Die Wohnungs- und Schlüsselübergabe der nicht vermieteten Wohnung erfolgte mit dem ZV am 28.4.2010. Zuvor verweigerte der ZV die Schlüsselherausgabe. Die Grundbucheintragung erfolgte am 15.5.2010.
Der ZV leistete Hausgeldzahlung bis einschliesslich Februar 2010.
Für März und April wurden seitens der ZV keine Hausgeldzahlungen geleistet. Laut ZVG gehen Nutzen und Lasten mit Zuschlag auf den Ersteher über. Allerdings wurde mir der Nutzen vom ZV vorenthalten.
Bin ich nun verpflichtet die Hausgeldzahlungen für März und April zu leisten, obwohl ich die Wohnung nicht nutzen konnte und kann die WEG mich zur Zahlung des Hausgeldes heranziehen und ggfs. auch verklagen oder ist hierfür der ZV heranzuziehen? Da die Wohnung nicht vermietet war, gab es keine Einnahmen.
Antwort geschrieben am 24.06.2010 12:33:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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wie Sie selbst erkannt haben, ist der Zuschlag das entscheidende Moment nach § 56 ZVG , so dass Sie Zahlungen zu leisten haben.
Die Frage der fehlenden Nutzbarkeit spielt dabei keine Rolle; insoweit müssten dann ggfs. gesondert Schadensersatzansprüche gestellt werden - Auswirkung auf Ihre Zahlungsverpflichtung hat dieses nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.06.2010 12:44:35
Im §56 steht: Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Die Nutzung wurde mir aber nicht ermöglicht. Das ist ja genau die Frage. Im §56 steht nicht: Der Ersteher trägt die Lasten auch wenn ihm die Nutzung nicht ermöglicht wird.
Warum sollte im §56 denn stehen, dass dem Ersteher die Nutzungen gebühren, wenn dies - Ihrer Meinung nach - keine Rolle spielt ?
Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Auch die, ob die WEG-Verwaltung mich evtl. verklagen kann.
Im §56 steht: Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Die Nutzung wurde mir aber nicht ermöglicht. Das ist ja genau die Frage. Im §56 steht nicht: Der Ersteher trägt die Lasten auch wenn ihm die Nutzung nicht ermöglicht wird.
Warum sollte im §56 denn stehen, dass dem Ersteher die Nutzungen gebühren, wenn dies - Ihrer Meinung nach - keine Rolle spielt ?
Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Auch die, ob die WEG-Verwaltung mich evtl. verklagen kann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.06.2010 12:51:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich habe ich Ihre Frage beantwortet:
- Sie müssen zahlen.
-Die nicht ermöglichte Nutzung entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht. Nutzung "gebühren" und Nutzung "tatsächlich erhalten", ist etwas völlig Verschiedenes. Wegen der Nutzungsvorenthaltung stehen Ihnen ggfs. Schadensersatzansprüche zu. Diese Vorhaltung durch den KV hat auf ihre Zahlungspflicht gegenüber der WEG keinen Einfluss.
-Wenn man zahlen muss, aber nicht zahlt, ist eigentlich auch die Frage nach dem verklagen können beantwortet. Selbstverständlich können Sie auf Zahlung verklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich habe ich Ihre Frage beantwortet:
- Sie müssen zahlen.
-Die nicht ermöglichte Nutzung entbindet Sie nicht von der Zahlungspflicht. Nutzung "gebühren" und Nutzung "tatsächlich erhalten", ist etwas völlig Verschiedenes. Wegen der Nutzungsvorenthaltung stehen Ihnen ggfs. Schadensersatzansprüche zu. Diese Vorhaltung durch den KV hat auf ihre Zahlungspflicht gegenüber der WEG keinen Einfluss.
-Wenn man zahlen muss, aber nicht zahlt, ist eigentlich auch die Frage nach dem verklagen können beantwortet. Selbstverständlich können Sie auf Zahlung verklagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 24.06.2010 13:05:07
Sehr geehrter Ratsuchender,,
Ihre Bewertung ist kaum nachvollziehbar, da die Fragen beantwortet worden sind.
Diesbezüglich ist Ihnen auch sehrwohl weitergeholfen worden, da Sie mit dieser Antwort ggfs. ein Prozess der WEG gegen Sie vermeiden und damit sogar verbeidbare Kosten sparen können.
Was bitte, wollen Sie also mit Ihrer sachfremden Bewertung ausdrücken?
Offenbar haben Sie die (falsche) Antwort erhofft, Zahlungen nicht leisten zu müssen. Diese Antwort haben Sie zwar in der Tat nicht bekommen - aber wurde Ihnen wirklich nicht geholfen?
Darüber sollte man vielleicht einmal nachdenken.
Das Nachdenken lohnt sich übrigens auch, bevor man eine Wohnung kauft oder ersteigert.
Denn wenn man dieses - wie in Ihrem Fall -nicht macht und sich auch VORHER nicht fachlich beraten lässt (lassen will), kann es genau zu der Überraschung kommen, die Sie geschildert haben.
Geiz mag geil sein - nur, man muss ihn sich auch leisten können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,,
Ihre Bewertung ist kaum nachvollziehbar, da die Fragen beantwortet worden sind.
Diesbezüglich ist Ihnen auch sehrwohl weitergeholfen worden, da Sie mit dieser Antwort ggfs. ein Prozess der WEG gegen Sie vermeiden und damit sogar verbeidbare Kosten sparen können.
Was bitte, wollen Sie also mit Ihrer sachfremden Bewertung ausdrücken?
Offenbar haben Sie die (falsche) Antwort erhofft, Zahlungen nicht leisten zu müssen. Diese Antwort haben Sie zwar in der Tat nicht bekommen - aber wurde Ihnen wirklich nicht geholfen?
Darüber sollte man vielleicht einmal nachdenken.
Das Nachdenken lohnt sich übrigens auch, bevor man eine Wohnung kauft oder ersteigert.
Denn wenn man dieses - wie in Ihrem Fall -nicht macht und sich auch VORHER nicht fachlich beraten lässt (lassen will), kann es genau zu der Überraschung kommen, die Sie geschildert haben.
Geiz mag geil sein - nur, man muss ihn sich auch leisten können.
Mit freundlichen Grüßen
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