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Hallo,
es geht um das Elternhaus meiner Freundin.
Ihre Eltern sind eigentlich getrennt, der Vater hat jedoch hier noch ein Zimmer (welches er lediglich Samstag zu Sonntag nutzt - aus beruflichen Gründen). Nun will er ausziehen, damit wir, da wir ein Kind erwarten, mehr Platz haben und renovieren können.
Bevor ich hier aber Geld und Arbeit investiere will ich sicher sein das wir das Haus auch behalten dürfen.
Sowohl Vater und Mutter gehören 50% des Hauses. Der Vater hat letztens verlauten lassen das er ausziehen will, jedoch seine Hälfte seiner Tochter nicht überschreibt - als "Sicherheit". Er würde aber auf sein Wohnrecht verzichten. Dies genügt uns aber nicht, zu Recht, oder?
Meine Fragen:
1. Falls wir Renovierungen durchführen und beiden gehört (noch) das Haus, ist er verpflichtet die Kosten mit zu tragen? (Z.b. Dach decken; sonstige Renovierungsarbeiten).
2. Die einzige Möglichkeit das meiner Freundin das Haus mal gehört ist das Mutter und Vater ihr die Hälften überschreiben? Die Mutter würde sofort zustimmen, nur der Vater nicht. Was passiert wenn die Mutter auszieht und ihre Hälfte verkaufen will und wir in eine Wohnung ziehen. Wird das Haus zwangsversteigert?
3. Gibt es einen rechtlichen Weg das er meiner Freundin das Haus überschreibt? Er macht keinen Handgriff, zahlt lediglich monatlich einen Anteil an die Mutter. Er will die Haushälfte als Sicherheit haben, falls es ihm im Alter schlecht geht.
4. Wenn er auf Wohnrecht verzichtet und ihm aber die Hälfte noch gehört kann er uns später zum Verkauf zwingen oder zu Zahlungen an ihn?
Wir wollen einfach nur das er auszieht und uns dann das Haus gehört. Da noch entsprechende Kredite laufen die wir übernehmen würden sehe ich keinen Bedarf an weiteren Auszahlungen an den Vater.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.04.2010 11:43:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Eltern Ihrer Freundin sind je zu 1/2 Miteigentümer des genannten Hauses.
Wenn Sie Renovierungsarbeiten durchführen, besteht keine Verpflichtung des Vaters der Freundin, sich an den Kosten zu beteiligen. Etwas anderes könnte sich zwar aus dem Gesichtspunkt der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ergeben, jedoch gibt der Sachverhalt diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Im Übrigen birgt die Geltendmachung eines Anspruchs aus GoA erhebliche Risiken.
Wenn Renovierungsarbeiten durchgeführt würden, sollte genau schriftlich festgehalten werden, in welcher Höhe sich der Vater an den Renovierungskosten beteiligt.
2.
Ihre Freundin kann durch Überschreibung des Grundstücks auf sie oder auch durch Erbschaft (alleinige) Eigentümerin werden.
Wenn die Mutter ihren hälftigen Miteigentumsanteil verkaufen möchte, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Der Vater kauft den Miteigentumsanteil der Mutter.
- Sie kaufen den hälftigen Miteigentumsanteil der Mutter.
- Die Mutter beantragt das Teilungsversteigerungsverfahren.
3.
Ihre Freundin kann den Vater nicht zwingen, ihr sein Miteigentum zu überschreiben.
4.
Wenn Ihre Freundin nach der Mutter zu 1/2 Miteigentümerin wäre, könnte der Vater seinerseits den Verkauf seines Miteigentumsanteils anstreben. Dann müßten Sie gemeinsam mit der Freundin dem Vater dessen Hälfte abkaufen. Kommt es nicht zu einer Einigung, könnte der Vater wiederum das Teilungsversteigerungsverfahren betreiben.
5.
Fazit: Sie haben keine rechtliche Handhabe, den Vater der Freundin gewissermaßen zu "enteignen", d. h. ihn zu zwingen, Ihrer Freundin das Haus zu überschreiben. Deshalb ist bezüglich Investitionen äußerste Vorsicht und Zurückhaltung geboten, wollen Sie nicht Gefahr laufen, Aufwendungen für das Haus "in den Sand" zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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