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Hausdämmung mit Falschberatung


20.06.2012 11:33 |
Preis: 80,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Sehr geehrte Damen und Herren,

es handelt sich hier um ein Objekt das im Zuge einer Kernsanierung (Privat) auch an der Aussenfassade gedämmt werden sollte.

Auf mündlichen Rat meines Energieberaters habe ich eine Isolierung bestellt namens Resol der Firma Kingspan. Dies ist eine Isolierung mit bestem Dämmwert und der schlankestmöglichen Dicke.
Die Firma bei der ich diese Isolierung gekauft habe bietet diese Ware zu 50% vom Preis an da diese 2. Wahl ist. Das soll heissen das diese Platten nicht hundert prozentig gerade sind oder ein wenig krumm. Dies war aber akzeptabel.

Worum es jetzt geht ist die lagerung bzw. die verarbeitung der Dämmung.

Nachdem wir in Eigenleistung die Dämmung am Haus angebracht hatten bestellten wir einen Maler um die Fassade verputzen zu lassen. Dieser teilte uns dann mit das diese Platten auf gar keinen Fall nass werden dürfen und auch nicht längere Zeit der Witterung ausgesetzt werden dürfen da Sie sonst ihre Dämmeigenschaften verlieren bzw. der Putz nicht haftet. Nachdem ich 5 verschiedene Maler am Bau hatte und mir jeder das selbe mitteilte und auch niemand bereit war diese Fassade zu verputzen rissen wir diese Dämmung komplett wieder ab und lassen dies nun mit einer Standartmässigen Neopor Dämmung machen.
Die alte Dämmung war ca. 2 Monate an der Fassade bei der Sie der Witterung und Regen ausgesetzt war.Der Kauf der Dämmung war am 12.12.2011 mit den Arbeiten wurde im März 2012 angefangen.Die Nachricht vom Maler das die Fassade so nicht verputzt werden kann erhielt ich vor ca. 3 Wochen.

Auf der Packung der Dämmplatten und auch beim Verkauf (Telefonat und anschließende Bestellung per Fax)wurde hier niergens weder vom Verkäufer noch vom Energieberater darauf hingewiesen das die Dämmung nicht nass werden darf oder der Witterung nicht ungeschütz ausgesetzt werden darf. Ein Datenblatt wurde mir auch nicht ausgehändigt. Dies habe ich erst nach den Aussagen der Maler im Internet recherchiert wo sich diese Aussagen bestätigten.

Da die übliche Dämmung (Neopor oder Polystyrol) diese Probleme bei nässe nicht hat sind wir davon ausgegangen das wir die Resoldämmung genauso verarbeiten können.


Es entstand ein Schaden von ca. 10000€

Kann man hier jemanden zur Verantwortung ziehen für den entstandenen Schaden (Verkäufer,Energieberater) ?

Welche Kosten können hier geltend gemacht werden ?
Es waren ca 2 Monate Arbeit in Eigenleistung die alte Dämmung musste Entsorgt werden (Sondermüll)
Kosten für Kleber um die Dämmung anzubringen, Arbeitskräfte um die Isolierung wieder zu entfernen usw.


Vielen Dank

20.06.2012 | 13:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Soweit Sie schreiben:

"Die Firma bei der ich diese Isolierung gekauft habe bietet diese Ware zu 50% vom Preis an da diese 2. Wahl ist. Das soll heissen das diese Platten nicht hundert prozentig gerade sind oder ein wenig krumm."

hindert dieses ein normale Gewährleistung nicht, da dieses anscheinend nicht mit den von Ihnen vorgebrachten Mängeln in Zusammenhang steht (das müsste Ihnen die Gegenseite schon nachweisen, wenn sie sich jemals darauf berufen sollte).

Eine Kaufsache ist nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, wie meistens, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Somit liegt aller Voraussicht nach ein Sachmangel vor.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
(vorrangig) Nacherfüllung (Nachbesserung bzw. Neulieferung) verlangen,

2. danach - bei fruchtlosem Fristablauf/Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder dessen Verweigerung von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und

3.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie müssen daher zunächst nach Nr. 1 vorgehen und sollten eine Frist zur Nachbesserung/Neulieferung setzen.

Da dieses aber wohl nicht möglich sein wird, können Sie danach (der Verkäufer wird sich wahrscheinlich weigern), vom Kauf zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

2.
Auf jeden Fall können Sie Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen - bis auf die Entsorgung können Sie alles geltend machen, was Sie geschrieben haben.

3.
Neben dem Verkäufer können Sie gegebenenfalls auch den Energieberater wegen einer eigenständigen Vertragsverletzung in Anspruch nehmen.
Dieses aber nur, wenn er sich ein eigenes Verschulden - Fahrlässigkeit/Vorsatz - anzulasten hat.

Dieses kann schwierig werden, denn dann muss der Energieberater dieses entweder gewusst und falsch eingeschätzt haben oder aber ihm muss fahrlässig dieser Mangel unbekannt geblieben sein.

Beides dürfte aber nicht ganz einfach sein ihm nachzuweisen, zumal es keinen schriftlichen Vertrag gab bzw. gibt.

Sie sollten sich daher nach meiner Meinung eher an den Verkäufer halten.

Wenn Sie noch Nachfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden, eine ist hier kostenlos.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

Nachfrage vom Fragesteller 20.06.2012 | 16:24

Vielen Dank für die Antwort.

Wie lange sollte die Frist zur Nachbesserung üblich sein ?

In welcher höhe sollte man den Schadens oder Aufwendungssatz festlegen? Da hier alles in Eigenleistung mit 3 Helfern gemacht wurde gibt es hier keine Rechnung für diese Arbeiten.

Wie wird hier üblicherweise vorgegangen
(Stundensatz pro Person;Pauschalbetrag)?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.06.2012 | 16:43

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

14 Tage bis 3 Wochen sind in Ordnung.

Sie können für die Eigenleistung einen fiktiven Verdienstausfall geltend machen.

Soweit Sie als der Geschädigte selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind und damit ein Einkommen erzielen, hat haben Sie Anspruch auf entgangenen Gewinn (z. B. Stundenlohn, Urlaubsentgelt, weil Sie Urlaub nehmen mussten).

Das können Sie (und ein Gericht) auch schätzen.

Ansonsten würde ich mich an den Sätzen von Handwerkern orientieren, die sonst diese Arbeit übernommen hätten.

Dazu können Sie Kostenvoranschläge einholen.

Ein Problem könnte jedoch daran bestehen, dass der Gegner sagen könnte, er hätte die Dämmplatten selbst auf eigene Kosten entfernt, was aber abzuwarten bleibt.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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