Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Hausfriedensbruch.
Guten Tag,
im Folgendes geht es um eine Art Hausfriedensbruch mit für mich relativ schwerwiegenden Folgen:
Ich habe einem gewerblichen Reinigungsdienst schriftlich mitgeteilt, ich würde ihm zur Vorbesichtigung eines zu reinigenden und räumenden Studentenwohnheimzimmers am folgenden Dienstag (=in 6 Tagen) den Zimmerschlüssel zusenden und er könne das Zimmer dann betreten. Ferner wies ich im selben Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass er niemanden, insbesondere auch kein Verwaltungspersonal, in mein Zimmer lassen solle.
Statt sich an meine Vorgaben zu halten ließ sich ohne weitere Rücksprache der Geschäftsführer des Dienstes bereits am nächsten Tag (!) durch den Hausmeister, der ebenfalls natürlich hierzu nicht befugt ist, das Privatzimmer mit dem Generalschlüssel (!) öffnen und beide (!) betraten das Zimmer und manipulierten und spähten darin herum (Genaueres siehe unten).
Da ich an einer schweren Zwangserkrankung mit Sauberkeitszwängen leide (ausführlich attestierbar), entstand dadurch für mich ein enormer Zeit- und Stressaufwand. Zeitlich 15-20 Stunden, und finanziell 500-1000 Euro, da ich viele Gegenstände aufgrund der Zwänge wegwerfen musste, da deren Säuberung zeitlich unzumutbar wäre. Dazu kommt der psychische Stress, das Bekanntwerden der Störung durch den offensichtlichen Zustand der Wohnung zu diesem Zeitpunkt und das Herumspionieren und -hantieren in meinen persönlichen Schränken etc. (Auch wurde das Fenster geöffnet und die Heizung (wohl vom Hausmeister) ausgeschaltet (Winter).)
Des Weiteren spähte die Reinigungsfirma-Person in Anwensenheit des Hausmeisters herum, öffnete Schränke und Kisten und riss zum Überprüfen des Fensters die Markise ab und warf sie zerknüllt auf den Boden.
Es sei ihm dann der Gedanke gekommen, ich könne unter Zwängen leiden und er realisierte die Tragweite seines Fehler des unabgesprochenen Eindringens/Hausfriedensbruchs und Herummanipulierens, und er entschuldigte sich telefonisch. Mit dem Hausmeister habe ich noch nicht gesprochen.
Ich bäte Sie um eine grobe Einschätzung der Höhe einer angemessene Wiedergutmachung der mit entstandenen Schäden/Beeinträchtigungen. Ich habe eigentlich keine
Zeit, um deshalb ein Gerichtsverfahren anzustrengen, ist es auch möglich, die Betroffenen außergerichtlich zur Zahlung einer angemessenen "Entschädigung" aufzufordern? Es geht mir nicht darum, Kapital hieraus zu schlagen, aber ich möchte eine angemessene Wiedergutmachung. Es wäre für mich für das weitere
Vorgehen absolut notwendig zu wissen, in welchem geschätzten Umfang sich eine solche Wiedergutmachung bewegen könnte. Das sollte unbedingt in Ihrer Antwort enthalten sein, natürlich "unverbindlich".
Vielen herzlichen Dank. Ggf. könnte ich Sie als beantwortende(n) RA/RA'in auch beauftragen; ich kenne mich nicht aus, ob das möglich ist/Sinn macht.
Freundliche Grüße und vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 18.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.03.2010 18:47:21
die von Ihnen geschilderte Situation ist anhand von der Ihnen vorgetragenen Umstände sicherlich mehr als unangenehm für Sie.
Nichts desto trotz stellt sich hier die Frage, nach möglichen Anhaltspunkten, die Ihnen einen Schadensersatzanspruch ermöglichen könnten.
1) zunächst könnten Sie gegen den Hausmeister sowie den Reinigungsdienstmitarbeiter eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten- dies ist m.E. aber nach überzogen und ist vermtl. nicht in Ihrem Sinne.
2) Schadensersatz:
Zweifelsohne müssen die Ihnen entstanden Schäden ersetzt werden. Fraglich jedoch ist, was als Schaden zu betrachten ist.
Sind Gegenstände zerstört/beschädigt worden ( "abgerissene Markisse? ), so wären diese Gegenstände ersetzbar. --> bzgl. der zerstörten Gegenstände sollten Sie den Hausmeister zum Wertersatz auffordern.
Eher für unwahrscheinlich halte ich es, dass Gegenstände, nur weil Sie bewegt oder verrückt worden sind, zu einer Schadensersatzpflicht führen. Betrachtet man es objektiv ( ohne einen inneren Zwang)- so sind die Gegenstände nachwievor benutzbar gewesen. Sind diese durch die Tätigkeit des Hausmeisters oder des Reinigungsdienstes objektiv beschmutzt oder sonstwie beschädigt worden, so müssen diese für die Reinigung aufkommen.
Soweit zur Theorie: Rein praktischer Natur wird es natürlich schwer nachweisbar sein, dass diese Gegenstände durch denHausmeister/Reinigungsdienst beschädigt wurden.
Ob und iniweweit ein Schaden entstanden ist, weil dem Hausmeister bekannt sein dürfte, dass Sie an einem inneren Zwang leiden ist auch eher fraglich.
Sollte der Hausmeister dies natürlich Dritten gegenüber "erzählen" etc. , so könnte man u.U. an eine Unterlassungsaufforderung denken.
Kurzum: Sollten Sie den Wunsch hegen, den Haumeister/Reinigungsdienst zu einer Geldzahlung auffordern zu wollen und dazu einen Anwalt einschalten, so müssen Sie davon ausgehen, dass Sie vermutlich mit ganz erheblichen Anwaltsgebühren rechnen müssten, jedoch keinen zählbaren Erfolg erzielen.
Ich rate Ihnen daher von Ihrem Vorgehen ab.
Evftl. sollten Sie den Vorfall an die Studentenheimverwaltung melden ( dadurch würde Ihre Zwangskrankheit jedoch wieder einem größeren Kreis publik...)
Bei Rückfragen nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion. Ich werde versuchen diese innerhalb eines Werktags zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2010 19:23:16
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich hätte zwei grundsätzliche Verständnisfragen:
1. Ist ein Schadenverursacher denn nicht für den *tatsächlichen* Schaden verantwortlich - auch, wenn es sich um eine psychische Krankheit handelt (die ja en Detail nachweisbar und durchaus objektiv bewertbar ist)? Oder schließt dies einen Anspruch aus? Auf welcher Grundlage?
2. Auch ohne den Erkrankungshintergrund: Ist nicht bereits das
"fahrlässige" Eindringen und Herumspionieren ein hinreichend schwerwiegend Tatbestand, um einen besträchtlichen Anspruch zu rechtfertigen? Ich fand es beim Durchlesen anderer Antworten bspw. im Kontext des geheimen Privatwohnungs-Betretens durch den Vermieter beachtlich, dass das quasi lediglich zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wird ein grundgesetzlich verbrieftes, gebrochenes Recht nicht, wie man denken sollte, recht hart bestraft (und entschädigt) werden, um hier dem hohen Wert des Schutzes der privaten Wohnung zu entsprechen? Es erscheint mir unglaublich, dass man quasi folgenlos in anderer Wohnungen eindringen kann und den "Opfern" von einer Strafanzeige abgeraten werden muss....
Dennoch vielen Dank für Ihre Antwort, Sie müssen nicht mehr en Detail hierauf eingehen. Die Sache ist dann wohl oder übel für mich erledigt.
Freundliche Grüße!
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich hätte zwei grundsätzliche Verständnisfragen:
1. Ist ein Schadenverursacher denn nicht für den *tatsächlichen* Schaden verantwortlich - auch, wenn es sich um eine psychische Krankheit handelt (die ja en Detail nachweisbar und durchaus objektiv bewertbar ist)? Oder schließt dies einen Anspruch aus? Auf welcher Grundlage?
2. Auch ohne den Erkrankungshintergrund: Ist nicht bereits das
"fahrlässige" Eindringen und Herumspionieren ein hinreichend schwerwiegend Tatbestand, um einen besträchtlichen Anspruch zu rechtfertigen? Ich fand es beim Durchlesen anderer Antworten bspw. im Kontext des geheimen Privatwohnungs-Betretens durch den Vermieter beachtlich, dass das quasi lediglich zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wird ein grundgesetzlich verbrieftes, gebrochenes Recht nicht, wie man denken sollte, recht hart bestraft (und entschädigt) werden, um hier dem hohen Wert des Schutzes der privaten Wohnung zu entsprechen? Es erscheint mir unglaublich, dass man quasi folgenlos in anderer Wohnungen eindringen kann und den "Opfern" von einer Strafanzeige abgeraten werden muss....
Dennoch vielen Dank für Ihre Antwort, Sie müssen nicht mehr en Detail hierauf eingehen. Die Sache ist dann wohl oder übel für mich erledigt.
Freundliche Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.03.2010 23:06:49
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Strafanzeige zu erstatten. Dann müssten Sie unter Umständen bei der Polizei eine Aussage machen und/oder vor Gericht als Zeuge auftreten. Ob das in Ihrem Sinne ist wage ich zu bezweifeln. Selbstverständlich stellt das ungerechtfertigte Betreten einen Hausfriedensbruch dar und wird verfolgt.Vermutlich wird das Verfahren wegen Geringfügigkeit jedoch eingestellt werden.
Schadensersatz nach § 823 BGB gibt es nur, wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Der materielle Schaden ( zerstörte/beschädigte Gegenstände etc)
Ein immaterieller Schaden ( bewegte Gegenstände etc) ist immer sehr schwer zu schätzen bzw. in Werte zu fassen.
Ich rate Ihnen nicht prinziepiell ab. Ich sehe jedoch erhebliche Risiken die Schäden zu bemeseen und den eigentlichen Schaden beweisen zu können.
Im Falle einer Niederlage müssten Sie für Ihre eigenen RA Kosten aufkommen.
Die Tatsache, dass Ihre Wohnung unberechtigt betreten worden ist hat den Nutzwert der Wohnung an sich nicht geschmälert.Sie sollten den Vorfall dennoch der Studentenheimverwaltung melden und dort nach einer "Entschädigung" anfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich steht es Ihnen frei, eine Strafanzeige zu erstatten. Dann müssten Sie unter Umständen bei der Polizei eine Aussage machen und/oder vor Gericht als Zeuge auftreten. Ob das in Ihrem Sinne ist wage ich zu bezweifeln. Selbstverständlich stellt das ungerechtfertigte Betreten einen Hausfriedensbruch dar und wird verfolgt.Vermutlich wird das Verfahren wegen Geringfügigkeit jedoch eingestellt werden.
Schadensersatz nach § 823 BGB gibt es nur, wenn Ihnen ein Schaden entstanden ist.
Der materielle Schaden ( zerstörte/beschädigte Gegenstände etc)
Ein immaterieller Schaden ( bewegte Gegenstände etc) ist immer sehr schwer zu schätzen bzw. in Werte zu fassen.
Ich rate Ihnen nicht prinziepiell ab. Ich sehe jedoch erhebliche Risiken die Schäden zu bemeseen und den eigentlichen Schaden beweisen zu können.
Im Falle einer Niederlage müssten Sie für Ihre eigenen RA Kosten aufkommen.
Die Tatsache, dass Ihre Wohnung unberechtigt betreten worden ist hat den Nutzwert der Wohnung an sich nicht geschmälert.Sie sollten den Vorfall dennoch der Studentenheimverwaltung melden und dort nach einer "Entschädigung" anfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bauer
Rechtsanwalt
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