Haus an Frau geschenkt - können Stiefkinder nach 10 Jahren Anteile geltend machen?
11.04.2007 08:39 |
Preis: ***,00 € |
Erbrecht
Beantwortet von
Guten Tag,
das Wohnhaus eines Ehemannes wurde an deren Frau (2. Ehe) verschenkt. Beide bewohnen es gemeinsam, mit einem Kind aus der 2. Ehe.
Die 10 Jahre der
Schenkung sind bereits vergangen.
Aus der 1. Ehe und der 2. Beziehung des Ehemannes existieren insgesammt 5 Kinder.
Aus der 2. (aktuellen) Ehe 2 Kinder.
Im Falle das der Ehemann verstirbt, können dann die Stiefkinder der Ehefrau (2. Ehe) Pflichtanteile bzgl. des Wohnhauses geltend machen?
Anmerkung:
Testament des Ehemannes existiert; als
erben wird die Frau (2. Ehe) und deren gemeinsamen zwei Kinder genannt.
Antwort vom
11.04.2007 | 11:01
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Das Wohnhaus hat mit dem Nachlass zunächst nichts zu tun, da es wie Sie schildern, bereits an die Ehefrau verschenkt wurde.
Den Kindern aus erster Ehe steht natürlich grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu, da diese durch das
Testament quasi enterbt wurden.
Dieser Pflichtteilsanspruch bezieht sich aber vorliegend nicht auf das Wohnhaus, da dieses, wie bereits dargelegt, nicht in den Nachlass fällt.
Ein sogenannter Pflichtteilergänzungsanspruch gemäß
§ 2325 BGB, in Bezug auf das Wohnhaus (der vorliegend zumindest in Betracht käme), scheidet allerdings ebenfalls aus, da die
Schenkung bereits vor mehr als zehn Jahren vollzogen wurde und bisher noch kein Erbfall eingetreten ist.
Insofern ist davon auszugehen, dass, nach Ihrer Schilderung, die Stiefkinder bezüglich des Wohnhauses weder einen Pflichtteil, noch Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
11.05.2007 | 08:18
Guten Tag Herr Keller,
gab es diese Gesetzt auch schon 1994?
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Schenkung ausgelöst.
Wenn es eine Gesetzesänderung gab - wie verhält sich dann die Sache?
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzung vom Anwalt
11.04.2007 | 11:46
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich muss meine Antwort leider korrigieren.
Gemäß
§ 2325 Abs.3 2. Halbsatz BGB gibt es bezüglich der 10 - Jahresfrist eine Einschränkung bzgl. Ehegatten. Bei Ehegatten beginnt die 10 - Jahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe.
Daher besteht nach dem von Ihnen geschilderten Fall, im Erbfalle, gegen Sie als Ehefrau ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. D.h. die Pflichtteilsberechtigten können als Ergänzung (ihres Pflichtteils) den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Eine Ausnahme besteht nur dann, sofern das Wohnhaus Ihnen bereits vor Eheschließung zugewendet worden wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt