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Frage geschrieben am 09.10.2010 18:25:10

Hauptwohnsitz Schweiz oder Deutschland

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1344
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 97 weitere Antworten zum Thema Deutschland.
Ich bin 50 Jahre alt, seit 1996 Univ.-Prof an einer Deutschen TU und bin "Beamter auf Lebzeiten" (C3). Meine Frau arbeitet seit 15 Jahren in einem grossen Konzern in der Schweiz - in guter Stellung, und sie will ihren Job keinesfalls aufgeben. Wir haben keine Kinder. Ich mache an der TU von meinem Recht auf Nebentätigkeit Gebrauch und arbeite ca. 20% (also einen Tag) selbstständig - dies zu 90% für Aufträge in der Schweiz. Bislang habe ich in der Schweiz mit Nebentätigkeit auch die AHV-Beiträge (Schweizer Sozialversicherung) einbezahlt, was seit 2005 eigentlich nicht mehr geht oder sinnlos ist, da man bekanntlich nur in einem Staat sozial-versichert sein kann. Der Deutsche Beamte ist ja in diesem Sinn "sozial-versichert". Ich möchte nun die Beamtenpensions-Beiträge der TU direkt auf eine Deutsche Berufsverbands-Kammer einzahlen lassen, weil diese offenbar nicht als Sozialversicherung gilt. Es scheint, dass ich damit in der Schweiz die AHV-Beiträge weiter einbezahlen kann, also in der Schweiz sozial-versichert bliebe und damit ca 2'200.- Fr mehr Rente hätte. Kann das funktionieren?
Bisher habe ich in beiden Staaten gemäss Doppelsteuerabkommen versteuert. Also mein Einkommen deklariert und anteilsmässig versteuert (mit Steuersatz gemäss Gesamteinkünften).

Die Schweizer Steuerbehörden behaupten, mein Hauptwohnsitz sei ganz klar in der Schweiz, da meine Frau 100% hier sei, und ich nur 4 Tage, respektive 3 Nächte in Deutschland. Meines Wissens (ich habe dies aber nicht nachgefragt) betrachtet mich die deutsche TU aber als "im Hauptwohnsitz anwesend" - und würde es auch nicht akzeptieren, dass ich das Beamtengehalt in der Schweiz versteuere. Könnte dies möglich sein?

Können Sie mir dazu einige Hinweise geben?


Antwort geschrieben am 09.10.2010 19:59:59
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Sozialversicherung: Ihre Aussage, dass man nur in einem Land sozialversichert sein kann, ist in Ihrem Fall korrekt. Denn Personen, die in einem Land selbständig tätig sind und in dem anderen Land nicht selbständige Tätigkeiten ausüben, werden nur in dem Land, in dem sie der nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, sozialversicherungspflichtig.- (http://www.sozialversicherungen.ch/s_bilateral.html Ziffer 2.2)

Laut Sachverhalt sind Sie daher in Deutschland versicherungspflichtig.

Sie wollen Beamtenpensions-Beiträge der TU direkt auf eine Deutsche Berufsverbands-Kammer einzahlen lassen: dies ist aber nicht möglich, da Beamten keine Beiträge zur Erlangung einer Pension einzahlen.

Bitte ergänzen Sie Ihre Sachverhaltsschilderung mittels der kostenlosen Nachfragefunktion, wenn ich Ihren Sachverhalt aufgrund der Unklarheit, nicht richtig erfasst hätte.

Bei der Sozialversicherung ist der Begriff der Ansässigkeit im Sinne des DBA D-CH nicht relevant, sondern vielmehr der Begriff Arbeitsort (nicht selbständige Tätigkeit).


Besteuerung: Für die Besteuerung wird nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnung unterschieden.

Wenn Sie nach dem jeweiligen nationalen Recht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten, was ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung annehme, kommt Art. 4 Abs. 2 DBA D-CH zur Anwendung: Ist eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Ein wichtiges Indiz für die Determinierung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist die Ansässigkeit der Ehefrau. Vieles spricht dafür, dass Sie nach DBA in der Schweiz für steuerliche Zwecke ansässig sind.

Sie müssen aber zwischen Sozialversicherungs- und Steuerpflicht unterscheiden. Dass man Bezüge in einem Land zu versteuern hat, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass man Beiträge für die Sozialversicherung in diesem Land leisten muss.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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