Frage geschrieben am 24.09.2009 10:27:13

Betreff: Hausfriedensbruch


Rechtsgebiet: Strafrecht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 727
Hallo,

Muss ich ein Hausverbot so hinnehmen..bzw..wie soll ich mich jetze verhalten.

Grundsätzlich ist die Hausverwaltung befugt, ein Hausverbot auszusprechen. Das ergibt sich aus § 903 Satz 1 BGB. Es kommt auch nicht auf ein Fehlverhalten Ihrerseits an, so daß das Hausverbot wirksam ist.
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Ich war immer im glauben das ich als besuch im Mietshaus auch rechte habe??
Spätestens dann aber, wenn er vermietet musst er einem Mieter das Umgangsrecht mit jeder Person erlauben, solange sich diese Person nicht strafbar gegenüber Vermieter oder Mietern verhält. Mit dem Hausverbot ( bei Vermietung ) verbietet er letztlich jemand nicht nur, das Haus zu betreten, sondern durch das Hausverbot wird einem Mieter auch das Recht jederzeit Besuche zu empfangen entzogen. Dieses Recht kann gegenüber einem Mieter aber nur dann eingeschränkt werden, wenn ein Besucher gegenüber dem Vermieter ( sofern er dort wohnt ) tätlich geworden ist oder diesen schwer beleidigt hat, anderer Mieter beleidigt hat oder gar Straftaten im Mietshaus verübte ( z.B. Einbruchsdiebstahl ).

Wohnt der Vermieter nicht im Haus, kann er einem Besucher, wenn es z.B. zu Tätlichkeiten ausserhalb des Grundstückes gekommen ist, kein Hausverbot erteilen. Das Hausverbot muss sich auf eine konkrete Gefahrenlage für das Haus oder dort wohnende Personen berufen können.

Ein Hausverbot kann und darf aber weder willkürlich noch missbräuchlich erklärt werden,,

bedeutet also auf gut deutsch ist es heutzutage so das Besuche von jemand, den man nicht "leiden" kann spricht man einfach hausverbot aus?


Antwort geschrieben am 24.09.2009 11:20:07
Rechtsanwalt Dipl. jur. André Neumann
Rödingsmarkt 39 (1.OG), 20459 Hamburg, Tel: 040-866 830 86, Fax: 03212-200 81 97
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Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Das Hausrecht des Eigentümers ergibt sich richtiger Weise aus § 903 BGB. Danach kann der Eigentümer (hier durch die Verwaltung) grundsätzlich jedem, der weder im Haus wohnt oder Besucher eines Bewohners ist, das Betreten des Anwesens auch ohne Angaben von Gründen verbieten.

Aber

Dieses Recht ist dann eingeschränkt, wenn Sie Besucher eines Mieters sind.

Der Mieter hat ein garantiertes Recht, jederzeit Besuch empfangen zu können. In der Mietwohnung bestimmt allein der Mieter, vgl. BVerfG WuM 2004, 80. Dieses Recht ergibt sich aus dem ihm zustehenden Hausrecht. Dieses Hausrecht erstreckt sich auch auf den Zugang zu seinen Mieträumen, vgl. AG Altenkirchen WuM 1989, 175; AG München WuM 1986, 307. Daher kann der Vermieter nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten. Ansonsten würde der Vermieter das Hausrecht des Mieters unterlaufen.

Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat, vgl. LG Mannheim WuM 1971, 116; LG Karlsruhe NJW 1961, 1166; LG Wuppertal ZMR 1960, 172.

Im Übrigen lässt sich dieses Besuchsrecht bei der Wohnraummiete weder vertraglich wirksam aushebeln, noch darf dieses beschränkt werden, vgl. LG Gießen NJW RR 2001, 8.

Ergebnis:
Ihnen kann das Betreten des Hauses nur verboten werden, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Solche Gründe kann ich vorliegend nicht erkennen. Das Argument der Verwaltung „es kommt auch nicht auf ein Fehlverhalten Ihrerseits an“ ist rechtlich falsch. Es kommt sehr wohl, aufgrund der oben dargestellten Problematik, darauf an.
Insoweit müssen Sie das Hausverbot nicht hinnehmen und können sich über einen Anwalt entsprechend vertreten lassen.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

André Neumann

Rechtsanwalt Dipl. Jur.

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