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Sehr geehrte Rechtsanwältinnen,
sehr geehrte Rechtsanwälte,
ein Hauskauf ist immer mit vielen Risiken verbunden, vor allem, wenn man nicht nur allein, sondern mit der ganzen Familie das Haus nutzt. Wie verhält es sich, wenn Person A (ledig, jedoch 3 Kinder mit Partnerin) ein Haus erwirbt. Die Grundbucheintragung erfolgt nur auf Person A. Person B (Partnerin, 2 Kinder aus vorangegangener Beziehung), zieht mit den zwei kindern ins Haus ein.
Person A und B heiraten. Irgendwann merken Person A und B, dass es nicht mehr funktioniert, und Person A möchte, dass Person B mit allen Kindern aus dem Haus auszieht.
Ist dies soweit unproblematisch, oder könnte Person B erwirken, dass sogar Person A aus seinem Eigentum ausziehen muss?
Antwort geschrieben am 24.03.2011 17:20:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das Haus steht auch nach einer Eheschließung nur im Eigentum desjenigen, der im Grundbuch steht. Insofern bleibt die Immobilie im Eigentum des A.
Wenn nun nach einer Trennung der Eheleute Person A möchte, dass Person B auszieht, ist dies grundsätzlich möglich. Allerdings kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, § 1361b I 1 BGB, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dies kann vor allem dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Auch der Ehegatte, der nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann diesen Anspruch geltend machen. Allerdings sind nach § 1361b I 2 BGB die Eigentumsverhältnisse besonders zu berücksichtigen. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung liegt es daher durchaus im Rahmen des Möglichen, dass Person A vorübergehend aus seinem Eigentum ausziehen muss. Er kann jedoch von Person B eine Nutzungsentschädigung verlangen. Unterhalt bei Getrenntleben">§ 1361 III 2 BGB.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Marion Deinzer
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