Frage geschrieben am 15.11.2009 11:18:52
Hausdurchsuchung
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1791Der Durchsuchungsbeschluß lautete auf Privaträume und andere Räume. Das Durchsuchungsobjekt ist ein Einfamilienhaus im Besitz meiner Ehefrau. Diese hat es zu 100 Prozent ihrem Betriebsvermögen zugeordnet und nutzt (steuerlich anerkannt) seit Jahren 3 Räume gewerblich als Geschäftsräume. Trotz Hinweis darauf wurden auch diese Räume durchsucht und dort Sicherstellungen (Computer) vorgenommen.
Ist dies rechtens bzw. was kann man tun?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 15.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.11.2009 12:40:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 987
eine Durchsuchung der zweifelsfrei genutzen und für jeden erkennbaren gewerblichen Räume Ihrer Ehefrau hätte entweder eines gesonderten Durchsuchungsbeschlusses gegen Ihre Ehefrau oder der Begründung der Durchsuchung mit "Gefahr im Verzuge" bedurft. Wenn sich die Ermittlungen NUR gegen Ihre Person richten, liegt hier eine Durchsuchung einer anderen Person vor.
Bei einer Durchsuchung bei anderen Person muss ebenfalls ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen oder aber die Durchsuchung mit "Gefahr im Verzuge" begründet worden sein.
Nach Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass ein Beschluss gegen die Ehefrau nicht vorliegt. Die genannte "Gefahr im Verzuge" hätte vor Ort begründet werden müssen, insbesondere die Gründe, warum ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss nicht eingeholt wurde.
Ihre Frau sollte Beschwerde gegen die erfolgte Durchsuchung Beschwerde einlegen und unverzüglich Herausgabe der sichergestellten Gegenstände beantragen. Dazu sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen der anwaltlichen Vertretung wird geprüft werden ob, wenn auch ein Durchsuchungsbeschluss gegen Ihre Frau vorgelegen haben sollte, dieser gegen § 103 StPO verstößt, da dieser Beschluss noch genauer gefasst werden muss; insbesondere sind die Gegenstände genau zu bestimmen und auch die Tatsachen sind aufzuführen, aus welchen sich ergibt, dass die genannten Gegestände sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden.
Auch bestehen nach Ihrer Darstellung Zweifel daran, ob der Durchsuchungsbeschluss, der Ihre Person betriftt, bestimmt genug ist.Wenn dort nur von "anderen Räumen" die Rede ist, ohne diese näher zu bestimmen, könnte auch Ihr Beschluss beschwerdefähig sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

