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Hauptwohnsitz


19.07.2010 12:12 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler


| in unter 1 Stunde

Guten Tag!

Ich habe eine Frage zum Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz.
Mein Ex Freund hat seinen Hauptwohnsitz 100km entfernt , er nimmt ab September eine Vollzeit Stelle unbefristet in meinem Wohnort an .
Wir haben eine gemeinsame Tochter die er immer am Wochende besucht/betreut(Sa) .
Tochter lebt bei KM .
Er hat sich ein Zimmer gesucht und möchte es als Nebenwohnsitz(es wird keine Zweitwohnsitzsteuer erhoben) anmelden obwohl er von Mo-Fr arbeitet und sich nur sehr selten ca.2mal im Monat am Wochenende an seinem Hauptwohnsitz aufhält(keine" Wohnung ", nur 2 Zimmer im Elternhaus) .
Wie verhält sich das nun , muß er den neuen Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden oder reicht der Nebenwohnsitz ?
Der Lebensmittelpunkt ist für mich dort wo man sich am meisten aufhält?Zumal er ja am Wochende sein Kind betreut .
Vielen Dank für die Antwort !
19.07.2010 | 12:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Nach dem Melderechtsrahmengesetz ist Wohnung im Sinne dess Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Danach sind also auch die 2 Zimmer bei den Eltern als Wohnung anzusehen.

Gemäß § 12 MRRG (Melderechtsrahmengesetz) ist bei mehreren Wohnungen eine als Hauptwohnung anzusehen. Der Einwohner hat der Meldebehörde auch mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
Aus § 12 Abs. 2 WRRG ergibt sich, dass die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist.

Nach Ihren Ausführungen ist also davon auszugehen, dass Ihr Ex-Freund einen neuen Hauptwohnsitz in Ihrer Stadt begründet. Denn hier wohnt er die meiste Zeit nach Ende der Arbeit; hier nimmt er an zwei Wochenenden pro Monat seine Betreuungsaufgaben wahr.
___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Rostock

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