14.08.2012 | 10:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich gehe davon aus, dass das betagte Ehepaar geschäftsfähig ist.
Vor dem Hintergrund der in Deutschland bestehenden Vertragsfreiheit ist die von Ihnen vorgetragene Variante rechtlich ohne weiteres möglich.
Die vertraglichen Einzelheiten müssten aber noch zwischen den Vertragsparteien in einem Vertragsentwurf geklärt und abgestimmt werden.
Darüber hinaus sollte bei der Grundstücksübertragung darauf geachtet werden, dass keine (gemischte) Schenkung vorliegt, da dies etwaige Pfichtteilsergänzungsansprüche aus
§ 2325 BGB entstehen ließe, da sich diese Ansprüche gegen die Erben richten.
Eine gemischte Schenkung liegt immer dann vor, wenn der Beschenkte eine echte Gegenleistung erbringen soll (bspw. eine Geldzahlung), die jedoch in ihrem Wert hinter dem des geschenkten Gegenstandes zurückbleibt.
Im Außenverhältnis zu den Pflichtteilsberechtigten schuldet nur der Alleinerbe bzw. die Erbengemeinschaft die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs.
Das wäre also der Fall, wenn Sie im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt sind bzw. werden.
Hiervon haben Sie aber nichts berichtet.
Insgesamt sollte sich auch das Ehepaar in erbrechtlicher Hinsicht beraten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Nachfrage vom Fragesteller
15.08.2012 | 22:32
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Antwort.Meine Nachfrage:
Kann das Ehepaar das Haus verkaufen zu jedem Preis? Wenn z. B. das Ehepaar nach wenigen Jahren schon stirbt dann hätte ich das Haus ja zu einem sehr billigen Preis erworben. Können die Kinder mir da was anhaben? Oder ist das rechtlich in Ordnung?
Soll ich mir das Haus mit der ersten Rate schon überschreiben lassen oder erst nach deren ableben?
Besten Dank für Ihre Antwort und frdl. Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.08.2012 | 23:15
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Kaufpreis sollte sich schon an den marktüblichen Preisen orientieren.
Nach dem Ableben der Eheleute müssten Sie dann aber auch die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und den bis dahin geleisteten monatlichen Zahlungen an die Erben der Eheleute leisten.
Den Zeitpunkt der Umschreibung müssen die Eheleute selbst bestimmen. Die Übergabe soll nach dem Willen der Eheleute nach deren Ableben erfolgen.
Eine erbrechtliche Beratung kann hier nicht vorweggenommen werden.
Für eine weitere Kontaktaufnahme stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth