicht dazu zählt, da sonst die Einräumung des lebenslangen Wohnrechtes schnell ausgehöhlt werden könnte (OLG Köln
NJW-RR 1994, 853/854).
Aber auch wenn es sich um ein vertragliches Wohnrecht mit bestimmter Laufzeit handelt, kann vor Ablauf der Laufzeit lediglich aus
§ 569 BGB gekündigt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de