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Frage geschrieben am 15.03.2011 12:09:24

Hausbesichtigung vor Zwangsversteigerung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1380
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Seit 2 Jahren wohnen wir als Familie in einem Mietshaus. Nun wird das Haus seit einem Jahr zwangsverwaltet.

Der Vermieter versucht seit einigen Monaten das Haus über Makler zu verkaufen. Mehrere Interessenten gingen schon ein und aus. Bisher hat sich kein Käufer gefunden.

Nun haben wir ein Schreiben von der Gläubigerbank erhalten, mit der Bitte um einen Besichtigungstermin für Interessenten der nun ausstehenden Zwangsversteigerung, über die wir jedoch nicht informiert wurden.

Nun meine Frage:
Ist eine Besichtigung des Hauses vor einer Zwangsversteigerung zulässig oder können wir diese als Mieter verweigern?

Gibt es Gesetzestexte, die dies beschreiben?

Müssen wir vom Zwangsverwalter nicht auch offiziell über den Zwangsversteigerungstermin informiert werden?

Wir haben sehr viel Arbeit und Geld in das Haus investiert und hätten es zu einem angemessenen Preis auch gekauft. Verärgert sind wir vor allem über die Situation, nicht in das Geschehen einbezogen zu werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 15.03.2011 12:57:08
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Zwischen der Gläubigerbank und Ihnen besteht kein Vertragsverhältnis. Die Gläubigerbank hat daher keine vertraglichen Ansprüche gegen Sie, die gewünschten Besichtigungstermine zu dulden. Gesetzliche Ansprüche gibt es insoweit ebenfalls nicht; Sie sind auch nicht verpflichtet, die Verkaufsbemühungen zu fördern.

Besichtigungstermine können nur durch den Zwangsverwalter durchgesetzt werden. Prüfen Sie, ob der Mietvertrag dazu eine Vereinbarung enthält. Ansonsten muss der Zwangsverwalter idR. einen wichtigen Grund für die Besichtigung angeben können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2011 14:35:58

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Eine Klausel bezüglich Zwangsverwaltung etc finde ich nicht im Vertrag.

Was wäre denn ein wichtiger Grund des Zwangsverwalters für die Besichtigung?

Besten Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2011 15:03:19

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Besichtigung ist immer zulässig zur Gefahrenabwehr, Mängelbeseitigung, bei Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung etc..

Zum Verkauf ist es Frage des Einzelfalles, was der Mieter zu dulden hat. Wenn bei Ihnen die Interessenten schon "ein und aus gingen", können Sie verlangen, dass zumindest Sammeltermine vergeben werden an mehrere Interessenten, um Ihre Belastung zu mindern.

Ansprüche der Bank gegen Sie bestehen allerdings nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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