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Frage geschrieben am 03.02.2012 15:52:07

Haushaltshilfe bei Krankheit

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 450
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
wir sind verheiratet und haben eine 6-jährige, schulpflichtige, Tochter. Meine Frau muss für 1 Woche in die Klinik.
Eine Haushaltshilfe wurde durch die Krankenkasse bewilligt-in disem Falle-werde ich unbezahlt freigestellt von meinem Arbeitgeber.
Nun möchte die Kasse jedoch nur die Ausfallzeit ausserhalb der Schule bezahlen/übernehmen. Demnach fehlen mir von einem 8,5 Stunden Tag, pro Tag ca. 3 - 3,5 Stunden.
Für die FAhrzeit zur Arbeit benötige ich jedoch schon ca. 1h pro Fahrt und kann somit höchstens
ca.1-1,5h arbeiten. Das macht kein Arbeitgeber mit!
Kann die Kasse, in diesem Falle-Techniker Krankenkasse so verfahren?
Ich werde quasi noch bestraft, dass ich meine Tochter versorgen möchte. Freue mich über eine Antwort...


Antwort geschrieben am 03.02.2012 17:52:35
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Einschlägig ist § 38 SGB V: „Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist."
Die TKK bezahlt bis zu einem Kindeslebensalter von 14 Jahren, dies sei am Rande erwähnt, und bis zu maximal 8 h täglich. Dies sieht die Satzung der TKK so vor. Grundsätzlich haben Sie also einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, der Umfang der Bewilligung liegt aber im Ermessen der Krankenkasse. In Sonderfällen werden Haushaltshilfen auch für 10 h/ Tag und am Wochenende genehmigt, dies ist aber in der Regel nur bei Alleinerziehenden der Fall.
In Ihrem Fall würde ich aber davon ausgehen, dass maximal 8h/Tag bewilligt werden, da es sich nur um eine Woche handelt und Ihnen zugemutet werden kann, den die übrige Zeit Ihr Kind zu betreuen. Wenn Ihr Arbeitgeber keine Möglichkeit sieht, dass Sie eher gehen, sollten Sie eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers beibringen.
Hinsichtlich der 8 h würde ich aber darauf bestehen, dass dies eine Regelleistung und in Ihrem Fall absolut angemessen ist.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 17:58:05

Vielen Dank für die Info. Die TKK hat mir bereits mitgeteilt, dass Sie nur für die Zeit zahlen möchte, wo unsere Tochter nicht in der Schule ist. Dort wäre sie betreut. Gezahlt werden demnach ca. 5-5,5h Verdienstausfall. Das kann so aber ja wohl nicht im Sinne des Wohles unserer Tochter sein. Alternativ könnte sich auch eine Organisation um die Versorgung kümmern=>super...fremde im Haus=> kann so auch nicht sein.
Welche Möglichkeit habe ich daher, meinen vollen Verdienstausfall geltend zu machen? Können Sie mir dafür noch eine Hilfestellung geben...notfalss vielleicht auch mit rechtlicher Formulierung...
Vielen Dank im voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 18:03:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

ah, jetzt verstehe ich, Sie bleiben zu Hause.

Als Argument können Sie natürlich noch anführen, dass der Haushalt sich nicht nur auf die Kinderbetreuung beschränkt, sondern auch andere Dinge erledigt werden müssen. Es muss zB. Essen zubereitet werden, wenn das Kind noch in der Schule ist. Das können Sie ja nicht erst dann machen, wenn Ihre Tochter schon zu Hause ist. Außerdem gibt es diverse Arbeiten im Haushalt, die sich in dieser Zeit nicht erledigen lassen, wenn zusätzlich ein Kind zu betreuen ist.

Allerdings muss ich Ihnen sagen, dass die KK sich in den letzten Jahren sehr anstellen, wenn sie Haushaltshilfen bezahlen sollen. Sie sollten es aber mit diesem Argument noch einmal versuchen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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