21.07.2012 | 12:12
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Sie hat Hartz IV, und meint das sie ein paar jahr bezahlen kann"
Als Leistungsempfänger kann man zwar grundsätzlich Verträge frei abschließen, bei einem Mietkauf gilt das aber nicht ohne weiteres.
Zunächst einmal kann Ihre Freundin als Alg II Empfängerin nicht einfach nach freiem Belieben umziehen. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft muss sie sich nämlich die Zusicherung des Jobcenters einholen. Dies ist in §
22 IV SGB II geregelt.
Zur Zusicherung ist die ARGE allerdings nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Der Vertrag über den Mietkauf ist dem Jobcenter auch vorzulegen. Letztlich bezahlt ja nicht Ihre Freundin die Miete, sondern das Jobcenter.
Daher muss vor einer Unterschrift unter einen solchen Vertrag alles bis ins kleinste Detail mit dem Jobcenter geregelt und abgeklärt sein.
Frage 2:
" Ich möchte wissen, was für Nachteile da sind für mich, da es ein altes Haus ist, es braucht sanierung.Es ist teilsaniert. Kann sie theoretisch mich verantwortlich machen für die Renovierung"
Da auch bei einem Mietkaufvertrag zunächst Mietrecht Anwendung findet, hat das den Nachteil, dass Sie zunächst verpflichtet sind, das Haus in einen bewohnbaren und mangelfreien Zustand zu versetzen.
Genau diese Frage bedarf einer eingehenden Regelung im Vertrag. Hier sollte zum Ausdruck kommen, dass die Mietkäufer in Kenntnis des Sanierungszustands das Haus beziehen und gerade im Hinblick auf den geplanten Erwerb die Sanierungsleistungen in Eigenregie erbringen wollen. Dies müsste dann auch eine Wirkung auf den Kaufpreis haben, der dadurch natürlich geringer als marktüblich ausfallen muss.
Schwierigkeiten können hier auftreten, wenn die Mietkäufer Ihre Lage zu optimistisch eingeschätzt haben, denn eine fachgerechte Sanierung erfordert zusätzlich Finanzmittel. Das Jobcenter kommt dafür nicht auf.
Frage 3:
"Sie hat mir erzählt, das ihr Freund alles machen würde, und ich brauche nichts zu bezahlen."
Den Elan des Freundes in allen Ehren, aber für Sie auch eine zweischneidige Sache. Denn was passiert im Falle der Trennung von dem Freund oder wenn dieser arbeitsunfähig erkrankt.
Hier sollte zwar ein Vertrag das Risiko von Ihnen nehmen, weil es in der Sphäre der Mietkäufer liegt. Da diese aber als Alg II Empfänger wirtschaftlich nicht so gut gestellt sind, gehen Sie ein gewisses Ausfallrisiko Ihrer Forderung ein, sodass letztlich immer ein Restrisiko für Sie verbleibt.
Frage 4:
"Müss ich das festlegen mit Anwalt?"
Genau das müssen Sie tun, um die obengenannten Punkte in einem Vertrag wasserdicht und unangreifbar zu fixieren. Hierzu sollten Sie sich am besten zu einem Notar vor Ort begeben.
Bevor Sie dies tun und Geld investieren, sollten die Mietkäufer aber vorab mit dem Jobcenter in Kontakt treten, um die Bedingungen eines Mietkaufvertrags ( siehe Frage 1) abklären, damit es hinterher keine bösen Überraschungen gibt. Hier wäre es dann gut, wenn Sie etwas schriftliches vom Jobcenter in der Hand hätten.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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