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Situation:
Ich wohne in einem von mir gemieteten Haus.
Der Eigentümer will verkaufen und hat mir den Kauf angeboten.
Ich habe aus diversen Gründen abgelehnt.
Eigentümer hat einen Makler eingeschaltet, der nun tätig ist.
Inzwischen (der VK-Preis hat sich gesenkt, meine Einschätzung hat sich verändert) könnte ich mir den Kauf doch vorstellen.
Frage also:
Müsste ich (und/oder der Vermieter) nun auch den Makler zahlen? Ich hatte ja von dem Angebot nachweislich vor Einschaltung des Maklers Kenntnis?
Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen,
Antwort geschrieben am 23.12.2011 16:49:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
§ 652 Abs. 1 BGB fordert für den Provisionsanspruch des Maklers, dass der Hauptvertrag "...infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zu Stande kommt".
Danach muss für den Provisionsanspruch der Abschluss des Hauptvertrages kausal auf den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers zurückzuführen sein.
Diese Ursächlichkeit liegt nicht vor, wenn der Kunde auch ohne die Tätigkeit des Maklers in gleicher Weise den Vertrag geschlossen hätte.
Eine sogenannte echte Vorkenntnis, die den Provisionsanspruch des Maklers beseitigt, liegt demnach vor, wenn der Kunde vor der Information des Maklers sowohl die wesentlichen Einzelheiten des Objektes als auch die Verkäuflichkeit und auch den Vertragspartner kannte.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Makler zusätzliche, für den Vertragsschluss wesentliche Informationen liefert (BGH, Urteil vom 04-10-1995 - IV ZR 163/94).
Ihren Angaben entnehme ich nicht, dass der Makler Ihnen weitere relevante Informationen übermittelt hat (etwa zum Preisnachlass) oder sonst speziell tätig geworden ist, und hierdurch der angedachte Kauf des Hauses gefördert wurde. Da Sie als Mieter alle wesentlichen Elemente des Objektes, der Verkäufer und die Vertragsabschlussgelegenheit zuvor kannten, hätte der Makler danach weder Ihnen noch dem Verkäufer gegenüber einen Anspruch auf die Provision.
Etwas anderes würde aber gelten bei Abschluss eines Vertrages über eine bloße Vermittlungsmaklertätigkeit: Hier schadet der Einwand der Vorkenntnis regelmäßig nicht, da die über den bloßen Nachweis hinausgehenden Vermittlungsleistungen in der Regel für sich selbst ursächlich sind. Dies betreffend sollten Sie den Maklervertrag vorsichtshalber überprüfen. Ein solcher Vertrag ist aber eher unüblich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen der Erstberatung einen guten ersten Eindruck verschaffen. Bei Unklarheiten stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Abschließend möchte ich Sie auf folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin
Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
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