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Frage geschrieben am 04.09.2008 23:14:00

Hausdurchsuchungen, um Zufallsfunde zu finden, ist dies gegen die Verfassung ?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7872
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Anwälte,

ich habe vorhin einen Bericht in den News gelesen, wonach es den Durchsuchungsbehörden offenbar super leicht fällt, in Deutschland eine Hausdurchsuchung vorzunehmen, dass Thema ist ja mittlerweile als Supergau im Strafprozessen verkommen, denn es ist sehr einfach in Deutschland eine Hausdurchsuchung vorzunehmen.
Nicht wie in den USA gibt es hier keinerlei Verwertungsverbote bei Zufallsfunden und es gibt sogr bei Dritten Personen, die nur indirekt in die Mühlen der Justiz geraten sind, ein Recht eine Hausdurchsuchung vorzunehmen !
Ist dies in Deutschland eigentlich mit Absicht so gemacht oder sind das noch alte Gesetze, also ein Überbleibsel aus einer anderen viel schlimmeren Deutschen Zeit ?

Bei Wiki steht, dass sich Beweisverwertungsverbote aus dem GG ergeben könnten aber offenbar ind en Strafgesetzen kaum erfasst sind.
Ist dies wirklich Realität ?

"Beweisverbote können sich auch direkt aus dem Grundgesetz ergeben. Die Beweiserhebung und -verwertung hat die Grundrechte der Angeklagten, der Zeugen und Dritter zu achten. Beweisverbote können sich v.a. aus Art. 2 Abs. 1 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ergeben. Sie schützen generell niemanden davor, dass er Beweise für bestimmte Tatsachen herstellt, hinterlässt oder verbreitet; sie schützen vielmehr vor dem empfundenen Zwang, in der Konfrontation mit der staatlichen Autorität sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz ist ein grundrechtsgleiches Recht mit Verfassungsrang (nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten/anzuklagen). Der oft kurz Nemo-tenetur-Prinzip genannte Grundsatz findet einfachgesetzlich seinen Niederschlag in § 55 Abs. 1 StPO für den Zeugen und in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO für den Beschuldigten, der Ausgang liegt in 14 III IPbpR"

Weiterhin würde mich mal der § 108 und 103 StPP interessieren und ob dies von der Politik mal richtigerweise angepasst wird !

http://de.wikipedia.org/wiki/Beweisverwertungsverbot
http://dejure.org/gesetze/StPO/108.html

Es steht dort .:
"...Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet...."

http://dejure.org/gesetze/StPO/103.html

"...Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet...."

Was bedeutet dies nun, heisst dies, dass Zufallsfunde bei vorübergehenden Verdächtigen in einer WHG nicht zulässig sind ?

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/08/19/selbst-nicht-glucklich/

Unter anderem heisst es
"Mindestens 10 Prozent aller Hausdurchsuchungen sind rechtswidrig! Das bestätigt fast jeder Strafverteidiger. Wenn einem Mann der Computer weggenommen und als "Tatmittel" eingezogen wird, weil er sich im Internet kritisch zu einer Sache äußert, ist das eindeutig grob unverhältnismäßig. Soviel zum Thema Meinungsfreiheit. Ein ehemaliger Staatsanwalt behauptete kürzlich in einer TV Reportage, dass sich Behörden so kostenlos mit neuer Hardware versorgen! HD´s werden auch deshalb genehmigt, weil die polizei auch "zufallsfunde" verwerten darf. In den seltensten Fällen wird bei einer HD das gesuchte gefunden, aber fast immer findet die Poolizei "etwas anderes"..."
http://www.jurablogs.com/de/bverfg-zur-verfassungswidrigkeit-von-wohnungsdurchsuchungen

Leben wir daher nicht in einer Bananenreoublik, wenn sogar StA die laschen Gesetze fast verhöhnen und es hier offenbar super einfach ist, einfach was zu durchsuchen oder sogar eine Durchsuchung aufgrund fadenscheiniger Begründung anzuberaumen, der immer stattgegeben wird, nur damit Zufallsfinde gefunden werden ?

Ist dies eigentlich alles verfassungsgemäß undgibt es zu dem Thema höchstrichterliche Urteile, ich wäre ihnen dankbar, wenn siemir dazu einige Urteile nennen würden.


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Diese Antwort ist vom 5.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.09.2008 12:00:27
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,


unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:


1. Vorbemerkung


Zunächst möchte ich feststellen, dass es in den USA sehr wohl entsprechende Verwertungsverbote bei unzulässiger Durchsuchung gibt. Dort gilt nämlich die „fruit of the poisonous tree doctrine“, die Besagt, dass die Beweismittel, die durch verbotenen Vernehmungsmethoden bzw. unter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot erlangt worden, nicht in einem Strafverfahren verwertbar sind. Dies hat auch seinen guten Sinn, da die StA in den USA eher diszipliniert werden muss als in Deutschland, da in den USA die Eingriffsermächtigungen der StA weitaus größer sind als in der BRD.


2. Beweisverwertungsverbote aus Grundrechten?


In dem ersten von Ihnen zitierten Abschnitt („Beweisverbote können sich auch direkt aus dem Grundgesetz ergeben………..“) machen Sie Angaben zum nemo-tenetur-Grundsatz. Es ist richtig, dass aus einem Verstoß hiergegen ein Beweisverwertungsverbot resultieren kann.
Wann aber ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, ist nicht einheitlich geklärt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Es existiert insoweit keine allgemein-verbindliche Regel (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 50.Aufl.,Einl. S. 11.). Die wohl am weitesten verbreitete und auch vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung nimmt eine gewisse Abwägung vor (daher auch „Abwägungslehre“ genannt), um im Einzelfall festzustellen, ob ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.
Solche Beweisverwertungsverbote können sich aus Beweiserhebungen ergeben, die gegen ein Beweisthema- oder Beweismittelverbot verstoßen haben, wobei einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung nicht stets ein Beweisverwertungsverbot folgen muss (vgl. BVerfG NStZ 06, S. 46).
Im Rahmen der oben erwähnten Abwägungslehre ist das Interesse des Staates an der Tataufklärung und der Strafverfolgung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Wahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen (vgl. Meyer/Goßner, StPO, 50.Aufl. Einl S. 11 Rn. 55). Bei dieser Abwägung kommen dann die Grundrechte auf Seiten des Bürgers ins Spiel, umso bedeutender das Grundrecht und umso intensiver der Eingriff von staatlicher Seite, desto eher resultiert hieraus, also aus dem Grundrechtseingriff, ein Beweisverwertungsverbot. Auf der anderen Seite sind Faktoren wie Schwere der Strafe/Schuld, Schaden beim Opfer, etc. in die Waagschale zu legen. Es handelt sich im Ergebnis jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung.


3. Fragen zu §§ 103/108 StPO


Der von Ihnen zitierte § 108 Abs. 1 S.3 StPO gilt nicht bei Gebäudedurchsuchungen, die nach § 103 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich der Ergreifung des Beschuldigten dienen. Es findet also keine einstweilige Beschlagnahme dar, was die Rechte der betroffenen Person ja insoweit stärkt, da hier durch eine Beschlagnahmung von Gegenständen ausgeschlossen wird. Es ist aber hierdurch nicht ausgeschlossen, dass die StA bei Gefahr im Verzug oder unter den Voraussetzungen des. § 98 StPO die Polizei auch bei Gebäudedurchsuchungen Gegenstände nach § 94 StPO beschlagnahmt, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sind
(Kurth in NJW 1979, 1384; Vogel in NJW 1978, S. 1226), so dass auch Zufallsfunde bei vorübergehenden Verdächtigen in einer Wohnung zulässig sind.


4. Unmut über unzulässige Durchsuchungen.


Bei denen von Ihnen geschilderten Vorfällen muss es sich um dramatisierte Einzelfälle handeln, da bei bekannt werden solcher Begebenheiten zumindest ein Disziplinar- wenn nicht sogar Strafverfahren gegen die Beteiligten Amtsträger zwingen einzuleiten wäre.
So einfach, wie Sie es schildern, ist es nach dem Gesetz jedoch nicht. Insbesondere dürfen keine Zufallsfunde künstlich produziert werden (LG Baden-Baden wistra 90, S. 188).
Noch weniger ist es zulässig, eine Durchsuchung als bloßen Vorwand einzuleiten, um systematiscvh nach Gegenständen zu suchen, auf die sich die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht (Vgl. OLG Karlsruhe StV 86, S. 10; LG Berlin NStZ 04, S. 571; LG Bonn NJW 81,S. 292). Es kommt in der Praxis leider relativ häufig vor, dass vorschnell Gefahr in Verzug von der StA oder den Ermittlungsbeamten angenommen wird und somit die Durchsuchung aufgrund des Richtervorbehalts des § 105 Abs. 1 StPO rechtswidrig ist. In einem solchen Fall sollte der Betroffene einen Strafverteidiger konsultieren, der die Ermittlungsakten anfordern kann. Wenn aus diesen Akten nicht hervorgeht, weshalb Gefahr im Verzug angenommen wurde und eine richterliche Anordnung nicht eingeholt wurde, liegt ein Beweisverwertungsverbot aufgrund des Grundrechtes des Betroffenen auf Unverletzlichkeit der Wohnung nahe, ist jedoch im Rahmen der Abwägungslehre im Einzelfall zu prüfen (s.o.)
Ob diese Vorschriften von der Politik in nächster Zeit noch geändert werden habe ich so meine Zweifel, da Sie in der jetzigen Form schon lange bestehen und die Anwendung dieser Normen von der Rechtsprechung angepasst bzw. ausgelegt wird (vgl. die oben genannten Urteile des LG Karlsruhe oder Bonn).
Eine Durchsuchungsanordnung ist aus den oben genannten Gründen nicht verfassungsgemäß, da hier ein verfassungsrechtlich bedenklicher Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen aus Ar. 1 u. 2 GG und insbesondere Art. 8 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.




Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Sehr gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Vertretung im Wege der Mandatierung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.

mit freundlichem Gruß


Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.09.2008 12:37:34

Sehr geehrter Fragesteller,


in Bezug auf Ihre Nachfrage und den Umstand, dass Sie Ihre Frage leider nicht mehr modifizieren konnten, ergänze ich meine Antwort wie folgt:


Es ist richtig, dass in den von Ihnen angegebenen Beschlüssen des BVerfG keine Sanktionen gegen die Ermittlungsbeamten verhängt wurden. Die Klärung dieser Frage obliegt im konkreten Fall auch nicht dem BVerfG, sondern vielmehr im Einzelfall gegebenenfalls der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Betroffene, der ein solches Urteil in den Händen hat, und die Sache nicht auf sich beruhen lassen kann und/oder will, hat nämlich die Möglichkeit, eine offizielle Dienstaufsichtsbeschwerde beim jeweiligen Vorgesetzten zu erwirken.

Sollten dem Betroffenen durch diese unberechtigten staatlichen Maßnahmen Schäden zugefügt worden sein, so kann er den Staat auf dem Wege der Zivilgerichtsbarkeit aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gem. §839 BGB i.V.m. 34 GG in Anspruch nehmen. Es ist also sehr wohl im Einzelfall möglich sowohl Schäden ersetzt zu verlangen, als auch gegen die verantwortlichen Amtsträger vorzugehen. Schließlich steht ja auch noch das Instrumentarium des Beweisverwertungsverbotes im Raum, um entsprechend gewonnenen Beweismitteln Ihren Wert zu entziehen. Insoweit verweise ich auf meine anfänglichen Ausführungen.

Eine interessante Entscheidung in diesem Gesamtzusammenhang ist vom Landgericht Berlin (LG Berlin 18. Große Strafkammer,15.01.2004, Aktenz. 518 Qs 44/03 ). In dem Beschluss hat das LG ein Beweisverwertungsverbot für Zufallsfunde angenommen, auf die sich die richterliche Anordnung nicht erstreckt.

Nachfolgend habe ich Ihnen die wichtigsten Bestimmungen zum besseren Nachvollziehen beigefügt:

§ 839 BGB , Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.


Art 34 GG

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. 2Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. 3Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.




Ich hoffe ich konnte Ihnen Klarheit in der Angelegenheit verschaffen und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag.

Mit freundlichem Gruß

Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.09.2008 19:51:16

Vielen Danl für die ausführlichen Angaben trotz des relativ geringen Betrages, der ja offenbar von einigen angenommen wird.

Vielleicht noch eine kleine Sache, die ich per Mail an den Support schickte, hier aber wohl technisch nicht erfasst werden konnte.:

Bitte sagen sie mir noch die Richtlinuen für Durchsuchungsbeschlüsse.

In dem ink von Burhoff steht, dass es härte Regeln bei dem § 103 StPO gibt, da es ja nicht direkt einen Beschuldigten treffen würde, sondern nur einen Dritten, zudem würde ich gerne wissen, ob es Regeln gibt, die auf einem Durchsuchungsbeschluss stehen müssen und aus welchen Gesetzen dies herovrgeht.


http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ps-98-14.htm
Danke
Also grundsätzlich interessieren mich die Ausnahmen, wo also was nicht verwertet werden darf, geht dies auch aus dem GG etwa Art. 2 etc GG herovr ? 

Interessieren würden mich die Richtlinien eines Durchsuchungsbeschlusses nur im ganz groben, also was muss angegeben werden und ab wann ist dieser nach Bundesverfassungsgericht ungültig ?

http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ps-98-14.htm

Es geht mir also kurzum nur um die Tatsache, ob in Deutschland in dem Bereich die Gesetze geändert werden und wann z.b auch nach § 103 StPO auch bei unbeteiligten Dritten eine Hausdruchsuchung in Betracht kommt, etwas als Beispiel.:
Man ist Opfer eines Hacker angriffes geworden, meldet dies der Polizei und die Polizei meint nach paar Monaten, se darf den Computer durchsuchen, weil da ja noch der Trojaner des Täters drauf sein könnte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.09.2008 16:22:28

Sehr geehrter Ratsuchender,



sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:


1.) Verhältnis §§ 102 f. StPO/74 StGB (Ihre E-Mailnachfrage)


Sie meinten offensichtlich den § 74 StGB (§ 174 StGB regelt den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen). Die §§102 f. StPO regeln die repressiven Voraussetzungen für Wohnungsdurchsuchungen, insbesondere die Zuständigkeiten sowie Formvorschriften.
Die §§ 74 ff. StGB regeln hingegen die Einziehung von Gegenständen unter besonderen Voraussetzungen und Beachtung von Formvorschriften. Diese Normen sind somit die materiellrechtliche Legitimation für die Strafverfolgungsbehörden, um bestimmte Gegenstände, die zur Begehung der Straftat verwendet worden sind (z.B. Einbruchswerkzeug, Fluchtwagen etc.) dem Täter wegzunehmen und diese Gegenstände auch im Gewahrsam zu behalten. Durch die Einziehung verliert nämlich der Täter das Eigentum dann diesen Gegenständen, vorausgesetzt es stand Ihm vor der Einziehung zu.

Hier ein kurzes Beispiel, um das Verhältnis der Vorschriften zu verstehen.
Die §§ 102 ff StPO sind notwendig, um überhaupt an Gegenstände z.B. eine gefälschte Urkunde, etc. heranzukommen. Diese Gegenstände können dann gem. §§ 94 ff. StPO sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Nun sind die Gegenstände im Gewahrsam der Polizei. Um die Gegenstände dem Täter dauerhaft abnahmen zu können, kommen nun die §§ 78 StGB ins Spiel.


2.) Richtlinien für Durchsuchungsbeschlüsse


Richtlinien für Durchsuchungsbeschlüsse gibt es in dem von Ihnen erfragten Sinne nicht, da die Voraussetzungen, wie ein Durchsuchungsbeschluss auszusehen hat, sich direkt oder indirekt aus dem Gesetz ergeben. Wenn beispielsweise § 105 Abs. 1 vorschreibt, dass grundsätzlich eine richterliche Anordnung von Nöten ist, ergibt sich hieraus, dass wenn keine Gefahr im Verzug und somit keine Eilzuständigkeit der StA vorliegt, der Richter zum Nachweis die Durchsuchungsanordnung unterzeichnen muss. Die meisten anderen Inhalte ergeben sich aus der Logik. So muss beispielsweise aufgeführt werden, was wann bei wem durchsucht werden soll. Ich habe mir die Internetpräsenz des Richters am OLG Burhoff genau angeschaut und muss sagen, dass die einzelnen Voraussetzungen für die verschiedenen Varianten dort sehr schön aufgezeigt sind, so dass ich guten Gewissens hierauf verweisen kann.


3. Ausnahmen/Keine Verwertbarkeit


Wie bereits ausgeführt, sind Beweismittel immer dann nicht verwertbar, wenn ein Beweisverwertungsverbot besteht. Bei der hierfür erforderlichen Abwägung sind regelmäßig auch die Grundrechte des Betroffenen aus Art. 2 GG zu berücksichtigen. Es kommt halt auf den Einzelfall an.


4. Haudurchsuchung bei unbeteiligten Dritten


Eine Hausdurchsuchung ist bei unbeteiligten Dritten dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 StPO vorliegen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Es sind nach § 103 StPO nicht nur Durchsuchungen von Wohnungen oder der Person, sondern auch von Sachen zulässig. Bezogen auf Ihren Beispielsfall bedeutet dies, dass sowohl die Wohnung des Unbeteiligten, als auch dessen PC durchsucht werden kann.
Gem. § 103 StPO ist die Durchsuchung bei anderen Personen unter anderem dann zulässig, wenn Sie zur Auffindung von Spuren einer Straftat führt, insbesondere von Beweismitteln. Weiterhin müssen konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, wonach Spuren bzw. Beweismittel vermutet werden (dies müsste z.B. auch in der Durchsuchungsanordnung begründet werden).
Wenn das in Ihrem geschilderten Fall gegeben ist, dann ist die Durchsuchung der Wohnung sowie des PC von § 103 StPO gedeckt.


Ich hoffe ich konnte Ihnen nun abschließend Klarheit in die Angelegenheit bringen und wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende



Mit freundlichem Gruß


Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt



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