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Frage geschrieben am 22.02.2010 00:58:13

Hausfriedensbruch (Par. 123 StGB)

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2930
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema Hausfriedensbruch.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Problem, im Januar war ich mit einigen Freunden auf Party-Tour, dabei wollten wir in eine Disco gehen und hatten vorher schon einiges getrunken. Als ich die Disco betreten wollte, wurde ich von einem Securitymann mit folgenden Worten abgewiesen; "Heute ist Schluss für dich, du kommst hier nicht mehr rein", leider kann ich mich aufgrund des Alkoholkonsums nicht mehr genau an das Gespräch erinnern und ob das Wort "Hausverbot" gefallen ist, weiß ich auch nicht mehr genau. Nach ca. 10 min. habe ich dann versucht durch einen 2. offiziellen Eingang ( kein Hintereingang oder sonstiges) in die Disco zu gelangen, was auch geklappt hat. Die Securityleute am 2. Eingang habe mich ganz normal behandelt und kontrolliert und ich durfte in die Disco. Nach ca. 30 min. hat mich dann der Herr vom 1. Eingang gesehen und erkannt und hat mich rausgeschmissen, da die Polizei vor Ort war, wurden gleich meine Daten aufgenommen.
Ich habe keinerlei Angaben bis jetzt zur Sache gemacht, auch musste ich vor Ort nicht pusten. Nun habe ich Post von der Polizei bekommen, dass ich Beschuldigter bin, einen Hausfriedensbrucht begangen zu haben und dass ich mich nun zu der Sache äußern kann.
Zu was raten sie mir? Ist der Tatbestand, des Hausfriedensbruch erfüllt, obwohl mich die Securityleute beim 2. Eingang ohne Problem reingelassen haben und mit was kann ich rechnen? Habe ich Chancen, dass das Verfahren mit Zahlung einer Geldbuße eingestellt wird?
Ich wurde bis jetzt einmal wegen gefährlicher KV im minder schweren Fall zu 90 Tagessätzen verurteilt.

Ich danke Ihnen im vorraus für die Beantwortung der Fragen.

Mit freundlichen Grüssen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.02.2010 01:29:42
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Ihrer Schilderung zur Folge haben Sie schon tatbestandlich keinen Hausfriedensbruch begangen. Dies aus folgenden beiden Gründen:
Um einen Hausfriedensbruch zu begehen, muss man dem Wortlaut des § 123 I StGB entsprechend, widerrechtlich eindringen, wobei es in Ihrem Fall schon am „eindringen“ fehlt.
Dieses muss nämlich gegen den Willen des Berechtigten geschehen, wobei ein ausdrückliches oder gar stillschweigendes Einverständnis des Berechtigten (hier die Türsteher) den Tatbestand des Hausfriedensbruchs ausschließt. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Einverständnis auch durch Täuschung erschlichen worden ist, da es nicht auf den richtigen sondern nur den wirklichen Willen des Berechtigten ankommt.
Selbst wenn man in Ihrem Falle nun von einer Täuschung des zweiten Türstehers ausgehen wollte (was hier schon stark anzuzweifeln ist, da Sie keine Offenbarungspflichten hatten), er Sie aber in die Disko hineingelassen hat, haben Sie also keinen Hausfriedensbruch begangen!
Im Übrigen scheitert der Tatbestand des Hausfriedensbruchs an Ihrem mangelnden Vorsatz, da Sie aufgrund Ihrer Alkoholisierung gar schon nicht im Stande waren bzw nicht wussten, dass Sie ein Hausverbot erteilt bekommen hatten, soweit Ihnen ein solches überhaupt vom Türsteher erteilt worden ist.
Daher rate ich Ihnen, bei der Polizei den o.g. Sachverhalt, wie Sie es hier getan haben, zu schildern und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Sie vom zweiten Türsteher freiwillig eingelassen wurden und im Übrigen sich nicht bewusst waren zuvor je ein Hausverbot erteilt bekommen zu haben.
Aufgrund des Oben gesagten können Sie also mit einer Einstellung des Verfahrens rechnen, sodass ich abschließend hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und Ihnen jederzeit und gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung stehe!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, sollte das Verfahren wider Erwarten nicht eingestellt werden.

Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,

Ihr

Alexander Stephens


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