Frage geschrieben am 12.10.2009 20:08:48

Betreff: Hausfriedensbruch


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 647
Guten Tag!
Ich bin interessiert am Straftatbestand des Hausfriedensbruch.

Ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte, mit obligaten Vorgarten.
Dieser Vorgarten ist eine Wiese, welche offensichtlich zum Haus gehört, mit ein wenig verstreuter Bepflanzung. Diese Wiese ist jedoch frei zugänglich. Es gibt derzeit keine offensichtliche Einfriedung, im Sinne eines Zaun, Absperrkette, Bepflanzung oder ähnliches.

Mein Nachbar, mit dem ich seit einiger Zeit in keinem gutem Nachbarschaftsverhältnis leben, betritt nun wiederholt, durchaus provozierend und ohne Not meinen Vorgarten, um in seinen Garten zu gelangen.

Er kann seinen Vorgarten zweifellos betreten ohne auch nur einen Fuß auf meinen Grund setzen zu müssen.
Ich gehe daher von einer gezielten Provokation aus.

Erfüllt der Nachbar mit betreten meines Grundstück den Straftatbestand des Hausfriendesbruch?
Genügt es dem Merkmal der Befriedung zu entsprechen, wenn die Wiese des Vorgarten offensichtlich zum Haus gehört oder bin ich gezwungen einen Zaun oder sonstige Absperrvorrichtung zu installieren?

Vielen Dank für Ihre Hilfe


Antwort geschrieben am 12.10.2009 21:28:00
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Str.124, 44227 Dortmund, Tel: 0231.5809495, Fax: 0231.5809496
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage betrifft einen strafrechtlichen Begriff, der in der Rechtssprechung nicht einheitlich beurteilt wird. Ob ein befriedetes Besitztum vorliegt ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, das in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (so das OLG Hamm NJW 1982, 2677).

Die „Befriedung“ setzt also voraus, dass die betroffene Fläche äußerlich erkennbar eingegrenzt ist; unerwünschtem Betreten muss ein, wenngleich leicht überwindbares, physisches Hindernis entgegen stehen.

Die Anforderungen an die Sicherung sind dabei nicht besonders hoch. Es reicht aus, dass durch die Sicherung zum Ausdruck kommt, das beliebiges Betreten der Fläche unerwünscht sei. Eine völlige Unüberwindbarkeit der Sicherung ist nicht erforderlich. Es genügen auch z.B. eine niedrige Umwallung oder eine Absperrung mit Flatterband.
Zwar können auch sogenannte Zubehörflächen zum befriedeten Besitztum gehören. Dies sind Flächen, die selbst nicht abgeschlossen, jedoch für jedermann erkennbar mit geschützten Räumen örtlich und funktional eng verbunden sind, wie z.B. Vorgärten oder Höfe. Allerdings sind die Voraussetzungen hier sehr eng.

Fazit: Ob es zu Sanktionen kommt, wenn Sie den Nachbarn anzeigen, ist schwer vorherzusehen. Ich denke aber, es spricht aber mehr dafür, dass er sich nicht strafbar gemacht hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


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Telefon: 0231. 580 94 95
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