ich habe folgendes Problem. Im Zeitraum vom 18.05.2008 bis zum 30.09.2008 war ich in einer geringfügigen Beschäftigung tätig. Auf Antrag vom 03.04.2008 bekam ich ab dem 22.04.2008 bis zum 05.09.2008 Arbeitslosengeld.
Nun bekam ich am 29.10.2009 eine Einleitungsmitteilung des Hauptzollamtes, dass ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs zum Nachteil der Arbeitsagentur sowie ein Bußgeldverfahren gem. § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB (Verletzung der Mitteilungspflicht) gegen mich eingeleitet wird.
Ich bin seinerzeit davon ausgegangen, dass meine ehemaligen Arbeitgeber die erforderlichen Angaben dem Arbeitsamt melden würden, bzw. dass es automatisch angemeldet wird.
Des Weiteren befand ich mich zum damaligen Zeitpunkt in einer psychotherapeutischen Behandlung zur Bekämpfung von Ängsten und Depressionen.
Diese Nebenbeschäftigung sollte dazu dienen meine Ängste abzubauen und Sozialkontakte zu fördern. Dies wurde mir auch von dem medizinischen Dienst des Arbeitsamtes sowie dem zuständigen Arzt der Rentenversicherung bestätigt.
Laut Hauptzollamt, wurde mir durch mein Verschweigen der geringfügigen Beschäftigung, Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 31.08.2008 in Höhe von insgesamt 37,00 € zu Unrecht gewährt.
Der überzahlte Betrag wurde mit Bescheid vom 01.04.2009 zurückgefordert.
Zu diesem Zeitpunkt war ich sehr krank und mein Ziel war es wieder gesund zu werden und nicht zu Betrügen oder Sachen zu verheimlichen.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Soll ich ein Termin mit der Zoll Behörde vereinbaren?
Soll ich schriftlich stellungnahme beziehen?
Soll ich überhabt nicht Antworten und abwarten
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich bereits im Voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.11.2009 18:50:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie sind gesetzlich verpflichtet und von der Behörde vermutlich auch darauf hingewiesen worden, dass Sie verpflichtet sind, jegliche Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse anzuzeigen. Dies gilt insbesondere auch für die Aufnahme jeglicher Tätigkeiten. Dass Sie keine betrügerische Absicht bei der Aufnahme der Tätigkeit hatten ist zwar nachvollziehbar, entbindet jedoch nicht von der Mitteilungspflicht. Das Hauptzollamt bzw. die Staatsanwaltschaft werden Ihnen deshalb Vorsatz unterstellen.
Sofern es sich um einen Betrag von lediglich 37,- € handelt, käme ggf. eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit in Betracht. Dies hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab, die an dieser Stelle nicht abschließend erörtert werden können. Da das Gesetz für den Betrug neben einer Geld- auch eine Freiheitsstrafe vorsieht, sollten Sie sich in jedem Falle anwaltlich vertreten lassen. Beachten Sie bitte, dass Sie die Kosten einer Vertretung - sofern kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt - selber tragen müssen. Der Anwalt würde sich dann zu Ihrem Verteidiger bestellen und zunächst Akteneinsicht nehmen. Dies ist nur Rechtsanwälten möglich, Sie selber können die Akte nicht einsehen oder anfordern. Sodann würde nach Einsichtnahme eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Vertretung insbesondere in dem Strafverfahren wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail. Aufgrund der modernen Kommunikationsmittel ist eine Vertretung auch auf Entfernung ohne weiteres möglich.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2009 19:47:35
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mameghani,
.."Herzlichen Dank für Ihre ersten, ausführlichen Informationen die mir jetzt richtig Angst machen und wahrscheinlich droht mir auch eine schlaflose Nacht (wg. 37€=Freiheitsstrafe...)
aber ich weiß nach wie vor nicht... was ich jetzt machen soll....
also noch mal....
Wie soll ich mich jetzt verhalten? ODER...
Soll ich ein Termin mit der Zoll Behörde vereinbaren? ODER...
Soll ich schriftlich stellungnahme beziehen? ODER...
Soll ich überhabt nicht Antworten und abwarten? ODER...
WAS soll ich sagen oder schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Yola
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mameghani,
.."Herzlichen Dank für Ihre ersten, ausführlichen Informationen die mir jetzt richtig Angst machen und wahrscheinlich droht mir auch eine schlaflose Nacht (wg. 37€=Freiheitsstrafe...)
aber ich weiß nach wie vor nicht... was ich jetzt machen soll....
also noch mal....
Wie soll ich mich jetzt verhalten? ODER...
Soll ich ein Termin mit der Zoll Behörde vereinbaren? ODER...
Soll ich schriftlich stellungnahme beziehen? ODER...
Soll ich überhabt nicht Antworten und abwarten? ODER...
WAS soll ich sagen oder schreiben?
Mit freundlichen Grüßen
Yola
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2009 20:42:32
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich wollte keineswegs verlauten lassen, dass Ihnen eine Freiheitsstrafe droht. Allerdings sieht das Gesetz eine solche vor, sofern keine Geldstrafe zu verhängen ist.
Ich empfehle Ihnen, ein Strafverfahren nicht ohne Anwalt anzugehen. Sofern Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Staatsanwaltschaft und das Gericht eine Entscheidung nach Aktenlage treffen. Sofern Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, müssen die Formulierungen genauestens gewählt werden, um die Lage zu schildern. Von einer mündlichen Vorsprache rate ich Ihnen in jedem Fall ab.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich wollte keineswegs verlauten lassen, dass Ihnen eine Freiheitsstrafe droht. Allerdings sieht das Gesetz eine solche vor, sofern keine Geldstrafe zu verhängen ist.
Ich empfehle Ihnen, ein Strafverfahren nicht ohne Anwalt anzugehen. Sofern Sie keine Stellungnahme abgeben, wird die Staatsanwaltschaft und das Gericht eine Entscheidung nach Aktenlage treffen. Sofern Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, müssen die Formulierungen genauestens gewählt werden, um die Lage zu schildern. Von einer mündlichen Vorsprache rate ich Ihnen in jedem Fall ab.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
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