23.11.2011 | 13:21
Antwort
von
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über die Beschlusskompetenz. Den Wohnungseigentümern ist es im Rahmen dieser grundsätzlich erlaubt, über schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheiten erneut zu beschließen (BGH, Beschluss vom 20.12.1990,
V ZB 8/90). Aus welchen Gründen eine Gemeinschaft eine neue Beschlussfassung herbeiführen will, ist dabei unerheblich. Ausschlaggebend ist allein, dass der neue Beschluss eine einwandfreie Regelung beinhaltet. Daher kann ein zweiter, neuer Beschluss sowohl den zuerst gefassten Beschluss bestätigen, ihn ebenso aufheben oder außer Kraft setzen. Allerdings darf ein solcher Wiederholungsbeschluss keinen Eigentümer gegenüber der zunächst beschlossenen Regelung unzumutbar benachteiligen. Da eine anteilige Kostentragung des Hausgeldes beschlossen wurde, ist der Beschluss in dieser Hinsicht wirksam. Sofern der Beschluss nicht aus anderen von Ihnen nicht benannten Gründen unwirksam sein sollte, sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Doch selbst wenn der Beschluss aus anderen Gründen unwirksam sein sollte, könnte ein erneuter Beschluss über die Umlage gefasst werden, aufgrund dessen Sie dann zur Zahlung verpflichtet wären.
In diesem Sinne hat der BGH (
BGHZ 142, 290) in einem vergleichbaren Fall entschieden: „Die Wohnungseigentümer können nach Feststehen des Ausfalls die insgesamt entstandenen Wohngeldrückstände (im Wege eines „Nachtragshaushalts") durch Eigentümerbeschluss unter sich aufteilen, und zwar nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf die bei Beschlussfassung vorhandenen Wohnungseigentümer und unter Einschluss eines Wohnungseigentümers, der seine Wohnung zwischenzeitlich ersteigert hat und der damit erstmals durch eine solche Sonderumlage belastet wird."
Offene Beitragsforderungen können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann nicht mehr gegen den insolventen Wohnungseigentümer, sondern wegen
§ 80 InsO nur noch gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Sind die durch den Schuldner nicht gezahlten Beiträge zur Lasten- und Kostentragung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und fällig geworden, sind sie lediglich Insolvenzforderungen gem.
§ 38 InsO.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen kann. Leider sind Sie zur Zahlung der Umlage entsprechend Ihrem Anteil verpflichtet und der Ausfall kann nur gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Wahrscheinlich wird dann nur ein sehr geringer Teil quotal befriedigt werden.
Abschließend möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Mit freundlichen