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Frage geschrieben am 12.04.2010 02:43:35

Hauskauf - Fristen zur Räumung nicht eingehalten

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2474
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Hauskauf.
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Eltern haben ein Haus mit 3 Nebengebäuden gekauft.

Der Kaufvertrag wurde Januar diesen Jahren unterschrieben. Im Vertrag wurde festgelegt, dass das Wohnhaus zum 01.03.2010 vom Verkäufer komplett geräumt sein muss und die Schlüssel übergeben werden. Ebenso sollten meine Eltern zum 01.03.2010 das Geld bezahlen. Des weiteren sollen die Nebengebäude laut Vertrag bis 15.04.2010 geräumt sein.

Soweit der Vertrag.

Meine Eltern haben fristgerecht und wie im Vertrag festgelegt das Geld zum 01.03.2010 bezahlt. Der Verkäufer hat bis zum heutigen Tag das Wohnhaus nicht geräumt und nicht alle Schlüssel übergeben. Der Verkäufer kommt und geht ins Haus wie es ihm passt. Es ist zu erwähnen, dass das Haus nicht bewohnt ist, aber sich noch diverse Sachen wie Möbel, Elektrogeräte usw. im Wohnhaus befinden. Da das Haus schon etwas älter ist sind diverse Renovierungssmaßnahmen durchzuführen.

Meine Frage ist nun, wie die Rechtslage ist, wenn der Verkäufer bis zum 15.04.2010 die Nebengebäude nicht geräumt hat. Was passiert dann mit den Sachen des Verkäufers in den Nebengebäuden und auch im Wohnhaus, da diese ja auch immer noch nicht ausgeräumt wurden. Gehören diese Sachen dann meinen Eltern oder wie sollten sie dann weiterhin verfahren.

Der Verkäufer hat mehrmals zugesichert, daß er das Wohnhaus räumt und dies nicht getan.

Der 15.04.2010 ist der letzte Termin, der im Kaufvertrag vom Notar festgelegt wurde.

Ich hoffe ich habe das Problem ausführlich genug erläutert, damit Sie mir eine Auskunft geben können, wo meine Eltern rechtlich jetzt stehen und wie Sie weiter vorgehen können/müssen.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!!


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Diese Antwort ist vom 12.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 12.04.2010 03:41:36
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ihre Eltern sollten dem Verkäufer einen genauen Termin zur Übergabe setzen, idealerweise den 15.04.2010. Wenn dieser Termin ergebnislos verstreicht, also die Gebäude nicht übergeben werden, sollten sich Ihre Eltern von dem Notar eine sogenannte "vollstreckbare Ausfertigung" des Kaufvertrages geben lassen und mit dieser die Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer betreiben, sprich den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Die Sachen des Verkäufers in den Gebäuden bleiben in dem Eigentum des Verkäufers, Ihre Eltern müssen diese daher einlagern und auf Verlangen des Verkäufers herausgeben.

Sowohl die Kosten der Zwangsvollstreckung als auch die Kosten für die Einlagerung können Ihre Eltern von dem Verkäufer zurückverlangen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.04.2010 12:58:07

Hallo Herr Weber,

was ich nicht verstanden habe, darf der Verkäufer nach dem 15.04.2010 noch in Haus oder nur in Absprache und Beiesein von meinen Eltern?

Mein Vater hat einen Brief per Einschreiben mit Frist 15.04.2010 an den Verkäufer geschickt... War das richtig?

Dürfen meine Eltern am 16.04.2010 die Schlösser austauschen, da man ja nicht weiß, ob der Verkäufer die Schlüssel am 15.04.2010 übergibt.

Bezüglich Einlagerung der Sachen: macht das der Gerichtsvollzieher irgendwo oder könnte man die Sachen auch in einem der Nebengebäude zusammenstellen und dann die Miete/Einlagerungskosten dafür bekommen. Wie hoch wären dann die Miet- Einlagerungskosten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.04.2010 15:23:31

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Verkäufer darf nach dem 15.04.2010 nicht mehr im Haus sein, deswegen haben Ihre Eltern auch das Recht, ihn durch den Gerichtsvollzieher hinauswerfen zu lassen.

Das mit dem Einschreiben war richtig.

Die Schlösser dürfen Ihre Eltern nicht austauschen, da es ein Fall von verbotener Eigenmacht wäre. Sie können und sollten aber den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Verkäufer aus dem Haus zu werfen und dann die Schlösser für Ihre Eltern auszutauschen.

Wenn Sie den Gerichtsvollzieher entsprechend beauftragen, wird er die Sachen auch in einem der Nebengebäude zwischenlagern. Die Kosten entsprechen dem Nutzungsausfall, den Ihre Eltern durch die Zwischenlagerung erleiden. Hierbei ist der örtliche Mietspiegel ein guter Anhaltspunkt (Nutzungsausfall = Miete gemäß Mietspiegel für die Nebengebäude).

Angesichts der Komplexität einer Zwangsvollstreckung wäre es eine Überlegung wert, nach dem 15.04.2010 einen örtlichen Anwalt zu beauftragen. Dessen Kosten wären Kosten der Zwangsvollstreckung und müßten von dem Verkäufer ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt
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